3. durch eine Bestätigung des betreuenden Arztes für den Aufenthalt eines Ehepartners oder Kindes des Steuerzahlers, der sich länger im Spital aufhält und in der bescheinigt wird, dass der Aufenthalt des Steuerzahlers einen entscheidenden Beitrag zur Behebung oder Erleichterung einer Erkrankung leisten kann.
und der Steuerpflichtige die für Steuerzwecke notwendigen Gesundheitsbescheinigungen, Stellungnahmen oder Nachweise aus.
1 Kommentar zu "Gesundheitskosten: Kein steuerlicher Bonus für Selbstzahler".
Der Finanzgerichtshof hat eingeräumt, dass die derzeitige Rechtslage möglicherweise dazu führt, dass der ökonomische Nutzen der Prämienrückerstattung in einen Steuernachteil umgewandelt wird. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht die Pflicht, jede Anstrengung zur Optimierung der Krankenkassenbeiträge zu versteuern. Außerdem hätten die Eheleute die Steuerfolgen in ihre Berechnung miteinbeziehen können.
Auch der potenzielle Steuervorteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich erscheint im Verhältnis zu den Versicherungsprämien und Gesamteinnahmen der Antragsteller verhältnismäßig klein. Eine Absetzung der Krankheitskosten als außerordentliche Last wurde ebenfalls nicht berücksichtigt, da die angemessene eigene Last nicht übertroffen wurde. Medizinisch verschriebene Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung nicht erstattet werden, können unter gewissen Bedingungen als außerordentliche Last in Anspruch genommen werden.
Dabei wird jedoch zunächst ein prozentualer Staffelbeitrag einbehalten. Vor dem BFH sind nun mehrere Verfahren gegen den angemessenen Selbstbehalt für die Sonderbelastung hängig. Sie sollten daher in Abstimmung mit Ihrem steuerlichen Berater die Krankheitskosten ab dem ersten EUR in vollem Umfang einfordern - und sich gleichzeitig darauf einstellen, den angemessenen Selbstbehalt beizubehalten.
Gesundheitsfürsorgekosten können in der Est.-Erklärung unter Sonderkosten beansprucht werden. Voraussetzung Außerordentliche Belastung sind Lebenshaltungskosten, die nach dem Text des 12 EGStG gemäß 33 bis 33 b abgezogen werden können. Der Steuerpflichtige muss die Ausgaben unweigerlich tragen und sie müssen die entsprechenden angemessenen Eigenlasten ausmachen.
Es kann nur der überschüssige Teil abgezogen werden. Außerordentliche Abschreibungen in Sonderfällen, für die nach Maßgabe des Paragraphen 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besondere Pauschalen und Zulagen vorzusehen sind. Beispiel: Unterhaltskosten oder mögliche berufliche Weiterbildung einer berechtigten Persönlichkeit. Der Aufwand muss "außergewöhnlich" sein. Das bedeutet, dass sie durch die speziellen Umstände des Steuerzahlers verursacht werden oder nur einer kleinen Gruppe von Steuerzahlern entstehen.
Diese müssen "unvermeidlich" sein. Aus steuerlichen Erwägungen ist eine Unvermeidlichkeit gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige diesen Ausgaben gegenüber objektiv veranlasst sieht und sie aus juristischen, sachlichen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann. Beispiel: Medizinische Kosten, die nicht vergütet werden. Andererseits wird die Garantieübernahme nur in sehr wenigen Ausnahmefällen als unumgänglich angesehen.
Der Aufwand muss unter den gegebenen Bedingungen erforderlich sein und darf einen vernünftigen Wert nicht überschreiten. Unangemessene Härtefälle will der Gesetzgeber durch Sonderbelastungen zur Steuersenkung abrechnen.