Außergewöhnliche Aufwendungen Steuer

Ausserordentlicher Aufwand Steuern

Sonderbelastungen nach dem Einkommensteuergesetz sind so genannte unvermeidliche Ausgaben, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerzahler mit gleichem Einkommen, gleicher Finanzlage und gleichem Familienstand. In der Regel dürfen private Kosten nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden, da sie keinen Bezug zu einer Einkommensart haben, wie z.B. die Bewertungskosten eines Mitarbeiters. Das Haufe Steueramt Gold online. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick darüber, was außergewöhnliche Belastungen sind und wie sie sich auf Sie auswirken. Kosten für ein Fitnessstudio oder eine Physiotherapie sind in der Regel nicht als außerordentliche Belastung abzugsfähig.

Sonderbelastung: Aufwendungen für die Betreuung der schwerstbehinderten Frau auf Kurzstrecken | Finanzamtsprämie | Abgaben

Der Ehegatte, der die schwerbehinderte Frau in mehreren Jahreskurzaufenthalten begleitet, ist nicht als außerordentliche Last abzugsfähig, wenn sich der Urlaub der Ehepartner nicht von einem normalen Urlaub in der Familie unterscheidet. Bei der Einkommenssteuererklärung 2005 behaupteten die Antragsteller unter anderem, die Hotel- und Gastronomiekosten seien eine außerordentliche Last, da diese Kosten dem Mann für die Urlaubsbegleitung der schwerstbehinderten Frau auferlegt wurden.

Die Steuerbehörde hat diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, da der Mann kein ausländischer Begleiter ist. Gemäß dem Bundesfinanzhofurteil vom 4. Juli 2002 (III-R58/98, BStBlII 2002 S. 765) ist dies jedoch eine Vorbedingung für den Sondereffekt. In einem Gerichtsverfahren argumentieren die Beschwerdeführer, dass es für die Entscheidung nicht relevant sein kann, ob die begleitende Person mit der Person mit einer Behinderung in Verbindung steht oder nicht.

Aus Sicht der AG können die Aufwendungen für Kurzurlaub im Jahr 2005 nicht als Sonderbelastung abgezogen werden. Auch auf das Bundesfinanzhofurteil vom 4. Juli 2002 (III Nr. 58/98, Bundesfinanzhof Nr. 765 ) können sich die Klägerinnen nicht stützen, da sich die von ihnen im Streit genommenen Ferien - mit Ausnahme der durch die Invalidität der Ehefrau des Klägers verursachten Schwierigkeiten - nicht vom normalen Erziehungsurlaub abheben.

Die Rede der Klägerinnen und die vorliegende Akte zeigen nicht, dass die Fahrten in besonderem Maße auf die Behinderung der Frau abgestimmt waren. Die strittigen Kosten sind daher keine zusätzlichen behindertenbezogenen Kosten, da sie in gleicher Größenordnung entstanden sind, wenn ein nicht behindertes Paar einen gleichwertigen Anspruch auf Beurlaubung gehabt hätte.

Der Nichtzulassungsantrag der Beschwerdeführer war positiv und der Bundesfinanzhof muss nun in der Rechtssache VI Nr. 10/09 darüber befinden, ob die Mehrkosten für die Betreuung der schwer behinderten Frau bei Kurzreisen/Ferien als außerordentliche Belastung abgezogen werden können. Dies ist nur ein Auszug aus dem Angebot des Finanzamtes Prämie. Danach können Sie hier 30 Min. lang kostenlos den ganzen Beitrag online erleben.