Beihilfe Sehhilfe

PDF: Kosten für Sehhilfen

Kosten für Brillengläser, Kontaktlinsen und Vergrößerungshilfen werden nach Maßgabe der. Mit Sehhilfen meinen wir verschiedene Hilfsmittel, wie Brillen, Kontaktlinsen, andere Vergrößerungshilfen. Kosten für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineal, Teleskopbrille, Teleskoplupe, elektronisches Lesegerät, prismatische Lupe usw.) sind förderfähig. Home;

" Hilfe; " Hilfsmittelberechnung; " Sehhilfen. Kosten für einen Ersatz oder Nachkauf sind ohne weitere ärztliche Verschreibung förderfähig (Ausnahme: Prismenbrille).

PDF: Kosten für Sehhilfe

22 Ausgaben für Sehhilfe (1)1Ausgaben für Sehhilfe sind nach den Abschnitten (2) bis (6) (1) bis zum Alter von 18 Jahren, (2) nach dem Alter von 18 Jahren nach der schriftlichen Verschreibung durch einen Augenarzt bei a) Erblindung beider Augen förderfähig (DiagnosecodeH54. Erblindung des einen und Sehbehinderung des anderen Auge (DiagnosecodeH54. 1) oder c) schwere Sehbehinderung beider Auge (DiagnosecodeH54. 2) oder d) erhebliche Gesichtsfeldstörungen.

Grundvoraussetzung für den ersten Kauf einer Sehhilfe ist ein augenärztliches Rezept in schriftlicher Form. 3Bei der erneuten Anschaffung einer Sehhilfe oder Kontaktlinse reicht die Lichtbrechungsbestimmung eines Optikers aus; die Kosten dafür sind bis zu 13 pro Brillenglas förderfähig, Absatz 9 wird nicht berührt. Brillenausgaben sind bis zu einem Höchstbetrag - auch handwerklich, jedoch ohne Brillengestell - erstattungsfähig: 1. für beschichtete Linsen mit Linsenstärken bis +/- 6 diopters (dpt): 2. für Linsenstärken über +/- 6 diopters (dpt): 3. dreistufige oder multifokale Linsen: 4. Linsen mit Prismeneffekt: plus 21 € pro Linse.

Bei Kunststoffgläsern, leichten Gläsern (hochbrechende Mineralgläser) und bis zu 21 je Scheibe können zusätzlich zu den Hoechstbeträgen gemäß Absatz 2 Beihilfen für folgende Angaben gewährt werden: 1. für anisometrische Proben ab 2 ppt, 3. zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Höchstmengen sind die Mehrkosten für eingefärbte oder phototropische Scheiben (Lichtschutzgläser) je Scheibe von bis zu 11 für folgende Angaben beihilfefähig:

Ziliäre Neuralgie, 7. entzündliche oder degenerative Krankheiten der Netzhaut/Aderhaut oder Augennerven, die durch Blendung verursacht werden, 8. 1 ) Die Mehrkosten für Linsen sind nur in den ärztlich unbedingt notwendigen Sonderfällen nach 33 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) förderfähig.

2Bei Inanspruchnahme der Ausgaben für Kurzlinsen können diese bis zu 154 (kugelförmig) bzw. 230 (torisch) pro Jahr gefördert werden. 3 Wenn die Bedingungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, kommen nur die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Vergleichskosten für eine Beihilfe in Betracht. 4Zusätzlich zu den Ausgaben für Linsen kommen die folgenden Ausgaben für Beihilfen nach den Absätzen 2 und 3 für 1. 2 Nahsichtbrille (mit eingelegten Kontaktlinsen) sowie Ersatzbrillen zum Austausch der Linsen und Ersatzbrillen zum Kompensieren des Nahsehfehlers bei Apathie in Betracht.

Bei der Wiederbeschaffung von Sehhilfsmitteln können nur dann Beihilfen gewährt werden, wenn seit dem Erwerb der vorherigen Sehhilfe drei Jahre verstrichen sind - bei unveränderter Sehkraft zwei Jahre für weiche Linsen - oder wenn die Wiederbeschaffung der Sehhilfe vor Ende dieser Frist erforderlich ist, weil sich 1. die Brechung (Brechkraft) verändert hat, 2. 3. die Kopfkontur von Kleinkindern verändert hat.

