Arztrechnungen Steuerlich Absetzbar

Assekuranz: Private Versicherung: Die Arztrechnung als Steuerfalle

Ist es möglich, eine Arztrechnung von der Steuer abzuziehen? Sie können medizinische Rechnungen in Ihrer Einkommensteuererklärung als außerordentliche Belastung geltend machen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Schließlich können sie einen Teil der medizinischen Kosten durch ihre Steuererklärung zurückerhalten. Steuererklärung vom Steuerabzug. Sparen Sie Steuern mit Zahnersatz!

Versicherungen: Private Versicherungen: Arztrechnungen als Steuerentlastung

Ab 2010 können die meisten Krankenkassenbeiträge von der Mehrwertsteuer abgezogen werden. Damit wird es für privat Versicherte deutlich schwerer, zu beurteilen, ob sie medizinische Abrechnungen vorlegen oder eine Prämienrückerstattung beantragen sollen, die viele private Versicherer ihren Versicherten bieten, wenn sie ein Jahr lang keine Leistung in Anspruch genommen haben. Weil auch gezahlte Rechnungsbeträge die Steuern nicht reduzieren, reduziert eine Prämienrückerstattung abzugsfähige Sonderkosten.

"In Zweifelsfällen sollte man sich an einen Berater wenden", sagt Steuerfachmann Dr. med. Florian Ruther vom Verbund der Privatenkassen. Bisher war es für jeden Krankenversicherten billiger, Arztrechnungen aus der eigenen Hosentasche zu zahlen, solange die Höhe des Beitrags niedriger ist als eine Beitragsrückerstattung. Zukünftig wird das Finanzamt jedoch wie folgt kalkulieren: Wenn ein Steuerzahler 7.200 EUR pro Jahr an seine Krankenversicherung abführt, werden die Beiträge für das Krankheitshonorar zunächst abgezogen.

Danach wird festgelegt, wie hoch die Prämien für den Grundschutz sind, vergleichbar mit den Vorteilen der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel 5.400 EUR. Für Arbeitnehmer wird dieser Wert um den Arbeitgeberanteil reduziert; es bleiben 2 700 EUR übrig, die in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe beansprucht werden können. Erhält der Versicherungsnehmer eine Prämienrückerstattung in Höhe von 1.800 EUR, wird festgelegt, welcher Teil davon auf die Grunddeckung entfallen soll und welcher nicht.

Dementsprechend wird der Anspruch auf den Sonderkostenabzug reduziert, da das Finanzamt nur das erfasst, was tatsächlich ausbezahlt wurde. Obwohl die Krankenkassen für die Aufteilung sowohl der Beiträge als auch der Erstattungen in Grund- und Zusatzleistungen zuständig sind, muss jeder die Steuerfolgen selbst berechnen. Abhängig vom persönlichen Steueraufkommen ist es zweckmäßig, eine Rechnung zur Rückerstattung vorzulegen, auch wenn diese unter der Gesamthöhe einer eventuellen Prämienrückerstattung bleibt.

Selbsttragende Behandlungskosten nicht abzugsfähig

Das Landgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 19. 04. 2017 (Az. 11 KV 11327/16) festgestellt, dass Krankheitskosten, die ein Steuerzahler mit privater Krankenversicherung zur Erlangung einer Prämienrückerstattung von seinem Krankenversicherer zu tragen hat, weder als Sonderaufwendungen noch als Sonderbelastungen steuerlich abrechenbar sind. Im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller in seiner Erklärung die von ihm gezahlten Beträge für die private Kranken- und Pflegesicherung einbehalten.

Nach Mitteilung der Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge für das vorangegangene Jahr im streitigen Jahr veränderte das Steueramt den Steuerbescheid und berücksichtigt nur die im streitigen Jahr geleisteten Beitragszahlungen abzüglich der Rückerstattung. Die Klägerin behauptete jedoch, dass er im streitigen Jahr einen Anteil für seine medizinische Versorgung ausgegeben habe, der die Kostenerstattung erheblich übersteigt.

Das war die Grundvoraussetzung für den Erhalt der von seinem Versicherungsunternehmen gewährten Prämienrückerstattung. Daher sind diese Kosten als Sonderaufwendungen zu betrachten. Dem folgte das Landgericht nicht und entschied, dass diesbezüglich keine besonderen Kosten bestehen, da die Privatabrechnung der Arztrechnungen nicht als Krankenversicherungsbeitrag im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchstabe a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) aufzufassen ist.

Außerordentliche Lasten im Sinn von 33 EWStG lagen ebenfalls nicht vor. Sie können jedoch nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler sie nicht vermeiden kann, d.h. sie wachsen unweigerlich in ihrem Gefolge auf. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerzahler wie hier auf einen vorhandenen Kostenerstattungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse verzichtet.