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Heute werden viele Schüler von ihren Müttern zur Schulbank getrieben, und wer nicht im Zentrum der Großstadt, sondern auf dem Land lebt, ist mit dem Mangel an ausreichender Ausstattung oft vertraut. Aber auch Schulkinder haben oft darunter zu kämpfen, dass es keine regulären Bussysteme gibt. Deshalb treiben viele Familien ihre Schüler zur Schulbank.
Der Finanzgerichtshof (FG) Rheinland-Pfalz hat nun beschlossen, dass die daraus resultierenden Reisekosten nicht als steuerliche Sonderbelastung anzusehen sind. Damit seine Kinder nicht mehr als drei Autostunden zur Schule fahren mussten, hat er sie mit dem Auto zur nächstgelegenen Haltestelle gefahren. Er wollte die daraus resultierenden Aufwendungen als Sonderbelastungen nach 33 StG von der Einkommenssteuer abziehen.
Allerdings weigerte sich das verantwortliche Steueramt (FA), die Reisekosten zu berücksichtigen. Schulausflugskosten sind keine Sonderbelastungen, sondern nicht absetzbare Aufwendungen gemäß 12 Nr. 1 EG. Weil die Reisekosten für alle Schulkinder auf einem vergleichbaren Niveau anfallen und daher alles andere als ausnehmend sind.
Somit sind die Aufwendungen der Privatwirtschaft zuzurechnen, die jedoch nach 12 EWStG für steuerliche Zwecke nicht zu beachten sind. Diese Rückstellung deckt nicht nur die Verwaltungskosten, sondern auch die dem Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten entstehenden Unterhaltskosten.