Alltagsprobleme werden - nach Schlagworten - souverän gelöst. Onlinechecklisten Prüflisten für die wichtigen Tätigkeiten in der Personalabrechnung; alle wichtigen Arbeitschritte werden berücksichtigt, Irrtümer werden verhindert.
In dem schwebenden Rechtsstreit in der Rechtssache VlR 32/13 hatte das Unternehmen das damals durch ein Gespräch mit dem Kläger bekannt gemacht und eine Fülle von Einwänden vorgebracht.
Außerordentliche Belastungen: Konstitutionalismus der Reduktion durch eine angemessene Last
Medizinische Kosten inklusive der Selbstbeteiligung sind außerordentliche Lasten. Ein Verzicht auf die Anerkennung einer angemessenen Last bei der Berechnung dieser Kosten für einkommensteuerliche Zwecke ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
Bei beiden Rechtsstreitigkeiten haben die Antragsteller in ihrer Einkommenssteuererklärung Heilungskosten als Sonderbelastung nach 33 EGV beansprucht. Nach Auffassung der Klaeger waren diese Kosten zwangslaeufig angefallen und ohne Ruecksicht auf eine angemessene Last von der Grundgesetzgebung abzugsberechtigt.
Das Finanzamt ließ jedoch keinen Kostenabzug zu und ging daher von einer angemessenen Auslastung aus. Vor dem Bundesfinanzhof waren die Berufungen der Klaeger erfolglos.
In beiden Faellen hat die IG zu Recht festgestellt, dass die Krankheitskosten der Klaeger keine steuerlichen Auswirkungen haben.
Ein Verzicht auf die Anerkennung der angemessenen Kosten für Arztkosten einschließlich Arzt- und Arzneikosten ist auch im Verfassungsrecht nicht erforderlich.
Wie das Bundesverfassungsgericht auch so beurteilt hat, ist es dem Versicherten prinzipiell gestattet, zur Erleichterung der Kassen und zur Verstärkung des Kostenbewußtseins, soweit dies für den Betroffenen wirtschaftlich zu erwarten ist, eine Beteiligung in Gestalt von Nachzahlungen zuzulassen. Dies war bei den Streitigkeiten nicht der Fall, weil die klagenden Parteien Einnahmen und Ausgaben in Höhe von ? 143 bzw. ? 170 hatten.
Im vorliegenden Fall könnte daher offen bleiben, ob bei Nichterreichen des Grundbetrages aufgrund von Selbstbeteiligungen aus der Verfassung andere Regelungen gelten.