Das Bundesfinanzhofsamt (BFH) hat seine Zuständigkeit verändert und die Ermittlung der angemessenen Belastung zugunsten des Steuerzahlers überarbeitet. In der Folge wird das angemessene Entgelt nur noch stufenweise und nicht mehr nach dem prozentualen Anteil am Gesamteinkommen errechnet. Vorgeschichte: Sonderbelastungen, wie z.B. Krankheitskosten, sind abzugsfähig.
Allerdings rechnet der Parlamentarische Rat eine so genannte angemessene Belastung von den außerordentlichen Lasten ab, deren Betrag von der Summe des Einkommens und dem Zivilstand einschließlich der Zahl der Geburten abhängt. Das Gesamteinkommen gliedert sich in drei Stufen: Im Falle eines Ehegatten mit einem oder zwei Kinder werden 2 % des Einkommens als angemessene Belastung von einem Gesamteinkommen bis 15.340 Euro in Abzug gebracht, 3 % des Einkommens von 15.340 Euro bis 51.130 Euro und 4 % des Einkommens von 51.130 Euro werden von den medizinischen Ausgaben für einen Gesamteinkommensbetrag einbehalten.
Streit: Der Antragsteller war verheiratet, hatte 2 Söhne und musste im Jahr 2006 Arztkosten in Hoehe von 4.148 Euro bezahlen. Sein Gesamteinkommen betrug 51.835 Euro. Weil der Gesamteinkommensbetrag über dem der 3. Ebene der angemessenen Belastung (51.130 ) lag, hat das Steueramt 4% von 51.835 €, d.h. 2.073 €, von den Krankheitskosten abgezogen.
Die Klägerin konnte somit nur 2.075 ( 4.148 abzüglich 2.073) als Sonderbelastungen abrechnen. Der Abstufung der angemessenen Belastung steht die Steuerkapazität gegenüber. Mehr der Steuerzahler erworben hat, ist seine angemessene Belastung das höhere und das niedriger sind seine abzugsfähigen außerordentlichen Lasten. Der prozentuale Anteil der angemessenen Gebühr basiert jedoch entgegen der Meinung des Finanzamtes nicht auf dem prozentualen Anteil am Gesamteinkommen von 51.835 €.
Vielmehr ist eine Differenzierung durchzuführen, d.h. bis zu einem Höchstbetrag von 15.340 ist der jeweilige, vom Zivilstand abhängige Anteil abzusetzen, für den Mehrbetrag bis zur Höhe von 51.130 ist der sich daraus errechnende Anteil abzusetzen und nur für den Teil des Gesamteinkommens, der 51.130 übersteigt, ist der Höchstsatz anzuwenden.
Die Graduierung resultiert aus dem Text, der den entsprechenden Anteil nur für die jeweilige Stufe, nicht aber für das Gesamteinkommen vorgibt. Bei einem Rechtsstreit führte dies im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Erträge von 51.835 zu folgender angemessener Belastung: Bis zu einem Anteil von 15.340 € werden 2 % als angemessene Belastung, d.h. 306,80 €, erfasst.
Bei den Teilbeträgen von 15.340 € bis 51.130 € (= 35.790 €) werden 3% als angemessener Aufwand erfasst, d.h. 1.073,70 €. Für den über 51.130 (hier: 705) hinausgehenden Wert werden 4 % als angemessene Eigenleistung, d.h. 28,20 €, anerkannt. In Summe ergibt sich daraus eine angemessene Belastung von 1.408,70 € (306,80 € + 1.073,70 € + 28,20 €).
Demgegenüber hatte das Steueramt den Wert auf 4 % von 51.835 bzw. 2.073,40 festgelegt, was zu einer Zunahme der Sonderbelastungen von 664,70 € führte. Durch die neue Graduierung entstehen erhöhte Sonderbelastungen, wenn der Gesamteinkommensbetrag 15.340 € übersteigt.