Du wolltest schon immer eine einmalige Uhr? Der Balloon Blau de Cartier ist die richtige Wahl für Sie. Die schöne Quarzuhr ist für Damen und Herren passend und hat einen Preis von 6450 Franken. Besuchen Sie unseren Shop in Ädliswil und sehen Sie sich dieses einmalige Stück an. Im Lieferumfang enthalten sind das Zeugnis, eine Aufbewahrungsbox, eine Reisetasche und eine Gebrauchsanweisung.
Die Warnung besagt, dass CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CRREATION S. A. Inhaber der Warenzeichen und Designs sind, und zwar gemäß den Normen für Markenzeichen und Designs der Firmen IRL 892848, IRL 1111659 und EN 000398565-0007. Das durch das eingetragene Gemeinschaftsmuster 000398565-0007 geschütztes Band würde durch eine Reihe von grafischen Verschraubungen gekennzeichnet sein. Die" Liebeskollektion ", zu der auch das durch das Gemeinschaftsmuster 000398565-0007 geschütztes "Liebesarmband" gehört, wird von der CARTIER INTERNATIONAL AG und der CARTIER CREMATORY S. A. mit großem Erfolg vermarktet.
Mit dem " Liebesarmband " von CARTIER Internacional AG und CARTIER Creations Studios S.A. wurden bereits unzählige Prominente ausgezeichnet. Die " Just en Clou " Sammlung wurde auch von der CARTIER INTERNATIONAL AG und der CARTIER CREMATION S. A. mit grossem erfolg vermarktet. CARTIER International AG und CARTIER CRREATION S. A. hätten nun festlegen müssen, dass der Adressat der Warnung Armreifen verteilen würde, die alle den allgemeinen Eindruck des CARTIER CRREATION SCREATION CSTUDIO SA wiedergeben.
Es ist anzumerken, dass der Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000398565-0007 aufgrund der niedrigen Konstruktionsdichte in Lokarno Class 11.01 breit sein sollte. Die CARTIER Internacional AG und die CARTIER CAMPING S. A. haben vor kurzem herausgefunden, dass der Warnungsempfänger auch ein Nagelarmband verteilen würde, das den oben genannten Eigenschaften entspricht.
Durch die Verteilung dieser Armreifen würde der Beschenkte die Rechte der CARTIER INTERNATIONAL AG nach 14 Abs. 2 Nr. 1, 3 Nr. 1, 2; 119 ZeichenG verletzen. Die Verteilung der betreffenden Armreifen verstößt auch gegen die Rechte von CARTIER KREATION S. A. gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Geschmacksmuster der Gemeinschaft (GGV).
Darüber hinaus werden die Rechte der CARTIER INTERNATIONAL AG / CARTIER CRREATION S. A. gemäß 11, 15 AktG beeinträchtigt. Die Verbreitung der betreffenden Bänder verstößt auch gegen die Rechte der CARTIER INTERNATIONAL AG gemäß 14 Abs. 2 Nr. 1, 3 Nr. 1, 2; 119 MarkG. Nach §§ 14 Abs. 5; 119 MarkG und 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 BGB, 97 UrhG verpflichtet sich der Verwarnungsempfänger, vom Verkauf solcher Armreifen abzusehen.
Nach §§ 14 Abs. 6, 119 MarkG und 88 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der 42 Designgesetz, 97 Urheberrechtsgesetz sowie nach 19, 119 Markengesetz bzw. nach 88 Abs. 2 BGB in Verbindung mit. 46 Designgesetz, 101 Urheberrechtsgesetz. Die noch in Ihrem Eigentum befindlichen Armreifen entsprechen den 18, 119 und 88 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der
43 Geschmacksmustergesetz, 98 Urheberrechtsgesetz. Bei der der der Warnung beigefügten Unterlassungsverpflichtung muss mit größter Sorgfalt vorgegangen werden. Der Abmahnungsempfänger verpflichtet sich ferner, dies unter Ausschluß des Fortsetzungsgrundes zu unterlassen. Die von der CARTIER Internacional AG und der CARTIER CRREATION S. A. abgegebene Abmahnungserklärung ist, wie bereits aus diesen Richtlinien der Anwaltskanzlei Nestlé AG hervorgeht, eindeutig zu weitreichend.