MunichExpenditure on your private life ist und bleibt aus steuerlicher Sicht eine private Angelegenheit. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen zu diesem Prinzip, die so genannten Sonderbelastungen. Außerordentliche Aufwendungen fallen in außerordentlichen Lebenslagen an, z.B. bei einer Ehescheidung oder einer schwerwiegenden Erkrankung, die für Sie eine wirtschaftliche Last sind.
Die sogenannte angemessene Last muss vom Steuerpflichtigen getragen werden. Erst wenn diese Grenze erreicht ist, können Aufwendungen für steuerliche Zwecke erstattet werden. Der vertretbare Aufwand hängt von der Summe des Gesamteinkommens und Ihrer Familiensituation ab und wird in drei Schritten nach einem gewissen prozentualen Anteil am Gesamteinkommen berechnet:
Nur der Teil des Gesamteinkommens, der die im Recht festgelegte Stufengrenze überschreitet, wird mit dem jeweiligen erhöhten Anteil verrechnet (Aktenzeichen: MI 75/14). Wenn Sie z.B. ein Einkommen von mehr als 51.130 EUR haben, müssen Sie nur den größten Anteil für den darüber liegenden Anteil eingeben.
Bisher waren die Steuerbehörden und Gerichte davon ausgegangen, dass sich die angemessene Belastungshöhe gleichmäßig nach dem erhöhten Anteil richten würde, sobald der gesamte Einkommensbetrag eine der Stufenbegrenzungen durchbrochen hat. In der Folgezeit galt der erhöhte Anteil für den gesamten Einkommensbetrag.
Im Einzelfall verweist das Gericht auf die Behauptung von Heilungskosten. Doch der Bundesfinanzhof hob seine "weitreichende Bedeutung" hervor, weil die Steuerpflichtigen "nun in der Mehrzahl der Fälle von außerordentlichen Belastungen befreit sind, die ihnen früher und in höherem Maße entstanden sind". Die Klägerin und ihre Frau haben im ersten Verfahren in der gemeinschaftlichen Einkommenssteuererklärung Heilungskosten in Höhe von 4.148 EUR als außerordentliche Belastungen beansprucht.
Weil der Gesamteinkommensbetrag der Ehegatten über dem Niveau 3 von 51.130 EUR liegt, hat das Steueramt die angemessene Bürde mit dem größtmöglichen Prozentsatz von vier Prozentpunkten berechnet. Der Gesundheitsaufwand der Ehegatten reduzierte sich daher nur um 2.069 EUR. Die abzugsfähigen Behandlungskosten steigen damit um 664 EUR.
Das Bundesfinanzhof stützte seine Nachkalkulation auf eine "schrittweise" Berechnung der angemessenen Belastung: So gilt im Falle eines Rechtsstreits eine angemessene Grenze von zwei Prozentpunkten in der ersten Phase (bis zu 15.340 Euro), drei Prozentpunkten in der zweiten Phase (51.130 Euro) und vier Prozentpunkten nur in Relation zum Überschuss.