Brille Erstattung Krankenkasse

Krankenkasse für die Brillenvergütung

In diesen Fällen zahlt die Krankenkasse bundesweit vereinbarte Festbeträge für die Brillengläser. Die Kosten rechnet der Optiker dann mit Ihrer Krankenkasse bis zur Höhe des regulierten Festbetrages ab. Die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Sehhilfen ist nicht möglich. Die Krankenkassen dürfen sich grundsätzlich nicht mehr an den Kosten aller Arten von Sehhilfen beteiligen. Der heute noch geltende Änderungsantrag sieht nur in Ausnahmefällen eine Kostenerstattung vor.

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Die Brillen- und Linse ist kostspielig und wird von vielen Menschen seit Jahren nicht mehr bezahlt. Sind Sie bei uns mitversichert, erhalten Sie von uns einen Aufschlag. Eine sphärische oder zylindrische Korrektur von mind. 0,5 Dpt. pro Augen ist erforderlich. Was werden mir die Ausgaben zurückerstattet und wie bekomme ich den Zuschuß? Jede Linse oder Linse wird mit max. 25,- Euro gefördert.

Die Berechtigung ist auf die Erstattung eines Augenpaares beschränkt. Die Förderung muss vom Augenoptiker zusammen mit der entsprechenden Abrechnung beantragt werden. Inwieweit wird die visuelle Unterstützung vergeben? Die Berechtigung für ein Augenpaar existiert einmal im zweiten Jahr, während der Berichtigungsbedarf gleich bleibt. Ändert sich der Korrekturaufwand pro Augen um mind. 0,5 Dpt., entsteht der Vergütungsanspruch einmal pro Jahr für ein Augenpaar.

Außerdem kann der Zuschuß für Brillengläser oder Linsen wie oben beschrieben zurückerstattet werden.

Brille und Kontaktlinse

Für Ihre Versicherungsnehmer stellt Ihnen unser Unternehmen unter gewissen Bedingungen Hilfsmittel zur Verfügung. Mit dem Gesetz über die Bereitstellung medizinischer und medizinischer Hilfsmittel (HHVG) wurde der Leistungsanspruch auf visuelle Hilfsmittel ab dem 1. Januar 2017 nochmals deutlich ausgeweitet. Nach § 33 Abs. 2 S. 1 S. V. haben Sie das Recht auf Bereitstellung von Sichthilfen. Auf eine Behandlung mit einem Sehhilfsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine schwerwiegende Sehbehinderung von zumindest Grad 1 auf beiden Seiten durch Sehbehinderung oder Erblindung vorlieg.

Das hängt von der Klassifizierung der World Health Organization (WHO) hinsichtlich der Schwere der Sehbehinderung ab. Entscheidend dafür sind folgende Beschwerden: Erblindung beider Augen, eine Sehschwäche der Stärke 1 nach Angaben der WGO vorliegt, wenn bei der bestmöglichen Korrektion nur eine Visusschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 (d.h. max. 30%) erzielbar ist.

Brille & Kontaktlinse

Dies ist der Fall, wenn das beste Sehvermögen trotz Brille oder Linse nicht mehr als 30 vom Hundert erreicht wird (Schweregrad gemäß der empfohlenen Klassifizierung der WHO: mind. 1 oder Sehschärfe von max. 0,3). Für Brille und Linse tragen wir die anfallenden Gebühren in Form der landesweit festgelegten Pauschalen. Meistens kann Sie Ihr Augenoptiker bereits über die Förderhöhe unterrichten.

Brillenfassungen bzw. Kontaktlinsenpflegemittel können weder vom Gesetzgeber übernommen noch subventioniert werden. Sollten Sie dazu weitere Informationen benötigen, können Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail schicken. Auch auf der Internetseite des Stiftungsrates Gutes sehen e.V. findet man viele Informationen zum Themenbereich "Gute Vision".