Entgegen seiner Entscheidung im Jahr 2011 hat der BGH festgestellt, dass die zivilrechtlichen Verfahrenskosten in der Regel keine Sonderbelastungen im Sinne des 33 EGV sind (Urteil vom 18.6.2015, BGH IV S 17/14). Im Jahr 2011 hatte der BGH noch beschlossen, dass solche Aufwendungen als Sonderbelastungen abgezogen werden können, wenn die angestrebte Klage oder Verteidigung ausreichende Erfolgsaussichten hat und nicht beabsichtigt ist ( "Bundesfinanzhof II 42/10").
Damit wurde von der seit langem bestehenden Rechtssprechung abgewichen, wonach zivilrechtliche Prozesskosten prinzipiell nicht abzugsfähig sind, da der Steuerzahler auf freiwilliger Basis in zivilrechtliche Verfahren eintritt. Bereits nach 4 Jahren greift die Rechtssprechung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BFH) wieder auf. Das Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahr 2011 stößt auch bei den Finanzgerichten auf große Resonanz.
Der Finanzgerichtshof hat nun auch die bisherige Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes in erster Linie kritisiert und die entstandenen Belastungen nicht als Sonderbelastungen erkannt (13 T 3724/12 E). Er verweist darauf, dass 33 StG den Steuerzahler zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch nimmt.
Der Umstand, dass das Staatsmonopol auf Gewaltanwendung unweigerlich zu Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte führen kann, hat keine " Unvermeidbarkeit " im Sinne des 33 EGV zur Folge. Es geht nicht um die Frage der Ursachen zwischen dem Handeln des Steuerzahlers und den damit verbundenen Ausgaben. Der Steuerzahler selbst muss unweigerlich seine eigene Existenzberechtigung sichern.
Andernfalls würde jede Staatsgebühr, z.B. für die Heirat oder Registrierung einer Wohnung, zu einer außerordentlichen Bürde werden. Nun können zivilrechtliche Prozesskosten nur dann abgezogen werden, wenn eine Klage einen existentiell bedeutsamen oder für den Steuerzahler zentralen Lebensbereich betrifft. Die Hin- und Herbewegung des Bundesfinanzhofes zur Steuerabzugsfähigkeit zivilrechtlicher Prozesskosten bringt eine große rechtliche Unsicherheit bei den Steuerzahlern mit sich, vor allem wenn sie mit dem Bundesfinanzhof im Jahr 2011 vertrauensvoll in ein Zivilverfahren eingetreten sind.
Inwiefern und ob Ihre rechtlichen Auseinandersetzungen noch zu abzugsfähigen Sonderbelastungen geführt haben, sollte in einem individuellen Gespräch geklärt werden.