Omega Taschenuhr 1920

Taschenuhr OMEGA, Schweiz um 1920. Gehäuse vernickelt. Zifferblatt aus Email mit arabischen Ziffern und

Taschenuhr Omega Open Face 800 Silber von ca. 1912. 450 €. Fein erhaltenes Omega-Hebelwerk mit großer Schraubenunruh, entsprechend der Werknummer von 1935. EUR 299,00.

Omega Taschenuhr Gold Alt Antik Handaufzug. POCKET WATCH, OMEGA, um 1920. Gelbgold 585. Poliertes Gehäuse Nr. 7607955. Boden mit innerer Widmung. Die nach 1970 produzierten Taschenuhren-Repliken sind an der Stoßsicherung leicht zu erkennen. Die PRIMUS Taschenuhr aus 1920er Material Metallarbeiten einwandfrei!

Taschenuhr OMEGA, um 1920, vernickeltes Etui. Emailzifferblatt mit arabischer Ziffer und

Für die Auktion gelten folgende Bedingungen: 1 Die Auktion ist freigestellt. Er wird im eigenen Auftrag für den Kunden ausgeführt. Die Auktion wird in EUR abgehalten, erhöht um 5 bis 10%. Die Versteigerungsgegenstände werden in dem Stand ersteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befanden, ohne Gewährleistung und Gewährleistung für offensichtliche oder verborgene Fehler.

Reklamationen jeglicher Natur werden nach dem Auftrag nicht berücksichtigt. Er ist jedoch verpflichtet, fristgerecht eingereichte Mängelanzeigen an den AG weiterzuleiten. Der Auktionator hat das Recht, die Katalognummer außerhalb der Serie zu kombinieren, zu separieren oder zu entziehen. Das Gebot gilt als angenommen, wenn nach drei Abrufen kein höheres Gebot abgegeben wird und der vom Absender vorgegebene Höchstpreis erzielt wurde.

Bei Nichterreichen dieses Limits kann der Auktionator das Angebot zurückweisen oder unter Vorbehalt annehmen; in diesem Falle ist der Auktionator an sein Angebot dreiwöchig gebunden. Geht das unbedingte Angebot nicht innerhalb dieser Frist ein, verfällt sein Angebot. Der Auktionator kann ein Angebot abweisen. Das Angebot, das direkt davor abgegeben wurde, ist in diesem Falle weiterhin bindend.

Wenn mehrere Parteien das selbe Angebot abgeben, wird das zuerst abgegebenen Angebot angenommen. Im Falle einer Unstimmigkeit kann der Auktionator das Objekt nachbieten. Der Aufpreis ist zur Annahme und Vergütung verpflichtend. Die Gebote werden in eigenem Name und auf eigene Kosten abgegeben. Bei Annahmeverweigerung oder Zahlungsverzug des Käufers oder bei Zahlungsverzug kann der Auktionator entweder Vertragserfüllung oder Schadensersatz wegen Nichtausführung fordern.

Fordert der Käufer Nacherfüllung, hat er Anspruch auf den Verkaufspreis und den entstandenen Mangelschaden. Fordert der Auktionator Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er zu einer erneuten Versteigerung der Ware ermächtigt. Die Rechte des Bestellers aus dem ihm zuvor eingeräumten Zuschlag verfallen mit dem Zuschlag. in der Folgezeit. Er ist für die erneute Versteigerung als Versender anzusehen und hat wie ein Versender eine Provision zu zahlen, die vom Verkaufserlös im Voraus zusätzlich zu etwaigen Transport- und Lagerungskosten, Einbringungskosten und eventuell anfallendem Lohn für den Einsatz von Hilfspersonen abgezogen werden muss.

Die Auktionatorin kann vom Erfüllungs- auf den Schadensersatzanspruch wechseln; ist der Schadensersatzanspruch auf Nichtausführung gerichtet, ist der Anspruch auf Erfüllung verjährt. Für Schäden oder Verluste haftet der Auktionator nicht. Die Lagerung und der Versand erfolgen auf eigene Verantwortung und Risiko des Bestellers. Die Auktionshalle ist nach zweiwöchigem Zuschlag berechtigt, die Gegenstände im Auftrag und auf eigene Kosten durch einen Spediteur einlagern und sichern zu lassen oder gegen Zahlung einer täglichen Lager- und Versicherungskostenpauschale in eigenen Räumlichkeiten unterzubringen.

Bestellungen von externen Interessierten können nur in Betracht gezogen werden, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen, genaue Informationen beinhalten und dem Auktionator bis einen Tag vor Beginn der Auktion vorliegen. Als Begrenzung für den Preis des Zuschlags gilt der darin genannte Preis; der Aufpreis und die Umsatzsteuer werden nachberechnet. Sollten Sie einen Versandauftrag durch unser Haus haben, lassen Sie es uns bitte bei der Gebotsabgabe wissen.

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Ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche - einschließlich Prozesskosten - können Zinsen in der Höhe des üblichen Bankzinssatzes, zumindest aber in der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeitszinsen gemäß 288, 247 BGB geltend gemacht werden. Werden Schadenersatzansprüche statt der Erfüllung wegen verspäteter Bezahlung geltend gemacht, so kann dies auch so verrechnet werden, dass der Artikel in einer neuen Versteigerung erneut ersteigert wird.

Für eine Minderung des Erlöses und der durch den Nachverkauf entstandenen Mehrkosten haftet der in Verzug geratene Erwerber, dessen Rechte aus dem vorherigen Erwerb verfallen und der nicht zu einem anderen Angebot berechtigt ist. Der Zuschlagsempfänger hat die gesetzliche Weiterverkaufssteuer gegenüber dem Versender zur hälftigen Höhe zu entrichten. Er wird gesondert dargestellt und ggf. auch nachberechnet.

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