Sehr geehrte Fachleute, meine Frau erhält für ihren zweiten Kindersohn Sozialleistungen und Kindergelder. Im vergangenen Jahr wurde in der Praxis eine zahnärztliche Behandlung vorgenommen, die ich mit 4500 Euros übernahm. Ist der Abzug dieser Aufwendungen als außerordentliche Belastung möglich? Meine letzte Steuerveranlagung hat die 4.500 nicht mitgerechnet. Weil die Frau ein anderes Einkommen hat.
Gemäß 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) können gewisse Ausgaben vom Gesamteinkommen abgesetzt werden und somit die Steuerbelastung verringern. Der Abzug ist jedoch nur bei größeren Ausgaben möglich, die den angemessenen Betrag übersteigen. Der Abzug von Kosten als Sonderbelastungen muss unweigerlich erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerzahler dies aus juristischen, sachlichen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann.
Zudem müssen die Kosten aussergewöhnlich hoch sein. Damit entfällt die große Mehrheit der vergleichbaren Steuerzahler. Erkrankungskosten sind ein typischer Fall für außergewöhnliche Lasten. Sonderbelastungen haben steuerliche Auswirkungen nur insoweit, als sie den angemessenen Betrag überschreiten. Deshalb ist es sinnvoll, außerordentliche Lasten in einem Jahr zu bÃŒndeln.
Sollte eine Auszahlung zur Jahreswende anstehen, sollte der Steuerzahler überlegen, ob es sinnvoll ist, eine Auszahlung nach vorne zu bringen oder auf das kommende Jahr zu verschieben. Die Gesamteinnahmen belaufen sich auf 50.000 EUR. Der angemessene Preis ist 3 % von 50.000 EUR = 1.500 EUR. Außerordentliche Aufwendungen würden daher nur dann steuerliche Auswirkungen auf diese Produktfamilie haben, wenn der Gesamtwert der außerordentlichen Aufwendungen 1.500 EUR übersteigt.
Neben den Gebühren für Arzt und Pflegepersonal sind auch die Behandlungskosten und alle Heilbehelfe in den Behandlungskosten inbegriffen. Die Krankenkassen zahlen die Rechnungen für ihre Versicherten nur, wenn sie im vertraglichen Umfang der Leistungen inbegriffen sind. Sämtliche zusätzlichen Therapien müssen vom Patient bezahlt werden.
Der Patient kann zwischen der GKV und der PKV auswählen. Differenzen für die Versicherungsnehmer resultieren im Leistungsumfang und in der Höhe der Beiträge der Monatsbeiträge. WÀhrend die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen die Rechnungen mit den Ãrzten abrechnen, mÃŒssen sich die Kundinnen und Kunden einer Privatkasse selbst um die Verrechnung kÃŒmmern.
Ist die Kassenrechnung jedoch unmittelbar verfügbar, erfolgt die Einzahlung in der Regel binnen zwei Wochen nach Erhalt auf das Versicherungskonto des Teilnehmers. Der Arzt kann dann die Arztrechnung und die Medikation fristgerecht bezahlen. Spitäler hingegen fordern ihre Ausgaben unmittelbar von den Krankenkassen, so dass sich die Betroffenen nicht selbst darum sorgen müssen.
Nicht von der GKV übernommene Versorgungsleistungen können durch eine der vielen Ergänzungsversicherungen abgedeckt werden. Oftmals können sich Privatversicherer den Umfang der Dienstleistungen im Sinne von Gesamtlösungen ausarbeiten. Für Dienstleistungen, die nicht von den Versicherungsgesellschaften getragen werden, fallen von Fall zu Fall unterschiedliche Mehrkosten an. Daher sollten die Patientinnen und Patienten den Preis miteinander abgleichen, bevor sie diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Nicht nur bei privaten Interventionen ist die Erstellung eines Behandlungsplanes und einer Kostenschätzung sinnvoll, auch viele Versicherungen raten zu diesem Verfahren. Nach zwei Jahren, nachdem die Abrechnung vom behandelnden Arzt erstellt wurde, verjähren diese. Besuche bei Ärzten im übrigen Europa müssen von den gesetzlich vorgeschriebenen Kassen in der Bundesrepublik gedeckt werden. Medizinische Kosten werden aus steuerlichen Gründen als außerordentliche Belastung klassifiziert, wenn sie nicht krankenversichert sind.
Solche finanziellen Lasten können bei der Beurteilung von Mitarbeitern durchgesetzt werden. Das Steueramt muss sowohl die Abrechnung als auch das Verordnungsschreiben haben. Ist die Obergrenze erreicht, können Nachzahlungen, Praxisgebühren und Reisekosten auch für steuerliche Zwecke eingefordert werden.