Für die eigene Beerdigung gibt es noch viel zu wenig Vorsorge. Es ist keine große Aufgabe, ein Bestattungsurteil fristgerecht zu erlassen und vernünftige Gebühren zu sparen (siehe www.bestattungsverfügung.com). In den meisten Fällen steht man nach einem Tod vor der Entscheidung, was sich der Sterbende wünscht, wer befugt ist, Befehle zu erteilen und vor allem, wer eines Tages die anfallenden Ausgaben zu tragen hat.
Gesetzlich sind "Kosten für eine den Lebensbedingungen und dem Vermögensstand des Erblassers angemessene örtliche Bestattung" nach 549abg. Diese sind vom Testament selbst und von den Nachkommen nach deren Beantwortung zu übernehmen. Wenn ein Unbeteiligter, z.B. ein Nachbar oder ein Kindheitsfreund, die Beerdigung angeordnet, aber nicht dafür gezahlt hat, kann das Bestattungsinstitut den Grundbesitz, später die Nachkommen, aber natürlich auch direkt seine Kunden, die möglicherweise ganz unbeteiligt sind, in Besitz nehmen. In diesem Fall ist die Beerdigung für die Beerdigung nicht erforderlich.
In diesem Fall sind der Nachlass und die Nachkommen zur Erstattung der anfallenden Aufwendungen an die Person/Institution, die den Antrag gestellt hat, in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Unterhaltspflichtigen werden unter gewissen Voraussetzungen auch für die Begräbniskosten verwendet, auch wenn sie keine Nachkommen sind. "So müssen z.B. auch "angemessene" Beerdigungskosten (siehe Weblog vom 17.03.2017) denjenigen erstattet werden, die einen Unfall oder eine tödliche Straftat verursachen.
Besonders schwierig wird die Sache, wenn weder ein ausreichendes Vermögen zur Deckung aller Ausgaben noch (ausreichend finanzstarke) Nachkommen noch andere (entschädigungspflichtige) Personen vorhanden sind. Die Vorschriften des Unstreitigen Gesetzes und des Insolvenzgesetzes schreiben hier vor, dass die Aufwendungen für eine "einfache" Bestattung (siehe Blogeintrag vom 03.03.2017) sogenannte "Massenkosten" sind und als solche vorzugsweise im Erbschaftsinsolvenzverfahren zu erbringen sind.
Da es aber oft eine ungenügende Masse gibt und die Beerdigungskosten nur als "andere Massenforderungen" an letzter Stelle angerechnet werden (z.B. nach den Gerichtskosten), sitzt derjenige, der den Beerdigungsauftrag ausgestellt oder vorerst gezahlt hat, meist dennoch symbolisch auf diesen Ausgaben.