Von außerordentlichen Belastungen (agB) wird gesprochen, wenn der Betreffende höhere Ausgaben hat als die vorherrschende Mehrheit der Steuerpflichtigen mit denselben Einkommensbedingungen, denselben finanziellen Verhältnissen und demselben Familienstand. Außerordentliche Kosten können für Steuerzwecke in Anspruch genommen werden. Der außerordentliche Aufwand ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) festgelegt. Die Steuerbehörden wollen eine unangemessene Einkommenssteuerbelastung verhindern, indem sie Sonderbelastungen bei der Steuersenkung berücksichtigen.
Um diese Kosten als Sonderkosten beanspruchen zu können, bedarf es eines sehr strikten Nachweises. In den Steuererklärungen können nur diejenigen, die über die notwendigen Rechtsverordnungen und Sachverständigengutachten verfügen, diese höheren Kosten ausweisen. Was ist eine angemessene Bürde? Die Belastungsgrenzen werden einzeln errechnet. Das Steueramt bestimmt einen prozentualen Anteil am Gesamteinkommen unter Beachtung des Familienstandes und der Kinderzahl.
Erst wenn diese Obergrenze überschritten wird, können sie als außergewöhnliche Belastungen beansprucht werden. Überschreiten die Aufwendungen die individuellen Steuerbelastungsgrenzen, können sie in die Steuermeldung aufgenommen werden.
Im dritten Teil unserer Newsletter-Reihe zu Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit präsentieren wir "Sonderbelastungen" in einer kompakten Darstellung, die unter gewissen Bedingungen zur Senkung der Einkommensteuer beansprucht werden können. Welche außergewöhnlichen Belastungen gibt es überhaupt? Die Bürde ist für den Steuerzahler "außerordentlich", wenn sie größer ist als die Bürde für die Mehrheit der Steuerzahler mit gleichem Einkommen oder gleicher finanzieller Lage ("unvermeidlich" heißt in diesem Kontext, dass der Steuerzahler der Bürde aus sachlichen, juristischen oder moralischen Erwägungen nicht entgehen kann), und diese Kosten sind weder Betriebskosten (§ 4 EStG) noch Werbekosten (§ 16 EStG) noch Sonderkosten (§ 18 EStG).
Die Franchise wird für jedes einzelne Mitglied und für die Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdiener-/Einerzieherabsetzbetrag haben, sowie für die Steuerpflichtigen, die nicht Anspruch auf einen Alleinverdiener-/Einerzieherabsetzbetrag haben, aber im Laufe des Kalenderjahres länger als sechs Monaten mit dem ( "Ehepartner") zusammenleben und nicht dauerhaft von diesem getrennt sind, wenn der (Ehepartner) ein Einkommen im Sinne des 33 (4) 1 StG von nicht mehr als 6.000 Euro erlangt.
Beispiel: Bei einem Bruttomonatseinkommen von ca. 2.500 Euro resultiert daraus ein Freibetrag von ca. 2.800 Euro pro Jahr, d.h. nur die diesen Wert übersteigende medizinische Versorgung kann als steuerlich abzugsfähig in Anspruch genommen werden. So können bei Gesamtkosten von 3.200 Euro pro Jahr nur 400 Euro zur Steuerminderung einbehalten werden.
Vgl. im Einzelnen unseren NB-Beitrag "INCOME TAX | Sonderklassengebühren sind nicht abzugsfähig" vom 12.7.2016. Gesundheitskosten können nur vom Kranken selbst erstattet werden. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn diese Ausgaben das Ehegatteneinkommen des kranken Gesellschafters so stark belastet würden, dass das Steueraufkommen von mindestens 11.000 Euro nicht ausreicht.
Hier sind die vom besser verdienenden (Ehe-)Partner getragenen Aufwendungen eine außerordentliche Last. Zu den" Krankheitskosten" gehören auch Aufwendungen für krankheitsbedingte diätetische Spezialmahlzeiten. Sie können in Gestalt der tatsächlichen Aufwendungen durch Belege oder Pauschalen kompensiert werden. Sie sind nur dann eine außerordentliche Last, wenn der Aufenthalt direkt mit einer Erkrankung zusammenhängt und aus ärztlichen Erwägungen nötig ist (ärztliche Verschreibung oder Übernahme der Behandlungskosten durch die Sozialversicherung).
