Im Regelfall tragen die Kassen die Kosten für die von den Versicherungsnehmern in Anspruch genommenen Leistungen. Es können Abzüge oder Kostenzuschüsse gewährt werden. Der Krankenversicherer hat die anfallenden Leistungskosten zu tragen, wenn die Leistungen angemessen und erforderlich sind, aber der Umfang der Leistungen darf nicht übertroffen werden. Bei komplexen/kostenintensiven Prüfungen oder Medikamenten kann geplant werden, dass die Krankenkasse die Ausgaben nur übernimmt, wenn dies vom Chefarzt genehmigt wird.
In jedem Fall muss der zuständige Mediziner dann erklären, warum diese Prüfung oder dieses Arzneimittel eingenommen wurde. Welche Arzneimittel vom Chefarzt genehmigt werden müssen, erfahren Sie auf den Internetseiten des Hauptverbands der Kassen. Sie enthält auch Angaben darüber, welche Arzneimittel mit dem selben Inhaltsstoff verordnet werden können.
Jedem Arzneimittel ist eine bestimmte Hautfarbe zugewiesen. Kann ein Arzneimittel kostenlos verordnet werden, wird es als "grün" klassifiziert. Ist ein Arzneimittel als "gelb" klassifiziert, müssen entweder spezielle Anforderungen an die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfüllt sein oder das Arzneimittel muss vom Chefarzt genehmigt werden. Dabei gibt es obligatorische Dienstleistungen der Krankenversicherungen und Freiwilligendienste der Krankenversicherungen.
Ein rechtlicher Anspruch auf Freiwilligkeit (z.B. Heilung) ist nicht gegeben, d.h. sie können nicht verklagt werden. Der Anspruch auf obligatorische Sozialleistungen ist rechtlich gegeben, wenn die Bedingungen erfüllt sind, d.h. wenn die Krankenkasse sich weigert, die Ausgaben zu erstatten. Die folgenden Dienstleistungen sind obligatorisch: Hat die Krankenkasse sich geweigert, die anfallenden Gebühren für eine Dienstleistung oder ein Arzneimittel zu erstatten, ist eine gerichtliche Überprüfung dieser Verfügung möglich.
Der Krankenkasse stehen dann zwei Monate zur Verfügung, um zu erklären, warum sie die Medikamenten-/Dienstleistungskosten nicht erstattet. Diese kann dann kostenlos verklagt werden.
Kostendeckung durch die Regionale Krankenkasse Wien: Für Sehhilfen und Linsen werden die Tarifkosten bis maximal 513,00 Euro (2018) brutto erstattet. Inwieweit sind die Aufwendungen für die versicherte(n) Person(en)? und die übrigen Aufwendungen, die über die Barleistung hinaus gehen? Kostenersatz bei Rücktritt von einem außervertraglichen Partner: Kostenersatz in Hoehe von 80 v. H. des Vertragstarifs.
Bei privater Nutzung eines kommerziellen Vertragspartners werden die Aufwendungen für Sehhilfen nicht ersetzt. Brillengläser ( "Wiener Gebietskrankenkasse") in einer einfachen und praktischen Form - gegen Selbstbehalt. Für die Herstellung der Kassenbrille werden nur selektiv abgebildete Markenlinsen eingesetzt. Nicht genehmigungspflichtig: Kunststoffgläser: Alle nicht genannten Sehhilfen/Brillen sind genehmigungspflichtig und müssen der Unternehmensgruppe Heilsbehelfe im Bürogebäude der Landeskrankenkasse Wien zur Genehmigung vorgewiesen werden!
Die folgenden Gläser werden von der Krankenkasse der Stadt Wien (Wiener Gebietskrankenkasse) nicht übernommen: Linsen sind nur dann erhältlich, wenn eine medizinische Behandlung vorliegt und mindestens die selbe Sehstärke wie bei einer Brille erlangt wird. Eine Kontaktlinsenübernahme erfolgt nur, wenn folgende Angaben vorhanden sind (keine Vorabgenehmigung erforderlich ): Sie haben Ihre Linse verlegt.... Wenn Sie Ihre Linse verlegt haben, wird sie von der Gebietskrankenkasse nicht ersetzt.