Nach Auffassung des Landgerichtes Frankfurt ist die Bewerbung eines Optikers für die unentgeltliche Lieferung von Sonnenbrillen derselben Rezeptur beim Erwerb einer Korrektionsbrille eine unzumutbare wettbewerbsrechtliche Warenwerbung ( " 3, 4 Nr. 11 UVG, 7 Abs. 1 UVG). Das Heilmittelwerbegesetz gilt für die Augenoptikerwerbung, da es sich bei den angepriesenen Brillen und Werbesonnenbrillen um Medizingeräte im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 1a HGB in Verbindung mit § 3 des Medizinproduktegesetzes handelt.
Der Versand einer Sonnenbrille beim Brillenkauf ist eine Spende. Ein Zuschuss ist die vollständige oder partielle kostenlose Überlassung einer Sache oder Leistung beim Kauf einer anderen Sache oder Leistung. Sie ist auch keine reine Verkaufsunterstützung, denn die Reklame ist produktabhängig. Der Zuschuss ist nicht zulässig, da keine der in 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) genannten Ausnahmen eingehalten wird.
Dementsprechend ist eine Förderung nur möglich, wenn sie in einer gewissen Anzahl desselben Produkts oder in einer gewissen Weise in Rechnung gestellt wird. Es handelt sich um Zuschüsse/Werbegeschenke in Form von Skonti oder Mengenrabatte (Naturalrabatte), d.h. in Fällen, in denen der für die beworbenen Waren erforderliche Kaufpreis durch Gewährung eines prozentualen oder betragsmäßigen Rabatts direkt auf den für das Medizingerät erforderlichen Kaufpreis oder durch Erhöhung der zu liefernde Warenmenge zu dem gleichbleibenden Kaufpreis reduziert wird.
Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Schutzziel des 7 HGB, der sicherstellen soll, dass eine Einkaufsentscheidung nach den Preis- und Qualitätskriterien der Güter erfolgt und nicht nach dem Ziel, von der Prämie zu profitieren1.
Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschuss im Verhältnis zur Anzahl der ausgeschriebenen Hauptwaren unbedeutend ist. Darüberhinaus stellte der Optiker fest, dass das Sonderangebot Sonnenbrille die selben Qualitäten hat wie die angebotene Brillenkollektion. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sonnenbrille nur eine Zusatzleistung ist nicht erfasst.
Nicht entscheidungsrelevant ist die Aussage des Optikers, dass die hinzugefügte Action-Sonnenbrille keine wesentlichen Abweichungen im UV-Schutz enthält; die UV-Schutzausrüstung in der Korrektionsbrille ist serienmäßig und verkauft nur Korrektionsgläser mit UV-Schutz. Könnte der Konsument den Zusatznutzen von "UV-Schutz" oder "Tönung" ohne weitere Zusatzkosten durch den Verzicht auf "Korrekturbrillen" erzielen, wäre die Bewerbung mit "Aktionssonnenbrille" trügerisch.
Sollte jedoch versprochen werden, dass neben der "Korrekturbrille" auch eine weitere Scheibe mit getönten Gläsern mit/ohne UV-Schutz erhältlich wäre, wäre dies nicht dasselbe. Die Korrektionsbrille dient in erster Linie dazu, Fehlsichtigkeiten auszugleichen, während die Sonnenbrille vor allem vor Blendeffekten schützt.
Es ist nicht von Belang, ob die Verbraucher durch die reklamierte Werbebotschaft wirklich unangemessen beeinflußt werden, da der Gesetzgeber davon auszugehen hat, daß das Nutzenversprechen von medizinischen Geräten den freien Verkehr bei werblichen Maßnahmen, die - wie hier - nicht unter die Ausnahmen fallen, beeinträchtigt. Weil 7 HGB eine abstrakte Gefahr darstellt, sind für die Realisierung der Straftat Wesen und Umfang des ungegenständlichen Einflusses der Förderung grundlegend irrelevant.
In seinem Urteil zur "Krankenhauswerbung" stellte der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass das Werbungsverbot - auch als abstraktes Risiko - gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG4 verfassungsgemäß auszulegen sei, so dass der Sachverhalt voraussetzt, dass die Anzeige die Laien unsachgemäß beeinflusst und damit mindestens eine indirekte Gesundheitsgefahr verursacht.
Hier ist ohnehin die Gefährdung eines unsachgemäßen Einflusses des angepeilten Verkehrsaufkommens zu vermuten, denn die Werbebotschaft ruft beim Käufer die Idee hervor, beim Erwerb einer Sonnenbrille als Ergänzung eine Sonnenbrille zu bekommen, deren Wertigkeit und Gebrauch der der angepriesenen Brillen entspricht, die eine beträchtliche Motivationswirkung entfaltet, sich mit dem Angebot des Augenoptikers zu beschäftigen.
Auch ist es nicht wichtig, dass sich der Konsument in der Regel erst nach eingehender Beratung für den Erwerb der Korrektionsbrille entscheidet, so dass ein Informationsmangel bis zum Vertragsabschluss behoben werden konnte6, wenn - wie hier - die wettbewerbsfeindliche Aussicht auf einen Vorteil bereits durch die Bewerbung vor Vertragsabschluss entsteht.