Kontrollliste: Ab wann können Gastwirte ihre Kleider von der Steuer absetzen?
Oft kann man an der Bekleidung erkennen, was ein Mensch tut. Vom steuerlichen Standpunkt aus gesehen ist das Themengebiet Bekleidung deshalb so spannend, weil man in der Steuerklärung typischerweise Berufsbekleidung einfordern kann. Unglücklicherweise ist nicht jedes bei der Ausübung der Tätigkeit getragene Bekleidungsstück abzugsfähig. Was zur steuerbegünstigten Berufsbekleidung eigentlich dazugehört und was nicht, erläutert Ihnen Herr Dr. med. Andreas Reichert, Steuerexperte und Vorstandsmitglied bei Felix 1. com.
Aber was ist eigentlich Berufsbekleidung? So wurde beispielsweise beschlossen, ob ein schwarzes Kostüm, dazu passender Strumpf oder Strumpfhose, schicker oder bequemer Schuh etc. für Steuerzwecke beansprucht werden kann. Die Tatsache, dass ein bestimmter Artikel als Berufsbekleidung in einer bestimmten Gruppe verkauft werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass dies auch für eine andere Gruppe zutrifft.
Zum Beispiel wurde der Trachtenrock von einer Bedienung als Arbeitskleidung erkannt, aber nicht von einer Rezeptionistin im Haus. Nicht jedes bei der Ausübung der Tätigkeit getragene Bekleidungsstück hat eine steuerreduzierende Wirkung. Zum Beispiel waren die schwarzen Hosen eines Kellners Arbeitskleidung, aber nicht das weisse Shirt, das er dazu hatte.
In Anbetracht der vielen Einzelentscheidungen und der daraus resultierenden verwirrenden rechtlichen Situation ist es manchmal wirklich schwierig zu beurteilen, ob die eigene Bekleidung von der Steuer absetzbar ist oder nicht. Auf der einen Seite gibt es branchentypische Bekleidung, auf der anderen Seite branchentypische Alltagsbekleidung, und auf der anderen Seite alltägliche Bekleidung, die während der Arbeitszeit trägt, aber nicht branchentypisch ist.
Dazu zählen auch Bekleidungsstücke für den professionellen Gebrauch, die nur aufgrund der Berufsausübung zu tragen sind. Berufsübliche Bekleidung wird im täglichen Leben nicht verwendet. Typische Berufsbekleidung in der Gastronomie: z. B. Schuhwerk, Strümpfe, Strumpfhosen und dergleichen. Auch wenn sie in der gleichen Farbe wie die Arbeitskleidung erworben wurden und nur während der Arbeitszeit tragen werden.
Wie schon der Titel sagt, ist alltägliche Kleidung für den täglichen Bedarf gedacht und kann in der freien Zeit, egal in welchem Berufsstand, mitgenommen werden. Daher kann alltägliche Kleidung in der Regel nicht für Steuerzwecke beansprucht werden. Ausgenommen hiervon ist jedoch die für den Berufsalltag typische Kleidung. Es ist berufstypisch und es ist für sie fast unmöglich, es im privaten Bereich zu tragen.
Der Berufsalltag ist abzugsfähig. Gleiches trifft zu, wenn diese Kleidungsstücke einmal im privaten Bereich verwendet werden. Wenn alltägliche Bekleidung während der Berufstätigkeit angezogen wird, aber nicht typisch für den Beruf ist, wirkt sie für die Steueranerkennung als Arbeitskleidung bedauerlicherweise sehr schlecht. Auch wenn diese Kleidungsstücke nur für die Berufstätigkeit gekauft wurden und nur während der Arbeitszeiten verwendet werden, können die entstandenen Unkosten nicht beansprucht werden.
Denn bei diesen Kleidern ist es normal, dass sie im privaten Bereich verwendet werden. Arbeitskleidung ja oder nein? Insbesondere ist es nicht immer möglich, zwischen berufstypischer und nicht berufstypischer Alltagsbekleidung zu unterscheiden. Anhand dieser Prüfliste können Sie auf einen Blick erkennen, was zur Berufsbekleidung zählt und was nicht: Tipp: Es gibt Spezialgeschäfte für Berufsbekleidung.
Das Steueramt wertet dies als klaren Hinweis darauf, dass es sich bei der gekauften Bekleidung um typische Berufsbekleidung handelt, die für steuerliche Zwecke beansprucht werden kann. Wird die Bekleidung vom Steueramt als Arbeitskleidung anerkannt, kann sie beansprucht werden: Übernimmt der Mitarbeiter diese Ausgaben selbst, kann er sie in seiner Einkommensteuererklärung als einkommensbezogene Ausgaben ausweisen. Caterer können die Ausgaben für Schürze, Uniformoberbekleidung etc. als Betriebskosten einfordern.
Wird die Arbeitskleidung vom Auftraggeber kostenlos oder zu einem reduzierten Preis zur Verfuegung gestellt oder bezahlt er einen Subventionszuschuss zu den Erwerbskosten, muss kein kalkulatorischer Ertrag besteuert werden. Sie sind sich in Steuerfragen nicht sicher und verlassen sich lieber auf kompetente Beratung? Das Steuerberatungsbüro der Firma Felix 1. de ist mit der Gastrobranche vertraut und steht Ihnen zur Seite.
Zum Verfasser: Herr Dr. med. Andreas Reichert arbeitet als Steuerexperte und Vorstandsmitglied bei felix1.de. Er ist ein früherer Software-Entwickler und kombiniert die Bereiche Steuern, Informatik und Projektleitung.