Einkommensteuer Außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten

Die Krankheitskosten können Werbekosten sein.

Weil bei einigen außerordentlichen Belastungen - und auch bei den Krankheitskosten - die sogenannten angemessenen Belastungen zu berücksichtigen sind. Gesundheitskosten, die für Sie finanziell belastend sind, können in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben für Sonderbelastungen abgezogen werden. Dabei spielen Proportionalität und die Grenze, ab der die Krankheitskosten eine außerordentliche Belastung darstellen, eine wichtige Rolle. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sorgt jedoch für außerordentliche Belastungen. In der Einkommensteuererklärung werden unweigerlich anfallende und ungewöhnliche Kosten (z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten) abgezogen.

Die Krankheitskosten können Werbekosten sein.

Es ist bekannt, dass medizinische Kosten als außerordentliche Last abzugsfähig sind. Im Einzelfall ist aber auch der Vorsteuerabzug als einkommensbezogener Aufwand möglich. Obwohl Gesundheitskosten aus steuerlichen Gründen beansprucht werden können, haben sie oft keine Wirkung. Weil nur solche Ausgaben abzugsfähig sind, die die angemessene Last überschreiten. Die Abzüge als Werbekosten sind in der Regel vorteilhafter (siehe Beispiel unten).

Daher ist es vernünftig, arbeitsbedingte Krankheitskosten als einkommensbezogene Kosten und nicht als außerordentliche Last abzusetzen, d.h. auf Anhang I und nicht auf dem Gehäuseblatt. Allerdings sind nicht alle Ausgaben für jede arbeitsbedingte Erkrankungen als einkommensbezogene Ausgaben abzugsfähig. Entweder handelt es sich um eine klassische Berufserkrankung oder der Bezug zwischen der Seuche und dem Berufsstand muss nachweisbar sein.

Gegenwärtig wird der Prozess um einen professionellen Geiger, der Ausgaben für Physiotherapie als einkommensbezogene Ausgaben beanspruchen wollte, vor dem Finanzgerichtshof verhandelt. Äußerlich scheint der Bezug zwischen Arbeit und Erkrankung klar zu sein. Nichtsdestotrotz hat der BGH den Vorgang an das Finanzamt zurückverwiesen, um ggf. durch einen Gutachter überprüfen zu lassen, ob die Erkrankung berufsbedingt ist (Urteil vom 11. 07. 2013, Az. 637/12).

Berufskranke sollten daher rechtzeitig nach geeigneten Zertifikaten suchen, um den Bezug zur Erkrankung nachweisen zu können. Übrigens, die vernünftige Last können Sie selbst errechnen. Im Jahr 2012 erreichte ein einzelner Mitarbeiter ein Bruttojahresgehalt von 50.000 EUR. Die einkommensbezogenen Kosten für Reisen zwischen Wohnort und Arbeitsort, für Arbeitsmaterial und Kontoführung belaufen sich auf 786 EUR und überschreiten nicht die Pauschale für einkommensbezogene Ausgaben.

Die Mitarbeiterin hatte zusätzliche Krankheitskosten von 4.000 EUR. Abhängig davon, ob die Krankheitskosten als einkommensbezogene Aufwendungen (WK) oder als Sonderaufwendungen (agB) abgesetzt werden, zeigt sich das folgende Ergebnis. Der Steuereffekt aus dem Steuerabzug als Werbungsaufwand beläuft sich auf 1.571,95 EUR. Als Sonderbelastung abgesetzt reduzieren die Krankheitskosten lediglich die Steuerlast um 447,32 EUR.

In diesem Beispiel ist der Abschlag von einkommensbezogenen Ausgaben daher um ca. 1.125 EUR billiger. Die Sonderbelastungen werden wie nachfolgend dargestellt berechnet: