Stark>Erkrankungen als Werbekosten - ist das möglich? stark>/stark
Dies beginnt in der Pharmazie und Krankengymnastik, geht über Krankenhausaufenthalte und reicht bis hin zu Brille, Hörgerät, Zahnersatz oder sogar einem Behandlungsstuhl. Spannend ist die Frage: Können diese - zum Teil erheblichen - Kosten zumindest als medizinische Kosten von der Abgabe abgezogen werden? Nicht nur für Brillenträgerinnen.
Krankheits-Kosten als Werbekosten - ist das möglich? Und wer diesen Weblog regelmässig lest, weiss natürlich, was Werbekosten sind. Der Clou: Diese können ohne Einschränkungen von der Mehrwertsteuer abgezogen werden. Doch: Was haben medizinische Kosten mit Arbeiten zu tun? Auch und gerade bei Gläsern. Auch besondere Computerarbeitsbrillen sind als Werbekosten nicht steuerlich absetzbar.
Die Brille kann immer noch abgenommen werden - als außerordentliche Last. Gleiches trifft auf alle anderen medizinischen Ausgaben zu, für die sie selbst aufkommen mussten. Spielt es keine Rolle, ob das Kinde "Werbungskosten" oder "außerordentliche Belastung" ist? Werbekosten können ohne Einschränkung in vollem Umfang abgezogen werden. Im Falle von Sonderbelastungen ist dies nur dann der Fall, wenn die Grenzen der angemessenen Belastbarkeit erreicht sind - und dann können nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die über der Grenzen sind.
Je nachdem liegt die angemessene Last zwischen 1 und 7 Prozenten des Einkünften. Es gibt drei Einkommensgruppen: bis zu 15.340 EUR, über 15.340 EUR bis 51.130 EUR und über 51.130 EUR. Der Einzelne ist 6-prozentig, das Paar 5-prozentig. Wenn es ein oder zwei sind, erreicht man bereits 3 Prozentpunkte und bei drei oder mehr Schülern nur noch 1 Prozentpunkt des Einkünften.
Doch, und das ist eine gute Nachricht: Mit dem Gutachten (Az.: VlR 75/14 ) senkt sich für viele die persöhnliche Begrenzung der vernünftigen Last - es kann also mehr ausgerechnet werden. Lesen Sie dazu den Blogartikel "Vernünftige Belastungen - die Grenzwerte fallen". Es ist jedoch offensichtlich, dass Brillen in der Regel nur dann als außerordentliche Last verkauft werden können, wenn andere medizinische Kosten im gleichen Jahr anfallen.
Im Regelfall ist der Erwerb einer Brille allein sinnvoll - und damit nicht steuerbegünstigt.