Als erwerbsunfähig gelten solche mit einem Invaliditätsgrad (GdB) von mind. 25%. Die gleichen Behörden sind für die Bestimmung der Invalidität verantwortlich wie für die Erwachsenen. Bei Kindern mit einem Behinderungsgrad von mind. 25%. Der Betrag des Jahreszuschusses richtet sich nach dem Invaliditätsgrad und ist annualisiert (Zeitwerte): Anstelle des Zuschusses können auch die tatsächlich entstandenen Invaliditätskosten beansprucht werden.
Dieser Zuschuss gilt nicht für ein invalides und körperbehindertes Baby, wenn das Baby entweder Betreuungsgeld oder erhöhtes Familiengeld erhält. Für bedürftige Waisenkinder wird anstelle des Zuschusses nach 35 Euro Sterbegeld ein Pauschalbetrag von 262,00 Euro pro Monat fällig.
Statt der Pauschalentschädigung können auch die tatsächlich entstandenen Invaliditätskosten (durch Quittungen) erstattet werden. VORSICHT: Die Preise für diätetische Mahlzeiten können nicht mitgerechnet werden. Der Jahresfreibetrag nach dem Invaliditätsgrad ist nicht berechtigt. Für Kinder mit erhöhtem Familien- und Betreuungsgeld muss der Monatsbeitrag von 262,00 € um das Betreuungsgeld gekürzt werden.
Wenn der monatliche Pflegezuschuss 262,00 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf die Pauschale. Zudem muss der nachgewiesene Umfang beachtet werden - ungeachtet des Bezugs von Betreuungsgeldern und ohne Selbstbehalt: Die Höhe des Betreuungsgeldes ist zu berücksichtigen: Die Jahreszulagen nach dem Invaliditätsgrad (§ 35 EStG) sind nicht berechtigt. Der Preis für diätetische Mahlzeiten kann nicht mitgerechnet werden.
Bei Einbehaltung des vollen Betreuungsgeldes für die Unterkunft in einem Schulinternat oder einer WG wird der Zuschuss von 262,00 um den Gesamtbetrag gekürzt. Wird das Kind in ein Vollpensionat vermittelt, reduziert sich die Monatspauschale von 262,00 pro Tag des Internatsaufenthalts um jeweils ein Drittel. Eine außerordentliche Belastung ohne Selbstbehalt sind die von den Ernährern zu tragenden Mehrkosten (z.B. Wohngeld in Österreich; Kostenerstattung an die jeweilige Landesregierung).