Chiemsee Sportartikel

Velohändler in Prien a.Chiemsee und Umgebung

Farbenfrohe Sportartikel für Profis und Funsportler aus dem Chiemsee. Die Athleten finden hier alles, was sie für einen Tag auf der Piste oder im Wasser brauchen. Ob Profisportler oder nur zum Spaß - mit den Stücken dieser Kultmarke sind Sie immer gut beraten. Der Chiemsee bietet mehr als nur Jacken und Hemden: Auch das Logo mit dem dynamischen Pullover zeigt die Ambitionen des Kultlabels. Chiemsee begann mit einfachen, vom Windsurfen inspirierten Shirts.

Velohändler in der Region Priester am Chiemsee und in der Nähe

In den meisten Fahrradgeschäften gibt es eine große Auswahl an Rädern. Vom Kinderfahrrad bis zum E-Bike - die Fachhändler im Fahrradgeschäft in der Region sind auf die Bedürfnisse der Verbraucher in Ihrem Einzugsbereich ausgerichtet. Abgesehen von Fahrradgeschäften, die verschiedene Arten von Rädern verkaufen, gibt es auch Fahrradgeschäfte in städtischen Gebieten, die sich auf einen Fahrradtyp wie Renn- oder Mountainbike spezialisieren.

Schon seit einigen Jahren gibt es besondere Fahrradgeschäfte für E-Bikes. Durch das besondere Know-how im Elektrofahrradbereich wurde ein neuer Absatzmarkt erschlossen. Ihr Fahrradgeschäft in der Gemeindeprien a. Chiemsee führt neben dem Rad auch Accessoires, von Türklingeln über Regenkleidung bis hin zu Radschlössern. Durch die Wahl von Accessoires und Zubehörteilen kann Ihr Fahrradgeschäft das Rad durch den Einbau eines weiteren Sattel- bzw. Lenkerteils an Ihre individuellen Anforderungen anpassen.

Deshalb haben fast alle Fahrradgeschäfte eine eigene Werkstätte. Im Fahrradgeschäft in der Werkstätte in Prien a. Chiemsee gewinnen Radhändler wertvolle Erfahrung über die Langlebigkeit und Anfälligkeit von Fahrradbauteilen, die Ihnen beim Kauf neuer Teile zugute kommt. Für die Reparatur von Fahrrädern gibt es in vielen Geschäften auch einen Abhol- und Lieferservice für Ihr Zweirad.

Das erspart Ihnen die mühsame Fahrt mit Ihrem fehlerhaften Rad in die Werkstätte. Beim Kauf eines neuen Fahrrades bietet fast jeder Fahrradhändler einen wesentlichen kostenlosen Dienst an: die persönliche Einstellung des Fahrrades. In Ihrem Fahrradgeschäft in der Nähe von Prien a. Chiemsee kennen Sie die Problematik von eingeschlafenen Händen, Rückenbeschwerden oder Problemen mit den Kniekehlen.

Ein Stadtrad mit aufrechter Sitzposition ist anders als ein Sportrad wie ein Fitnessrad zurechtgemacht. Bei unserer E-Bike-Studie mit der Frage: Was wollen E-Bike-Kunden denn nun wirklich? 38% aller Käufer wollen auf eine eigene Haltung des Fahrradgeschäfts verzichtet haben. Das hat uns verblüfft und wir wollen dazu beizutragen, dass der Anpassservice der Fahrradgeschäfte an Bekanntheit gewinnt.

BHG, 26.10.2000 - I NC 117/98 - IZZ 117/98

Rechtsbeschwerde der Angeklagten: Das Beschluss des Sechsten Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Muenchen vom 26. 2. 1998 wird aufheben. Sachverhalt: Die ursprünglich als "J. K. Vertriebs-GmbH" firmierende Gesellschafterin hat mit Beschluss der Hauptversammlung vom April 1991 ihren Namen in "WSC Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" geändert; die Namensänderung wurde am 22. November 1991 in das Firmenbuch aufgenommen.

Der Kläger firmierte als "WSC Chiemsee Windsurfen Gesellschaft mbH & Co. ein. Der Kläger beschäftigt sich unter anderem mit der Produktion und dem Verkauf von Sport- und Bekleidungsartikeln aller Couleur, besonders solchen, die als "Windsurfing Chiemsee" bekannt sind. Unter anderem ist sie Eigentümerin der am 26. 9. 1991 angemeldeten und am 17. 2. 1992 bzw. 6. 5. 1992 eingetragenen Wortmarken und Bildzeichen Nr. 2 009 617 und Nr. 2 014 831 für "Kleidungsstücke".

Jede Marke enthält das Wort "WINDSURFING CHIEMSEE". Der am 25. 11. 1996 begründete und am 20. 01. 1997 in das Firmenbuch eingetragene Angeklagte hat mit Mietvertrag vom 01. 01. 1997 1 seiner Anteile an der H. Strasse 12, G., verpachtet.

Nach Ansicht der Angeklagten, ein Sportshop mit den dazugehörigen Gebäude, Fahrzeuge, Fabrik- und Büroausstattung und das Recht, alle bereits seit 1894 bestehenden Handelsmarken, Warenzeichen und Unternehmensrechte weiterzuführen. Sie ist Geschäftsführerin der Angeklagten zu 2 und der Angeklagte zu 1. Die Klage hat behauptet, dass sie allgemein bekannt ist und einen besonders hohen Bekanntheitsgrad als Hersteller von qualitativ hochstehender und teurer Freizeitkleidung genießt.

