Die Ausfüllung einer Steuerklärung ist für die meisten Steuerzahler eine Mühsal. Er kämpft sich zögernd durch alle Formen, die Richtlinien und die kantonale Steuergesetzgebung. Wenn Sie in einem Jahr je nach Land mehr als 2 bis 5 Prozentpunkte Ihres zu versteuernden Reineinkommens selbst bezahlen müssen, können Sie den diesen Satz übersteigenden Teil einbehalten.
Besonders wenn Sie einen hohen zahnärztlichen Aufwand oder einen hohen Selbstbehalt haben, sollten Sie überprüfen, ob Sie einen Teil davon in Ihrer Steuerklärung abziehen können. Zuwendungen an wohltätige Einrichtungen in Höhe von bis zu 20 % des Reingewinns können von der Direktsteuer des Bundes und in den meisten Bundesländern abgezogen werden. Abziehbar sind jedoch nur Zuwendungen an steuerfreie Einrichtungen und Hilfsorganisationen.
Wenn Sie Wertpapiere besitzen, müssen Sie die Zins- und Dividendenzahlungen, die Sie als Ertrag erzielen, anrechnen. Die Ausfüllung des Wertpapierregisters und die Auflistung der steuerpflichtigen Einkünfte kann sehr aufwändig und zeitaufwendig sein - vor allem, wenn Sie viele Wertpapiere besitzen und diese oft umverteilen. Deshalb kann es sich durchaus auszahlen, eine Steuerliste bei Ihrer Hausbank zu beantragen, auch wenn sie je nach Hausbank und Depotgrösse mehrere hundert Francs kosten kann.
In den meisten Ländern kann dieser Wert als Vermögensverwaltungsaufwand vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden. Neben den anfallenden Steuerregisterkosten sind in der Regel auch Depot-, Depot- und Aufbewahrungsgebühren sowie Inkassogebühren für Gutscheine anrechenbar. Allerdings sind Entgelte für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertschriften (Brokerage, Stempelsteuer etc.) sowie Entgelte für Finanzierungs-, Anlagebzw.
Ein Pauschalbetrag von 0,5 bis 3 pro Tausend des Wertpapiervermögens kann in einigen Ländern als Kosten der Vermögensverwaltung abgezogen werden. Der Beitrag für Nichterwerbspersonen richtet sich nach ihrem steuerpflichtigen Kapital und ihrem Alterseinkommen. Betroffene sollten nicht versäumen, diese Beträge vom steuerpflichtigen Gewinn abzulegen. Die pauschale Absetzung der Instandhaltungskosten beträgt in der Regel 10 bis 20 % des Eigenmietwertes bzw. der Mieteinnahmen.
Allerdings können die eigentlichen Instandhaltungskosten diesen pauschalen Abzug leicht überschreiten, insbesondere bei Altbauten oder Renovierungen. Hier ist es sinnvoll, die tatsächlich angefallenen Ausgaben in Abzug zu bringen. Der Steuerzahler kann in den meisten Ländern jedes Jahr entscheiden, ob er den pauschalen Abzug oder die eigentlichen Unterhaltungskosten in Abzug bringen will. Nicht zu vernachlässigen sind die Beiträge für die Sach- und Haftpflichtversicherung.
Grundsätzlich können Grundbesitzer auch Kautionen in den Instandhaltungsfonds abziehen. Die werterhaltenden Anlagen können vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, nicht aber die wertvermehrenden Anlagen. In den meisten Ländern können die Ausgaben für den Bau einer viel modernen Heizungsanlage, wie z.B. die Dämmung der Fassaden oder der erste Einsatz von Isolierglasfenstern, als Unterhaltungskosten beansprucht werden.
Die tatsächlichen Ausgaben sind absetzbar, d.h. nach Abzugsfähigkeit der staatlichen Zuschüsse. Im Falle einer solchen Unterauslastung gewähren einige Kanton und Bundesrat einen Selbstbehalt. Bei einigen Kantonsbetrieben muss man gar die Einrichtung abmontieren. Das Finanzamt berücksichtigt auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Steuerzahlers. Wohlhabende Menschen weigern sich in der Regel, abzuziehen, weil sie in der Regel einen höheren Anspruch an den Lebenskomfort haben.
So haben beispielsweise Singles, die in einem Wohnhaus oder einer Wohngemeinschaft mit mehr als vier Räumen (in einigen Kantonen mehr als fünf ) und Zweipersonenhaushalten in einem eigenen Wohnhaus mit wenigstens sieben Räumen eine gute Chance. Wenn Sie ein möbliertes Ferienhaus mieten, können Sie in einigen Kanton einen Zuschlag für die Abnutzung der Ausstattung erheben.