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ï' Dienstleistungen des Arztes, soweit das Entgelt im Geltungsbereich von Beträge des Gebühren-Verzeichnisses von für Heilerziehungskunde 1985 anfällt. ï' Dental Laborarbeit und Material, sofern die auf dafür fakturierten Beträge im Zusammenhang mit den Preisen in der Bundesrepublik Beträge abgerechnet werden und die Dienstleistungen auf zahnärztlichen, für fällig sind, sind die Kosten nicht nach Nr. 2. 2 erstattungsfähig.
Erstattungsfähig sind auch über die chstsätzen dieser Gebüh- Sprossen liegenden Ausgaben, die durch erkrankungs- bzw. auffindbedingte Komplikationen begründet und nach den Messkriterien der Gebührenordnungen angebracht sind. Rückführung Erstattungsfähig sind auch die Zusatzkosten einer ärztlich- bestellten Rückführung aus dem Auslande, wenn die Zusatzkosten von Rücktransportes der versicherten Personen (nicht der Begleitperson) und die durch die Erkrankung oder die Unfallgefahr verursachte medizintechnische Notwendigkeit nachweislich vorliegen.
Zusätzliche anfallende Gebühren sind die durch das Eintreten des Versicherungsfalls für a Rückkehr in der Bundesrepublik. Der Rückkehr muss an die Heimatadresse der vertragswilligen Person in der Bundesrepublik oder an ein Spital in der Bundesrepublik geschickt werden. Unter Rückführung an ein Spital sind die Erstattungen fähigen Nebenkosten an diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung an die Heimatadresse oder an das von dort aus nächsterreichbare passende Spital wären angefallen sind.
Funktionelles Training und Reha-Sport 3. 1 Erstattungsfähig sind Ausgaben für: ï' die von ärztlich vorgeschriebene Beteiligung am funktionellen Training, z.B. Trockenturnen, Wasserturnen in der Gruppe oder Einrichtungen, die solche Leistungen auf Kosten der gesetzlichen Reha- litationsträger erbringen dürfen. ï' die Beteiligung an Rehabilitationssportarten wie Turnen, Athletik, Schwimmen, Bewegungsspielen in Sportvereinen, die solche Dienstleistungen auf Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Rehabilitation erbringen dürfen - ärztlich
Die Auszahlung des Tagegeldes erfolgt ohne Nachweis der Kosten und ohne Berücksichtigung von Beihilfeansprüchen oder Versicherungsleistungen. Mit der rechtsgültigen Rehabilitationsträgern Vergütungen gilt üblich als vereinbart. Effekt für bestehend Versicherungsverhältnisse, auch für der noch nicht abgelaufene Teil des Versicherungsjahres, die veränderten Verhältnissen anpassen. Folgende Regelungen: An § 1 Abs. 4 AVB: Für Für die Auslandsreise zum Zwecke einer sozialhilflichen Behandlung existiert kein Versicherungsschutz.
Länder, in der die Versicherten keinen Sitz unterhält haben; die BRD wird nicht als ausländisch angesehen. Die Auslandsversicherung erlischt - ebenfalls unter für - rungsfälle - nach Ende der sechsten Auslandssemester.