Physiotherapiekosten können als außerordentliche Last von der Abgabe abgezogen werden, es bestehen jedoch sehr strikte und besondere Bedingungen. Werden diese nicht beachtet, werden die Aufwendungen vom Steueramt in der Regel nicht als außerordentliche Steuerminderung erfasst. Um die Physiotherapiekosten als außerordentliche Last von der Abgabe abzuziehen, muss die Krankengymnastik: - der Behandlung oder Milderung einer Erkrankung dienlich sein, - unter der ärztlichen Aufsicht durchgeführt werden.
Medizinische Verantwortlichkeit besteht entweder, wenn die Therapie von einem Mediziner, einer Heilpraktikerin oder einer im Bereich der Medizin zugelassenen Personen durchgeführt wird. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Krankengymnastik nicht als außerordentliche Last von der Abgabe abgezogen werden, da sie in diesem Falle als "Sport" angesehen wird und daher zum Privatleben gehört und die Krankengymnastik nicht von der Abgabe abgezogen werden kann.
Ist der erste Aspekt (Heilung oder Erleichterung einer Erkrankung ) in der Regel noch vergleichsweise einfach zu verstehen, z.B. zur Schmerzlinderung im Rücken, so ist die individuelle Absprache durch den behandelnden Arzt oft ein strittiger Aspekt, da der behandelnde Arzt oft nur eine physiotherapeutische Anregung gibt. Aber auch verhältnismäßig allgemein gehaltene Lehrgänge und Massnahmen, wie z.B. die Lendenwirbelschule oder physiotherapeutische Lehrgänge der Kassen, werden oft nicht erkannt, da die konkreten Behandlungen und Therapien hier aufgrund einer zu allgemeinen Version des Lehrgangs und einer zu allgemeinen Therapien nicht anerkennt werden.
Da es sich in diesem Falle nicht um eine Therapie und somit nicht von der Abgabe abgezogen werden kann, muss die Klassifizierung als "Behandlung" vorliegen. Achtung: Wenn die Krankenversicherung die anfallenden Gebühren übernimmt, auch wenn Sie sie selbst tragen, ist dies auch aus steuerrechtlicher Hinsicht kein Ordnungskriterium.
Ist es möglich, die Osteopathie- und Physiotherapiekosten bei außergewöhnlichen Lasten zu kalkulieren?
Auslagen für den Osteopath können als außerordentliche Last von der Abgabe abgezogen werden. Das Bundesfinanzamt hat festgestellt, dass die für die Beratung von Medizinern und anderen Heilpraktikern sowie für die von ihnen vorgeschriebenen Therapiemaßnahmen anfallenden Aufwendungen als abzugsfähige Heilungskosten anzusehen sind. Wenn mit höheren Mehrkosten zu rechnen ist, sollte man vorab ein ärztliches Attest einholen.
Ja, diese können im Zusammenhang mit den Sonderbelastungen in Anspruch genommen werden.