Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Nachberechnung einer angemessenen Grenze im Sinne des § 33 EStG - Finanzamt empfiehlt Einspruch!

Aussergewöhnliche Belastung: Berechnen Sie Ihren eigenen Anteil in Etappen. Der Bundesfinanzhof hat die Berechnungsmethode des angemessenen Eigenanteils geändert. Die eigene Belastung errechnet sich aus dem Gesamteinkommen unter Berücksichtigung des Familienstandes. Sie müssen die Kosten übernehmen, bevor Ihnen die Allgemeinheit des Steuerzahlers hilft. Die Steuerbehörde erhebt eine angemessene Selbstbeteiligung.

Nachberechnung einer angemessenen Grenze im Sinne des 33 StG - Finanzamt empfohlen!

Schon mit dem vorigen Mandanteninformationsschreiben wurde auf die neue BFH-Gerichtsbarkeit (Urteil vom 19.01.2017, Az.: MI 75/14 ) zur Bestimmung der angemessenen Grenzen für die außerordentlichen Lasten im Sinne des 33 StG verwiesen. Für den Steuerzahler ist die Kalkulation nach den Prinzipien der BFH-Rechtsprechung vorteilhafter als die bisherige Kalkulation durch die Steuerbehörden. Sonderbelastungen wie Krankheitskosten, Bestattungskosten, Scheidung etc. können daher in vielen Bereichen stärker als bisher steuerrechtlich in Anspruch genommen werden.

Für die Berechnung der angemessenen Gebühr nach 33 Abs. 3 EWStG und der abzugsfähigen Sonderbelastungen nach den Prinzipien des BFH-Urteils vom 19. Januar 2017 hat das BayLfS einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt. Damit können Sie einfach und rasch die Summe der erstattungsfähigen Krankheitskosten bestimmen, sofern Sie den gesamten Betrag des Einkommens kennen.

In der Zwischenzeit haben sich die Steuerbehörden zur oben genannten Rechtssprechung des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht (BFH) zu Wort gemeldet. Glücklicherweise wurde in der BMF-Mitteilung vom 1. Juni 2017 bekannt gegeben, dass die veränderte Berechnungsmethode im Zuge der automatischen Vorbereitung der Lohnsteuerbescheide so schnell wie möglich berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus ist es jederzeit möglich, die neue Rechtssprechung zu berücksichtigen, wenn die Steuerveranlagung aus anderen Erwägungen (z.B. neue Sachverhalte) sowieso umgestellt wird.

Es ist jedoch umstritten, ob nicht alle seit dem 29. August 2013 erlassenen Veranlagungen im Hinblick auf die neuen BFH-Entscheidungen noch geändert werden können. Seither haben die Steuerbehörden alle Lohnsteuerbescheide der Steuerzahler mit folgender vorläufiger Mitteilung vorgelegt (vgl. BMF-Schreiben vom 29. August 2013, Abs. 8): "Die Veranlagung der Lohnsteuer ist gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AU im Hinblick auf.... den Abzug einer angemessenen Bürde ( 33 Abs. 3 EStG) bei der Betrachtung der Krankheits- oder Pflegekosten als Sonderbelastung.....".

Die vorläufige Anmerkung betrifft daher die allgemeine rechtliche Frage, ob außerordentliche Lasten (aus Krankheiten oder Pflege) durch eine angemessene Last reduziert werden sollen. Das oben genannte neue BFH-Urteil geht jedoch von einer Reduktion um eine angemessene Last aus und behandelt "nur" die Berechnungsweise. Bei vorläufigen Anmerkungen nach 165 Abs. 1 Satz 1 S. 1 BFG ist es permanente Zuständigkeit des Bundesfinanzhofes, dass sie auch nachgeordnete Fragestellungen umfassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.02.2009, Az.: lX S. 176/08, m.w.N.).

Gegenwärtig ist unklar, ob diese Rechtssprechung auf die Vorabentscheidung gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 VO übertragen werden kann. Nach dem 29. August 2013 veröffentlichte Bescheide, die den oben genannten vorläufigen Vermerk beinhalten, sollten dahingehend geprüft werden, ob außerordentliche Aufwendungen um einen angemessenen Eigenanteil reduziert oder überhaupt nicht erfasst wurden.