Voraussetzung dafür, dass die Posten vom Fiskus als Betriebsmittel erkannt werden und Sie die damit zusammenhängenden Ausgaben als einkommensbezogene Ausgaben in Abzug bringen können, ist, dass zwei Bedingungen eingehalten werden: "Einzelfälle von Betriebsmitteln"). Sie müssen für Ihre derzeitigen oder zukünftigen Berufszwecke Arbeitsgeräte verwenden. Liegt die Eigennutzung von Arbeitsgeräten unter 10% der gesamten Verwendung, so dass die gewerbliche Verwendung über 90% liegt, sind die Kosten für Arbeitsmaterial zu 100% abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 6.7.2010, S. 614 ff. 2010, Vgl. dazu S. 614).
Dies betrifft alle Betriebsmittel, nicht nur - wie in der Vergangenheit - die Preise für professionelle Gebrauchtwagen, Telefon und Rechner. Allerdings muss es eine geeignete Verteilungsskala geben, z.B. den zeitlichen oder räumlichen Nutzen. Das Regal, das ca. 15% der professionellen und privaten Werke wie z. B. Romane, Reiseleitfäden, Fotoalben etc. umfasst, ist ein Mixed-Use-Tool.
85 % der Einkaufskosten des Regals können als Werbekosten abgezogen werden. Bei Anschaffung neuer Betriebsmittel sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten als einkommensbezogene Aufwendungen anrechenbar. Diese beinhalten neben dem reinem Einkaufspreis auch die Umsatzsteuer, Aufwendungen für Versand und Verpackungskosten, Frachten und Reisekosten für Reisen zum Erwerb der Betriebsmittel und für Reisen zur Beschaffung der notwendigen Informationen vor dem Erwerb (BFH-Urteil vom 10. März 1981, S. 470, S. 1981 III, S. 470).
Für steuerliche Zwecke ist immer der Erwerbszeitpunkt, d.h. der Übergabezeitpunkt, maßgebend. Bei selbständig nutzbaren Vermögensgegenständen und wenn die Abschlusskosten 410,00 (ohne Umsatzsteuer, Z 9b (2) UStR 2008 ) bzw. 438,70/487,90 (einschließlich 7 %/19 % Umsatzsteuer) nicht überschreiten, können Sie die Abschlusskosten in vollem Umfang als Werbekosten im Jahr des Erwerbs in Abzug bringen.
Für einkommensabhängige Aufwendungen aus unselbständiger Tätigkeit finden die Vorschriften über die Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern als Geschäftsvermögen keine Anwendung. Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 410,00 (ohne Umsatzsteuer, 9b Abs. 1 EStG) bzw. 438,70 /487,90 (einschließlich 7%/19% Umsatzsteuer), müssen Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten über die erwartete Lebensdauer der Arbeitsmittel aufteilen, d.h. abtreiben.
Lediglich die jeweiligen Jahresraten (Abzug für Verschleiß, kurz: Abschreibungen) können dann als einkommensbezogene Aufwendungen abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Am 14.5. 2013 haben Sie einen Computer für 1. 800,00 inkl. MwSt. erworben den Sie professionell einsetzen. Wenn Sie mehrere Artikel erwerben, gelten für jeden Artikel 410,00 Euro Nettopreis.
Erst wenn die einzelnen Teile nicht eigenständig verwendet werden können, werden sie zu einem einzigen Vermögenswert zusammengefaßt (BFH-Urteil vom 21.7.1998, 30/95, S. 789 ff.). Auch für gebrauchte Artikel können Steuerabzüge vorgenommen werden. Wichtig ist auch hier das Limit von 410,00 € (ohne Mehrwertsteuer).
Wenn die betriebsgewöhnliche Lebensdauer bereits ausgelaufen ist, ist die verbleibende betriebsgewöhnliche Lebensdauer im jeweiligen Fall gemäß BMF-Verordnung vom 28. Mai 1993 (BStBl. 1993 S. 483) unter Beachtung aller Gegebenheiten (Alter, Zustand, voraussichtliche Nutzung) zu schätzen. Für den Abzug von Werbungskosten ist der Residualwert zum Umwidmungszeitpunkt maßgebend: Sie ermitteln diesen Residualwert, indem Sie die originären Anschaffungs- und Herstellungskosten über die für dieses Objekt gebräuchliche gesamte Lebensdauer (einschließlich der bisher genutzten Zeit) aufteilen und für jedes Jahr der vorangegangenen Privatnutzung eine Fiktivabschreibung (H 9. 12 Verschleißabschreibung LBH 2012) in Abzug bringen.
