Können die Zusatzkosten der Zahnversicherung von der Steuer abgezogen werden?
Ob ein Teil der Zusatzkosten der Zahnversicherung steuerlich erstattet werden kann, kann nicht generell beantwortet werden, da die Steuerabzugsfähigkeit eine Einzelfallbestimmung ist. Dies liegt daran, dass der Höchstbetrag in der Steuermeldung oft schon durch die gezahlten Sozialabgaben ausgelastet ist. Es kann sich jedoch lohnen, die Steuerabzugsfähigkeit nicht von Anfang an auszunehmen.
Damit die Zusatzversicherung steuerlich abzugsfähig ist, müssen folgende Hinweise eingehalten werden. Beitragszahlungen zur Zahn-Zusatzversicherung können von den Mitarbeitern in der Einkommensteuererklärung als Pensionsaufwand, konkret als Sonderaufwand, abgezogen werden. Selbständige und freie Mitarbeiter haben Anspruch auf 2800€ im Jahr. Krankenversicherungsbeiträge werden in voller Höhe gutgeschrieben und haben gegenüber anderen Sonderaufwendungen den Vorzug.
Dadurch bleibt oft kaum noch Raum für weitere Ausgaben. Gerade für Selbständige und Selbständige kann es sich jedoch auszahlen. Versicherte erfassen die Zusatzkosten der Zahnversicherung in Linie 30 des Anhangs Pensionsaufwendungen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, geben Sie die Beträge in Linie 35 ein.
Selbständige und Handwerker können als Betriebskosten die privaten Nebenkosten einfordern. Die bereits gezahlten Eigenbeiträge aus Zahnprothesenrechnungen können als außerordentliche Last abgezogen werden.
Ein Teil der anfallenden Gebühren kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Informieren Sie sich über die anfallenden Gebühren und wie viel zusätzliche Zahnversicherung in der Umsatzsteuererklärung enthalten ist. Inwiefern wird die zahnmedizinische Zusatz-Versicherung von der Abgabe abgezogen? Der Zusatzversicherungsschutz für die Verzahnung gehört zu den Pensionsaufwendungen.
Inwiefern werden die anfallenden Gebühren in der Einkommensteuererklärung erfasst? Es gibt jedoch einen Nachteil bei der Betrachtung der Zusatzkosten der Zahnversicherung. Es können höchstens 1900 EUR pro Jahr anrechenbar sein. In der Praxis heißt das, dass die meisten Menschen keine Zusatzkosten abziehen können. Das betrifft vor allem Selbstständige und freie Mitarbeiter, die bis zu 2800 EUR pro Jahr als Auslagen einbehalten.
Rückerstattungen behindern den steuerlich abzugsfähigen Teilbetrag. Das ist eine gute Neuigkeit für die Zahnzusatzversicherung. Ein Beispiel: Sie erhalten 100 EUR Rückerstattung von der Versicherung. Dadurch verbleiben 100 EUR mehr Luftreserven, die für die Zusatzversicherungen einforderbar sind.