Unterbringungskosten, Kur- und Betreuungskosten sowie Reisekosten zum und vom Kurbad, für Pflegebedürftige und Kinder auch die Ausgaben für eine Mitreisende. Übernimmt der Nachlaß jedoch nicht die Ausgaben für ein würdiges Begräbnis und ein einfaches Grab, so können diese unter Anrechnung des allgemeinen Selbstbehaltes als außerordentliche Belastungen beansprucht werden, jedoch mit einer Höchstgrenze von 5.000 Euro ingesamt.
Zu den Bestattungskosten zählen die Ausgaben für Blüten und Kränzen, ein einfaches Begräbnisessen und Kondolenzen, die auf 5.000 ? begrenzt sind, während die Trauerbekleidung und die Pflege des Grabes nicht inbegriffen sind. Beispiel: Die eigentlichen Bestattungskosten betragen 6.600 Euros. Höchstens 2.600 TEUR (5.000 TEUR abzüglich 2.400 TEUR) können unter Beachtung des Franchiseabzugs als Sonderbelastung abgezogen werden.
Kosten, die nach 34 Absatz 6 StG ohne Abzug abzugsfähig sind: vor allem Hochwasser-, Rutsch-, Schlamm- und Lawinenschaden in Höhe der notwendigen Wiederbeschaffungskosten für ein nicht am Wohnort ansässiges Kinder, wenn keine entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsgebiet vorhanden sind. Die außerordentliche Last kann als Pauschale von 110 Euro pro Tag maximal 2.300 Euro pro Tag und Jahr angerechnet werden.
Ausgaben für Schwerbehinderte ( 35 EStG), die anstelle der Pauschale beansprucht werden, sowie deren über die Höhe der pflegerischen Barleistungen hinausgehende Nebenkosten (z.B. Pflegebeihilfe, Blindgeld oder Blindgeld). Zusätzlich zu den oben genannten Fällen gibt es Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen, für die wir auf die Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMF) zurückgreifen können (AB für Menschen mit Behinderungen; AB für Menschen mit Behinderungen).
Unterhalt für Kleinkinder oder Ehegatten stellt im Prinzip KEINE außerordentliche Last da, zumal diese bereits durch den Abzug des Kindes oder des Unterhaltes gedeckt sind. Allerdings besteht eine außerordentliche Last für den Unterhaltspflichtigen, wenn die Ausgaben vom Unterhaltspflichtigen getragen werden, was an sich eine außerordentliche Last ist. Dazu gehören z.B. medizinische Behandlungskosten für ein bestimmtes Produkt (z.B. Brillen, kieferorthopädische Behandlung) und ggf. externe Ausbildungskosten.
Solche Aufwendungen können jedoch nur dann als Aufwand in Anspruch genommen werden, wenn sie neben den aktuellen Unterhaltskosten gezahlt werden. Allerdings sind Unterhaltsbeihilfen für Kleinkinder als außerordentliche Last abzugsfähig, auch wenn weder ein Kind noch ein Unterhaltsabzug fällig ist. Das gilt z.B. für Unterhaltsbeihilfen für im Haushalt ein- und ausreisende Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Staat außerhalb des EU/EWR-Raums und der Schweiz haben.
In solchen Faellen ist in der Regel die Haelfte des laufenden Unterhalts, der den auslaendischen Lebensunterhaltskosten entspricht, abzugsfaehig. Aufgrund der nach 34 EWStG sehr eingeschränkten ertragsteuermindernden Absetzbarkeit von "Sonderbelastungen" ist es ratsam, den Vorsteuerabzug für das entsprechende Bemessungsjahr mindestens grob im Voraus zu berechnen. Wenn der spezifische Franchiseanteil verhältnismäßig hoch ist, können Sie von Anfang an auf das Sammeln von Belegen verzichten oder in einem Jahr soviel agB-relevante Ausgaben wie möglich tätigen, um mindestens einen Teil dieser Ausgaben für steuerliche Zwecke in Anspruch nehmen zu können.