Liegt der Restbetrag zum Umwidmungszeitpunkt nicht über 410,00 , können Sie den vollen Wert in Ihre Steuermeldung eintragen. Liegt er über 410,00, müssen Sie den Wert über die Jahre der Restdienstzeit aufteilen und können nur die jährliche Abschreibung erfassen.
Wenn die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer zum Umwidmungszeitpunkt bereits ausgelaufen ist, ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass der Abzug von Werbungskosten nicht mehr möglich sein sollte (BFH-Urteil vom 14.2.1989, S. 922, VIII. Schätzung der üblichen Lebensdauer, so dass neben der früheren persönlichen Lebensdauer auch eine verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer besteht (BFH-Urteil vom 31.1.1986, MI 78/82, BWBl. 1986 III S. 355 für 100 Jahre altes antikes Mobiliar).
Privatverkauf ist der Veräußerungserlös umsatzsteuerfrei (R 9. 12 S. 3 S. 3 StR 2011). Wurde das Arbeitsmaterial zum Verkaufszeitpunkt noch nicht voll wertberichtigt, kann die übliche Jahresabschreibung im Umsatzjahr nur pro rata temporis für die Monaten der gewerblichen Verwendung abgezogen werden. Die Restwerte sind in der Regel nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 15.12.1992, S. 599, S. 599, S. 27/91, BFH/NV 1993).
Andererseits ist der Koffer anders, wenn das Arbeitsgerät mit einem neuen und leistungsfähigeren Arbeitsgerät (z.B. einem schnelleren Rechner mit größerer Speicherkapazität) ersetzt wird. Dabei kann der verbliebene Restbuchwert als " Abschreibung für außerordentliche ökonomische oder technologische Abnützung " (AfaA) neben der zeitanteiligen jährlichen Abschreibung als Werbungsaufwand abgezogen werden.
Die erzielten Verkaufserlöse werden jedoch von der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AfaA) in Abzug gebracht (Beschluss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 2.6. 2000, FB 2000 S. 949). Wenn Sie ein früheres Arbeitsmedium weiterhin im privaten Bereich einsetzen (sog. "Abzug") und es noch nicht voll ausgeschrieben ist, können Sie die Jahresabschreibung nur pro rata temporis im Jahr des Abzuges abziehen.
Die Restwerte können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Instandsetzungskosten sind immer in vollem Umfang als Werbekosten anrechenbar. Die Reisekosten für den Transport zur Instandsetzung und Abholung sind ebenfalls absetzbar (BFH-Urteil vom 21.7.1989, MI 102/88, BTBl. 1989 III S. 972 unter 1). Im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung der Arbeitsmittel ist der entstandene Sachschaden als "Abzug für außergewöhnlichen technischen Verschleiß" (AfaA) zu fordern (BFH-Urteil vom 29.4. 1983, Vl. 139/80, Vl. 1983 Il.
Die Abschreibung ist die Differenz zwischen dem nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Eintritt des Schadens und dem beizulegenden Wert der Arbeitsmittel nach dem Eintritt des Schadens. Wenn Sie für den Erwerb der Arbeitsmittel ein Darlehen abgeschlossen haben, können Sie darüber hinaus die Fremdkapitalzinsen immer in dem Jahr in Abzug bringen, in dem sie bezahlt wurden (BFH-Urteil vom 21.10.1988, MI 18/86, VII. 1989 III S. 356).
Bei geleasten Arbeitsmitteln sind die Leasing-Raten in der Regel als einkommensbezogene Aufwendungen abzugsfähig. Nennen Sie jedoch immer die gewünschte Arbeitsmittelart in Ihrer Steuermeldung, zum Beispiel: "Für Büromaterial.... Wenn Ihnen Ihr Dienstgeber die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Arbeitsgerätes ganz oder zum Teil erstattet, handelt es sich um einen zu versteuernden Lohn.
Als Gegenleistung können Sie Ihre Arbeitskosten als einkommensbezogene Ausgaben abziehen. Steuerfreiheit ist nur bei Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) und typischer Arbeitskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) möglich. Mit der steuerfreien Rückerstattung reduzieren Sie jedoch Ihre abzugsfähigen Einkünfte. Daher ist nicht jedes Kleidungsstück, das Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit anziehen, Berufsbekleidung und damit steuerlich absetzbar.
Wenn Sie Ihre Bekleidung auch außerhalb Ihres Berufslebens anziehen können, sind sie " normal ", deren Preise nicht steuerlich absetzbar sind. Berufsbekleidung ist auch nicht erhältlich, wenn Sie solche Normalkleidung speziell für Ihre Berufstätigkeit erworben haben und sie nur während Ihres Einsatzes anziehen (BFH-Urteil vom 6.7. 1989, Infotyp 4 Nr. 91-92/87, Infotyp 2, Infotyp 3, Infotyp 2, BStBFH-Urteil vom 20.11. 1979, Infotyp 6, Infotyp 2, Infotyp 2, VI. 25/78, Techn.
Übliche Arbeitskleidung wird nur dann berücksichtigt, wenn sie aufgrund ihrer Art für den professionellen Gebrauch vorgesehen ist und aufgrund der Besonderheit des Berufs erforderlich ist. Für Sportlehrer eine rein theoretische Betrachtungsweise der Privatnutzung von Sportangelegenheiten schliesst die Anrechnung als Arbeitsinstrument nicht aus (FG D, 16.11.1995, 8 KV 1838/95 E, S. 176).
Als Berufsbekleidung wurden auch weisse Shirts und Blousons ohne Wappen für die Angestellten einer Metzgerei erkannt (BFH-Urteil vom 22.6.2006, 6. Juni 2006, 6. Mai 2006, 6. September 2006, 6. September 2006, BStBl. 2006 S. 915). Was sind die Kosten abzugsfähig? Ihre tatsächlichen nachweisbaren Kosten für den Kauf, die Instandsetzung und den Austausch der typischen Arbeitskleidung sind abzugsfähig.
Die steuerfreien Bekleidungskosten Ihres Arbeitsgebers sind von den als einkommensbezogene Kosten in Abzug zu bringen. Erst wenn die Einkaufskosten für Ihre Berufsbekleidung als Werbekosten abzugsfähig sind, sind es auch die Kosten für die Aufräumarbeiten. Der Reinigungsaufwand ist nach dem BFH-Urteil vollständig abzugsfähig auch wenn ein Steuergericht nur die Mehrkosten im Verhältnis zur bürgerlichen Bekleidung erkennt (Niedersächsisches Forstamt vom 10.12.2008, 7K166/08, EBG 2010 S. 707).
Ausgaben für "normale" Bekleidung sind nicht als einkommensbezogene Ausgaben abzugsfähig, wenn diese Bekleidung während der Berufstätigkeit einer üblichen Verunreinigung und Abnutzung unterworfen ist. Ist die Verunreinigung, der Schaden oder der frühzeitige Verschleiss jedoch auf einen bestimmten Berufs- oder Betriebsfall zurückzuführen, sind die Reinigungskosten, Instandsetzungs- oder Ersatzkosten als einkommensbezogene Ausgaben abzugsfähig (BFH-Urteil vom 24.7.1981, MI 171/78, BTBl. 1981 III S. 781; BG THÜRINGEN vom 4.11.1999, EBG 2000 S. 211).
Wird ein Kleidungsstück ersetzt, kann der verbleibende Wert des schadhaften Gegenstandes abgezogen werden. Ab wann wird ein Rechner steuerlich erfasst? Zahlreiche Mitarbeiter und Bedienstete benutzen ihre Rechner nicht nur für private, sondern auch für professionelle Anwendungen. Danach können die Rechnerkosten mit dem Berufsanteil abgezogen werden (BFH-Urteil vom 19.2. 2004, MI 135/01, BTBl. 2004 III S. 958).
