Arzneimittelkosten, Arztbesuch und vieles mehr können im Zuge der außerordentlichen Belastung in die steuerliche Erfassung einbezogen werden (§ 33 EStG). Eine steuerliche Wirkung haben die erfassten Aufwendungen erst dann, wenn die Grenzen der angemessenen eigenen Belastung erreicht sind. Der Betrag dieser Obergrenze hängt vom Gesamteinkommen, Ihrem Zivilstand und der Anzahl Ihrer Nachkommen ab.
Die angemessene Bürde nach 33 Abs. 3 StG beträgt je nach Sachlage zwischen 1 % und 7 % des Gesamteinkommens. Letztlich ist nur der Teil der medizinischen Kosten abzugsfähig, der diese Obergrenze überschreitet. Gemäß 33 Abs. 1 StG wird die Einkommenssteuer auf Gesuch hin um den Teil der Ausgaben gekürzt, der die für den Steuerzahler vertretbare Steuerbelastung überschreitet (((3))), wenn ein Steuerpflichtiger unweigerlich höhere Ausgaben verursacht als die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler mit derselben Einkommenssituation, Vermögenssituation und Familienstand (Sonderbelastung).
Das Finanzamt beschließt seit Jahren über diesen Grundsatz und berücksichtigt steuerlich nicht alle Aufwendungen in angemessener Eigenbeteiligung. Diese Verfahrensweise wurde angefochten und der Finanzgerichtshof hatte Ende vergangenen Jahres enttäuscht, als er in seinem Beschluss (BFH, Urteile vom 02.09.2015 - 6R32/13 bzw. 6R33/13; erschienen am 23.12.2015) feststellte, dass es "verfassungsrechtlich nicht notwendig sei, auf die Anerkennung einer angemessenen Last als Sonderbelastung nach 33 STG zu verzichten".
Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Begrenzung der angemessenen Bürde mit der Grundgesetzgebung zu vereinbaren ist oder ob sie rechtswidrig ist. Erklärt das BVerfG die Grenzen der angemessenen Lasten für nicht verfassungskonform, kommen diejenigen zugute, die bereits in ihrer Steuerklärung Krankheitskosten erfasst haben. Der Steuerpflichtige konnte sich dann auf eine spätere Steuerrückerstattung einstellen, da die Einkommenssteuer (durch Steuerveranlagung) seit 2013 hinsichtlich des Abzuges der angemessenen Bürde von Amtes wegen provisorisch festgelegt wurde, so dass neben der Behauptung im Zuge der Einkommenssteuererklärung kein gesonderter Antrag oder Widerspruch erforderlich war.
Aufgrund der nun hängigen Verfassungsklage kann davon ausgegangen werden, dass die Veranlagung bis zum Ablauf dieses Prozesses provisorisch erfolgt. Zur Wahrung der Möglichkeit der steuerlichen Anerkennung ist es notwendig, die Aufwendungen in der Erklärung zu erfassen, da außerordentliche Aufwendungen nur auf Gesuch hin in Anspruch genommen werden können (in diesem Fall: Anerkennung in der Steuererklärung).
Wenn die Rechnungen des Arztes und der Apothekenbeleg nicht in die Einkommenssteuererklärung einfließen, weil "es sich nicht rechnet, da die Grenzen der angemessenen Bürde ohnehin nicht überschritten werden", ist die Gelegenheit in der Regel verloren nach dem Ende der 1-monatigen Nachfrist. Was sind die mit dem Begriff "Sonderbelastungen" verbundenen Mehrkosten? Schließlich erhebt sich die Fragestellung, welche Aufwendungen als außerordentliche Last im Sinn von 33 StG zu werten sind.
Die Zielsetzung des 33 StG ist es, den unvermeidlichen Mehraufwand für die existentielle Grundversorgung zu erfassen, der aufgrund seiner Besonderheit nicht als Pauschalbetrag in den Pauschalwertberichtigungen erfasst werden kann. Gemäß 33 Abs. 2 Satz 1 EWStG entstehen dem Steuerzahler unweigerlich Kosten, wenn er sie aus juristischen, sachlichen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann und wenn die Kosten nach den Gegebenheiten erforderlich sind und einen entsprechenden Umfang nicht überschreiten.
So hat der BFH immer wieder entschieden, dass der Steuerpflichtige unabhängig von Natur und Grund der Krankheit unweigerlich aus wirklichen Ursachen zur Zahlung von Krankheitskosten verpflichtet ist. Im Falle typischer und unmittelbarer Krankheitskosten wird letztendlich unwiderlegbar von der Unabwendbarkeit der Kosten ausgegangen und die Unvermeidbarkeit dieser Kosten weder sachlich (immer aus realen Gründen) noch betragsmäßig (Angemessenheit und Erforderlichkeit im Einzelfall) überprüft (zuletzt Senatsbeschluss vom 14. April 2015 VlR 89/13, Vl. 249, 483, Vl.
Ausdrücklich müssen die Ausgaben 1. ausnahmsweise, 2. unweigerlich auftreten, 3. erforderlich und zweckmäßig sein und 4. eine wirtschaftliche Last sein. Für die folgenden Punkte ist eine Qualifizierung als außerordentliche Last denkbar: Wir empfehlen Ihnen, Ihre Arztkosten weiter in die Steuerklärung aufzunehmen und sicherzustellen, dass die vorläufige Buchung nach Erhalt des Steuerbescheids beigefügt wird.
Denn nur so können Sie im Fall eines verbrauchergerechten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes auf eine mögliche Steuerrückerstattung hoffen. Diese Erklärungen dienen nur der Information, begründen keine Rechts- oder Steuerauskunft und können diese nicht ersetzten. Wir empfehlen Ihnen, sich für eine genaue Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden.