Außerordentliche Belastungen: Konstitutionalismus der Reduktion durch eine angemessene Belastung
In seinen Entscheidungen vom 2. 9. 2015 (VIR32/13, VIR33/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) beschlossen, dass er nicht verfassungsrechtlich verpflichtet ist, auf die Anerkennung einer angemessenen Belastung im Einkommensteuerrecht als außerordentliche Belastung nach 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verzichten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anerkennung einer angemessenen Belastung im Einkommensteuerrecht für Heilungskosten beschlossen.
Im Urteil hatten die Klaeger in ihrer Einkommensteuererklaerung Heilungskosten als Sonderbelastungen nach 33 EGV beansprucht. Dazu gehörten vor allem Ausgaben für Zahnreinigungen, Labormedizin, Doppelzimmerzuschläge sowie für ärztliche Besuche und zusätzliche Zahlungen für Arzneimittel ("Praxis- und Rezeptgebühren"), die von den Krankenkassen nicht erstattet wurden. Nach Ansicht der Klaeger waren diese Kosten zwangslaeufig angefallen und mussten ohne Ruecksicht auf eine angemessene Belastung von der Grundgesetzgebung abgezogen werden.
Das Finanzamt ließ den Aufwand nicht in Anspruch nehmen und übernahm daher eine angemessene Belastung. Obwohl Gesundheitskosten prinzipiell zu den Sonderbelastungen zählen, sind sie auch nach dem Einkommensteuerrecht nur dann zu beachten, wenn sie die angemessene Belastung nach 33 Abs. 3 StG übersteigen. Ein Verzicht auf die Anerkennung der angemessenen Belastung bei Arztkosten einschließlich Praxisgebühren und Rezepte ist auch im Verfassungsrecht nicht erforderlich.
Weil solche Zuschläge nicht zum verfassungsrechtlichen Mindestniveau des Existenzminimums zählen, das im Prinzip von der Leistungshöhe des Sozialhilferechts abhängt, weil auch die Sozialhilfebezieher solche Zahlungen zu erbringen haben. Gemäß den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mussten in den Konfliktjahren 2008 und 2009 alle Versicherungsnehmer, einschließlich derjenigen, die Unterstützung für den Unterhalt oder die Grundversorgung nach dem 12. SGB bzw. Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II erhielten, Selbstbehalte, d. h. Praxisentgelte und die derzeit noch zu entrichtenden Selbstbehalte für Rechtsbehelfe, Hilfen und Krankenhausbehandlung, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 2% des Bruttojahreseinkommens abführen.
Dem Bundesfinanzhof unter Berufung auf das BVerfGH zufolge ist es dem Versicherten prinzipiell gestattet, sich in der Regel in der Weise von Zusatzzahlungen zur Entlastungen der Kassen zu bedienen und das Kostenbewusstsein zu stärken, soweit dies für den Betroffenen wirtschaftlich zu erwarten ist. Dies war in den Urteilen angesichts der Einnahmen und Ausgaben der Antragsteller in der Größenordnung von 143 bzw. 170 nicht der Fall. 2.
Deshalb könnte es auch hier offen bleiben, ob bei Nichterreichen des Basisfreibetrags aufgrund von Eigenleistungen dies verfassungsrechtlich nicht zutrifft.