Das bedeutet, dass 70 % der Kosten für Ihren Rechner und Ihre Peripheriegeräte als einkommensbezogene Ausgaben steuerlich absetzbar sind. Wenn Sie eine nahezu ausschließlich professionelle Verwendung des Rechners (mehr als 90%) jährlich belegen können - z.B. durch eine Form von "Logbuch" mit Nachweis der Rechnernutzung oder durch Glaubwürdigkeit, weil ein zweiter Rechner für den privaten Gebrauch zur Verfügung steht - muss das Steueramt jedes Jahr 100 % Ihrer Rechnerkosten als einkommensbezogene Kosten ausweisen.
Sollte der Beweis des spezifischen Berufsanteils nicht möglich sein, kann er aus Gründen der Vereinfachung nach dem oben genannten BFH-Urteil auf 50 % veranschlagt werden und daher die halbe Höhe der EDV-Kosten als einkommensbezogene Kosten abgezogen werden (einschließlich EFG Baden-Württemberg vom 5. Mai 2010, 12K18/07, GB 2011 S. 406 für den Notebook eines Berufspiloten).
Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie mit einer Stellenbeschreibung nachweisen können, dass Sie den Rechner auch wirklich in hohem Maße professionell einsetzen. Die Kosten der Steuerberatung sind für die jeweilige Einkommensart abzugsfähig. Berufsbildung kann der entsprechende Anteil der Kosten als Sonderaufwand abgezogen werden. Was sind die Kosten abzugsfähig? Ein Computersystem kann in drei Bereiche "zerlegt" werden:
Komponenten des Rechners (Computer, Keyboard, Festplatten, interne Festplatten, Speicher, Grafikkarten, Interfaces, etc.); Peripherie ( "Monitor, Printer, Scanners, Modem, externes Laufwerk, etc.); Anwenderprogramm. Sämtliche Computerkomponenten müssen beim Erstkauf kombiniert und gleichmäßig abgewertet werden, wenn die Anschaffungs- kosten 410,00 € (ohne MwSt.) bzw. 487,90 € (einschließlich 19 % MwSt.) übersteigen.
Peripherie, die ohne Rechner nicht eigenständig genutzt werden kann, muss über ihre 3-jährige Lebensdauer separat abgeschrieben werden, auch wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten nur bis zu 410,00 (H 9. 12 Verschleißabzug für Druckmaschinen vom 15. Juli 2010, S. 2253) sind. In Ausnahmefällen ist ein sofortiger Abzug zu Anschaffungspreisen von bis zu 410,00 (zzgl. MwSt.) möglich wenn die Endgeräte auch ohne Rechner, wie z.B. ein Mehrzweckgerät ( "all-in-one" / Kombigerät, das auch Druck, Telefax, Kopierer und evtl. auch Scangerät ist), eigenständig genutzt werden können.
Für mehr als € 410,00 (ohne MwSt.) muss die Abschreibung über 3 Jahre erfolgen (Beschluss der AFD Berlins vom 2.6. 2000, FB 2000 S. 949). Sofern die Einstandskosten nicht höher sind, handelt es sich auch um einen eigenständig nutzbaren Vermögenswert und kann unmittelbar veräußert werden (R 5. 5 Abs. 1 S. 3 UStR 2012).
Wenn jedoch ein Betriebsystem nur zusammen mit der Hard- und Hardware vertrieben wird und kein separater Kaufpreis angegeben wird, müssen Hard- und Software gleichmäßig abgeschrieben werden (BFH-Beschluss vom 16.2. 1990, 30/88, 2.2.1990, 3.90/88, 2.2.1990 Il. 794). Es kann sein, dass ein anderer Prozentsatz der professionellen Verwendung auf dem Markt ist als auf der Ebene der Hardwaren.
Damit sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten von berufsspezifischer Individualsoftware (z.B. CAD-Programm für einen Ingenieur) als einkommensbezogene Kosten abzugsfähig, auch wenn Ihr Rechner nicht als Arbeitswerkzeug erkannt wird (FG Rheinland-Pfalz vom 15. März 2000, 1. März 1484/98). Wenn weitere Computerkomponenten (z.B. ein DVD-Laufwerk, eine zweite Festplatte) gekauft werden oder wenn die Benutzerfreundlichkeit des Rechners deutlich erhöht wird (z.B.
A. mehr Speicherplatz für den Hauptspeicher, leistungsstärkere Grafikkarte), Ihre Kosten repräsentieren spätere Beschaffungskosten für Sie und Ihre Kunden-unabhängige. Sie sind dem Gesamtwert des Rechners zuzurechnen und zusammen mit ihm über die restliche Nutzungsdauer zu verrechnen (OFD-BBerlin vom 2.6. 2000, FB 2000 S. 949). Wurde der VS bereits ausgebucht, sollten Sie die nachfolgenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr des Zugangs vollständig abziehen.
Wenn Sie nach träglich nach dem Kauf des PCs periphere Endgeräte wie z. B. Laserdrucker, Laserscanner etc. erwerben, müssen diese immer separat und ohne Rücksicht auf den Anschaffungspreis abgeschrieben werden (für Drucker: Entscheidung des Bundesamtes für Finanzen vom 15. Juli 2010, S. 2253, VII. Praktisch nehmen viele Steuerbehörden aber auch Sofortabschreibungen an, wenn der Anschaffungspreis 410,00 Euro nicht übersteigt.
Zusätzliche Zusatzsoftware über 410,00 (exkl. MwSt.) muss ausgebucht werden, bis zu diesem Betrag können Sie das Programm direkt in vollem Umfang verkaufen. Wenn Computerkomponenten ausgetauscht werden (z.B. die kaputte Platte, Keyboard, etc.), dann wird etwas Bestehendes durch etwas Neuartiges ausgetauscht. Im Jahr der Entstehung sind Ihre Aufwendungen dann in vollem Umfang als Unterhaltskosten abzugsfähig unabhängig davon, ob sie mehr oder weniger als 410,00 (ohne Mehrwertsteuer) ausmachen.
Wird jedoch durch den Tausch von Rechnerkomponenten (z.B. Ersetzen der Graphikkarte durch eine deutlich leistungsfähigere) die Beschaffenheit des PCs signifikant geändert oder seine Nutzbarkeit deutlich erhöht, übernimmt das Steueramt spätere Beschaffungskosten mit der Konsequenz, dass diese auf den restl.
Bei Austausch wesentlicher Komponenten des Rechners (z.B. Prozessor) kann das Steueramt in Ausnahmefällen die verbleibende Lebensdauer erneut abschätzen und damit erhöhen (Verordnung des Bundesamtes für Finanzen vom 2.6. 2000, FB 2000 S. 949). Wenn Sie periphere Endgeräte wie z. B. Laserdrucker, Laserscanner etc. durch neue Endgeräte austauschen, müssen diese über die gesamte Lebensdauer getrennt vom Rechner abgeschrieben werden, und zwar ungeachtet der Kosten der Anschaffung (für Drucker: Entscheidung des Bundesamtes für Materialforschung vom 15. Juli 2010, S. 2253, VII.
Wird ein Computerprogramm durch ein Upgrade abgelöst, müssen über 410,00 (ohne Mehrwertsteuer) Euro einbehalten werden. Der Kaufpreis der erworbenen Produkte kann bis zu 410,00 Euro direkt verkauft werden. Wenn Sie Ihren Rechner vor Ablauf der Abschreibungszeit durch ein anderes, leistungsstärkeres Ersatzgerät austauschen, können Sie den verbliebenen Rest des alten Gerätes als "Abschreibung für außergewöhnlichen wirtschaftlichen oder technischen Verschleiß" (AfaA) mit dem professionellen Anteil an der Nutzung als einkommensabhängige Aufwendungen einfordern.
Gleiches trifft auf die externen Geräte wie z. B. Laserdrucker, Scanners etc. zu. Diese werden separat abgewertet (Verordnung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 2.6. 2000, FB 2000 S. 949). Kosten für Computerzubehör wie CD/DVD-Rohlinge, USB-Sticks, Fremdfestplatten, Rechnerkabel, Etiketten, CDs/DVDs, Akkus, Batterien, Druckerpapiere, Druckerkassetten, Tonerkassetten, Notebooktaschen usw. sowie PC-Wartung, Reparatur und Leihzinsen zur Computerfinanzierung sind mit Ihrem professionellen Nutzenanteil abzugsfähig.
