Krankenkassenanteil Brille

Die Krankenkasse hat eine Brille

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg. Neben einer möglichen Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse können Sie über unsere Zusatzleistungen eine Erstattung für Brillen oder Kontaktlinsen erhalten. Lesen Sie hier, wo es jetzt - zumindest ein wenig - Geld von der Krankenkasse gibt und für welche Untersuchungen die Krankenkasse nun die Kosten erstattet. Die Krankenkassen übernehmen seit dem Frühjahr wieder einen Teil der Kosten für Sehhilfen. Der Anspruch auf Zahlung besteht nur, wenn ein Augenarzt die Augen untersucht und die Brille verschrieben hat.

Heilmittel und Hilfen

Der Versicherungsschutz für medizinische Hilfs- und Betriebsmittel erstreckt sich bis zur gesetzlichen Obergrenze, bei der die Versicherten einen Kostenbeitrag von 10%, aktuell jedoch zumindest 34,20 Euro zu leisten haben. Für Brille und Kontaktlinse gibt es eine andere Regelung: Für Verwandte (d.h. alle Kleinkinder für die Mitversicherungsdauer) liegt die Selbstbeteiligung bei 10% der Selbstbeteiligung, mind. jedoch bei 20% der Tageshöchstprämie, d.h. 34,20 . Die Trifokallinsen (Gleitsicht- und Trifokallinsen) sind nicht mehr versichert.

Bei einer Brille muss die Lebensdauer mindestens drei Jahre betragen. Instandsetzungskosten sind zu tragen, wenn dies aus besonderem Grund ohne eigenes Verschulden des Auftragnehmers nötig geworden ist. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der Statuten der KfW für unter 15-jährige sowie für die Versicherten oder Angehörigen, die unabhängig vom Lebensalter Ansprüche auf höhere Familienzulagen haben (Bestätigung durch das Finanzamt erforderlich), für die aufgrund spezieller Sozialschutzbestimmungen ebenfalls von der Verordnungsgebühr ausgenommen sind.

Diese Hilfsmittelkosten sind - soweit ärztlich notwendig - in voller Höhe zu tragen, soweit sie das Notwendige nicht übersteigen. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der Statuten der Kreiskrankenkasse. Medizinische Hilfsmittel, die nur temporär benötigt werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit von mehreren Menschen ohne Gesundheitsrisiko verwendet werden können, können gegen ärztliche Verschreibung und ärztliche Zustimmung des Medizinischen Dienstes auch ohne Selbstbeteiligung ausgeliehen werden.

Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Gesundheitsvorschriften der Landeskrankenkasse.

Heilmittel und Hilfen

Heilmittel sind Mittel zur Behandlung oder Milderung einer Erkrankung, z.B. Brille, Einlagen oder Frakturbänder. Heilmittel werden nur auf Grund einer einfachen und angemessenen ärztlichen Verschreibung erteilt und von der Landeskrankenkasse nach Abführung eines Teils der Kosten der versicherungspflichtigen Person (Angehörige) übernommen. Aids sollte die Aufgabe von fehlenden oder unzureichenden Körperteilen oder die mit einer Behinderung einhergehende physische oder psychologische Behinderung lindern oder eliminieren.

Sämtliche Mittel und Hilfen müssen von einem Facharzt verschrieben werden. Heilmittel werden nur auf Grund einer einfachen und angemessenen ärztlichen Verschreibung erteilt und von der Landeskrankenkasse nach Abführung eines Teils der anfallenden Aufwendungen der Person (Angehörige) erstattet. Der Anteil der Ausgaben beläuft sich auf 10 % der Ausgaben für ein medizinisches Hilfsgerät, bei Sehhilfen hingegen auf mind. 34,20 Euro.

Vor der Erlangung der Verordnung müssen die Wahlärzte von der Landeskrankenkasse zugelassen werden. Bei einem Neukauf oder einer erforderlichen Instandsetzung zahlt die Landeskrankenkasse einen Zuschuß von 90% der Hilfsmittelkosten, maximal jedoch 855,00 Euro. 10% der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, mind. aber 34,20 Euro, müssen von der versicherungspflichtigen Person (Angehörige) getragen werden.

Wenn medizinische Rehabilitationshilfen im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung gegeben werden, trägt die Krankenversicherung die gesamten Behandlungskosten, für die versicherte Person (Angehörige) gibt es keinen Selbstbehalt.