Sind beim Schulsport Sportbrillen zu verwenden, sind die notwendigen Kosten - auch handwerkliche - in folgender Höhe förderfähig: 1. für Brillen bis zu den Höchstbeträgen nach Abs. 2 und 3 (die Anforderungen nach Abs. 3 S. 1 entfallen), 2. für eine Brille bis zu 52 €.

Auslagen für Spezialgläser und für die Behandlung von Augenschäden oder Augenkrankheiten (therapeutische Sehhilfen) sind in den in 33 Abs. 1 S. 3 S. V des Sozialgesetzbuches aufgeführten Fälle erstattungsfähig. Ist die Lektüre der normalen Zeitung durch Verschreibung einer Sehhilfe (Lupe, Ableselupe, Lineal, Teleskopbrille, Teleskoplupe, elektronische Lesevorrichtung, prismatische Vergrößerungslupe usw.) nicht möglich, können die Ausgaben für eine Vergrößerung der Sehhilfe als förderfähig erachtet werden.

Brillenausgaben, Brillenversicherung und Fälle sind nicht förderfähig. Zugelassene und berechtigte Personen nach dem 18. Lebensjahr sind vorbehaltlich der in Artikel 22 Absätze 2 bis 6 festgelegten Hoechstsätze für Sehbehinderungen berechtigt, wenn ihre Sehbehinderung oder Erblindung gemäß der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Einstufung des Schweregrads der Sehbehinderung in beiden Fällen zu einer schweren Sehbehinderung von zumindest 1 führt 2.

Schwerwiegende Sehstörungen, die zu einer Behandlung auf Kosten der Assistentin oder des Assistenten führt, liegen daher nur vor, wenn die Sehkraft (Sehschärfe) 3 in jedem der Augen höchstens 0,3 ist. 0,3 bedeutet, dass die Patientin oder der Patient aus drei Metern Abstand 4 sieht, was eine normalsichtige Person aus zehn Metern Abstand kann.

Liegt eine Sehschärfe von 0,3 (über 30%) bei optimaler Korrektion mit einer Brille oder möglicher Kontaktlinsenzufuhr auf einem Augenlid vor, entsteht kein Anspruch auf Leistungen für berechtigte Personen oder Verwandte. a) Erblindung beider Augen Stufe 3, 4 und 5 der Sehbehinderung beider Augen; c ) Erblindung des einen und Sehbehinderung des anderen Augenniveaus 3, 4 und 5 der Sehbehinderung des einen und des anderen Augenniveaus 1 oder 2 der Sehbehinderung des anderen augenblicklich.

Die Sehbehinderung beider Augen beträgt Stufe 1 oder 2 der Sehbehinderung beider Augen. 2. Die Bezeichnung "Sehbehinderung" in der Klasse F44 umfasst die Ebenen 1 und 2, die Bezeichnung "Blindheit" die Ebenen 3, 4 und 5. Laut Facharztzeugnis können z.B. folgende Hinweise a) Halb- oder Vollnarkose b) Quadrantenanopie c) Skotom d) Tunnelsehen e) Makuladegeneration als förderfähig erachtet werden.

Bei erneutem Kauf von Sehhilfe ist immer ein ärztliches Rezept erwünscht. Auf dem Rezept muss die Anzeige (Diagnosecodes für den Fall des Auftretens von Krankheiten wie z. B. Herzinfarkt ) aufscheinen. Die Ausgaben für visuelle Hilfen sind nicht altersbedingt und können für alle berechtigten Personen und 2 berechtigte Angehörige gewährt werden. Grundlage für die Förderfähigkeit sind die Entscheidungen des G-BA (Richtlinien des G-BAK zur Medizinprodukteverordnung - Medizinprodukte-Richtlinien), die die Anwendungsgebiete für die therapeutischen visuellen Hilfen festlegen.