Kosten für Spezial-Computergläser sind nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.7. 2005, MI 50/03, BFH/NV 2005 S. 2185). Zur Vereinfachung sollten Sie den Kaufpreis für Zubehörteile von maximal 410,00 Euro pro Stück abziehen, auch wenn diese nicht eigenständig verwendet werden können (z.B. Kabel). Regal, Büchergestell, Beistelltisch, Computer-Tisch, Stauraum.
Eine Bücherschränke sind vollständig abzugsfähig, wenn mehr als 90% der Fachbücher darin gelagert sind (BFH-Urteil vom 30.10.1990, S. 341, S. 1991 II). Eine Computertabelle ist vollständig abzugsfähig, auch wenn der darauf befindliche Rechner nicht zu 100% abzugsfähig ist (FG Rheinland-Pfalz vom 22.1.2004, 6K2184/2, EVG 2004 S. 718).
Bei Möbeln mit einem Anschaffungswert von mehr als 410,00 (ohne MwSt.) wird bei Anschaffungen ab 1.1. in der Regel eine betriebsgewöhnliche Lebensdauer von 13 Jahren angesetzt, d.h. Sie können 7,7 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten für 13 Jahre einbehalten. Bei einer Schreibtischkombination, bestehend aus Tisch, mobilem Container und Seitentisch, können die Einzelteile im Jahr des Erwerbs unmittelbar als selbständig verwendbare, minderwertige Vermögensgegenstände verkauft werden, wenn sie je weniger als 410,00 (ohne Umsatzsteuer) kosten (BFH-Urteil vom 21.7.1998, II S. 789, VII. 1998, VIII. bis VIII. 1998).
In Einzelfällen liegen hier jedoch höhere Standzeiten vor als bei herkömmlichen Möbelstücken (BFH-Urteil vom 31.1.1986, MI L 78/82, BA 355 für 100 Jahre altes Antikmobiliar). In den allgemeinbildenden höheren Schulklassen müssen Sie nicht nur den professionellen Einsatz, sondern auch den Zeitaufwand vorweisen.
Erst wenn Sie nachweisen, dass der Anteil der professionellen Verwendung mehr als 90% der Gesamtbenutzung beträgt, sind die Gesamtanschaffungskosten - ggf. durch Abschreibungen - steuerlich absetzbar (FG Munich vom 27. Mai 2009, 9K859/08, S. 1447). Bei Profimusikern (z.B. Konzertpianisten) und Dozierenden an Landeskonservatorien ist es anders (BFH-Urteil vom 21.10.1988, MI 18/86, BTBl. 1989 III S. 356).
Die Beherrschung des Instrumentes ist für sie die Basis ihrer ökonomischen Existenzberechtigung, so dass das Steueramt für sie in der Regel einen intensiven professionellen Einsatz übernimmt. Das Ausmaß der professionellen und persönlichen Verwendung muss dann nicht erklärt werden. Bei einer 300 Jahre alten Straße ist jedoch von einer verbleibenden Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen (BFH-Urteil vom 26.1.2001, IVR26/98, BVBl. 2001 III S. 194).
Aufgrund der in der Regel höheren Fahrzeugkosten ist hier der Beweis von mehr als 90% professioneller Verwendung besonders lohnend, da die Gesamtkosten dann abgezogen werden können. Schäden oder Diebstähle sind als einkommensbezogene Ausgaben abzugsfähig. Die Arbeitsausrüstung kann auch eine Mappe und ein Pilotkoffer sein (FG Hamburger vom 23.5.2011, 6K77/10, S. 2057), der Gebrauchshund eines Polizeihundeführers (BFH-Urteil vom 30.6.2010, MIR45/09, URBl.
Es werden keine Sportkontaktlinsen verwendet (FG Munich vom 6.12.2000, 1K1488/99), Brillen nur am Arbeitplatz getragen, Brillen, die keine Schutzbrillen sind (BFH-Urteil vom 23.10.1992, 6R31/92, BL.