Die Kauffrau I., von der sie ihr Recht zur Nutzung des Namens Windsurfen CHIEMSEE herleitet, hatte bereits im Frühjahr 1982 den Vertrieb von Wellenreitbrettern und Accessoires unter diesem Namen aufgenommen. Ab 1984 begann er als Designerin mit dem Design und Vertrieb von Sportkleidung. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 15. 8. 1991 alle Rechte von der Firma gekauft.

Für einen beträchtlichen Teil der von ihr verkauften Stoffe verwendete sie die Handelsmarke "Chiemsee" in einer einzigartigen Position und in verschiedenen Ausprägungen. Außerdem verwendete sie den Begriff "WINDSURFING WOODY". Sie ist charakteristisch für eine Aktivität, die auf die Produktion und den Verkauf von Kleidung abzielt.

Ebenso ist das Element'Windsurfing Chiemsee' bei den Aktionsmarken unverwechselbar und absicherbar. Die Angeklagte zu 1, die den Begriff "Windsurfing Chiemsee" vielleicht etwas mehr als sie selbst gebraucht hat, hatte ihn immer nur deskriptiv ausgenutzt. Was den Beklagten zu 1 betrifft, so ist das Bildelement seiner Schutzmarke Nr. 1 058 925 mit der Aufschrift "Windsurfing-Chiemsee Sport-M. - CZ.

"Das Wort "Windsurfen Chiemsee" hatte keine prägenden Auswirkungen. Das Wort "Windsurfing Chiemsee" hatte der Angeklagte immer nur für seine Fachrichtung als Windsurfing-Fachgeschäft gebraucht. Bei einem anderen Thema, wie dem Verkauf von Schuhwerk oder Angelgerät, wurde der Terminus ausgelassen.

Die Angeklagte zu 1 hatte den Ausdruck übrigens nur bis 1985 ohne den Zusatz Verkäufe und Ausbildung" verwendet. Der Angeklagte verwendet seit 1995 den Ausdruck "Windsurfing Chiemsee" auf 1 und nach dessen Begründung auch den Beklagten auf 2 und trennt sich vom tatsächlichen Firmennamen, vor allem für Kleidung.

Die Angeklagten verletzen damit ihre vorrangigen Rechte an ihrem Unternehmen und ihren Warenzeichen. Der Kläger hat gegen den Antragsgegner Unterlassungs- und Auskunftsansprüche hinsichtlich der Benennung "WINDSURFING CHIEMSEE" und der Bestimmung der Schadensersatzpflicht erhoben und einen Einwilligungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Erlöschen der Schutzmarke Nr. 395 35 159 vorgebracht.

Der Angeklagte war dagegen. Die Angeklagte 1 habe seit 1979 den Begriff "Windsurfing Chiemsee" für Firmenname und Produktidentifikation benutzt. Spätestens seit 1991 kennt die Beschwerdeführerin den Handelsnamen der Angeklagten. Der Begriff "Windsurfen" gehört zur umgangssprachlichen Sprache und muss frei gehalten werden. Sie bezeichnet eine besondere Disziplin und ist lediglich deskriptiv, so dass sie nicht durch mangelnde Eigenart des Anmelders abgesichert ist.

Der Begriff "Chiemsee" ist auch nicht kennzeichnend und nicht dazu bestimmt, auf die Warenherkunft aus einem Unternehmen aufmerksam zu machen. von der Verwendung der Benennung "WINDSURFING CHIEMSEE" im Geschäftsverkehr allein zur Identifizierung eines auch im Bekleidungshandel tätigen Betriebes abzusehen, vor allem wenn dies in der unten dargestellten Weise geschieht:

IV. feststellte, daß der Antragsgegner dem Kläger alle Schäden ersetzt, die dem Kläger durch Klagen gemäß Nr. ll vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 erlitten werden. stellte fest, daß die Angeklagten dem Kläger alle Schäden erstatten müssen, die dem Kläger durch Klagen nach Nr. I seit dem zweiten Jänner 1997 zugefügt wurden und noch zugefügt werden; VI. verurteilte den Kläger zu 1, um ihn über alle Klagen nach Nr. I zu unterrichten, die in der Zeit vom 28. Feber 1995 bis zum 31. 12. 1995 stattgefunden haben.

Dies geschieht auch durch ein kalendermonatliches Verzeichnis aller Umsatzerlöse seines Sportshops, darunter auch des Versandhandels, aufgegliedert nach Einzelhandels- und Versandhandelsumsatz; VII. den Angeklagten zu zwei und drei Jahren Gefängnis verurteilte, um den Kläger über alle Taten nach Nr. 2 seit der zweiten Instanz zu informieren.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. Januar 1997 über alle unter diesen Namen aufgegebenen Anzeigen unter Angaben zum Medium, zur Verbreitung, zum Erscheinungsdatum und zu den Kosten der Anzeige sowie durch Übermittlung eines Kalendermonatsregisters aller Verkäufe ihres Sportgeschäfts, darunter auch der Versandhandelsumsätze, aufgegliedert nach Einzelhandel und Versandhandelsumsatz.