Rechtliche Begriffsbestimmung Außerordentliche Lasten entstehen nach der rechtlichen Begriffsbestimmung, wenn "ein Steuerpflichtiger unweigerlich höhere Kosten verursacht als die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler mit dem selben Einkommen, den selben finanziellen Verhältnissen und dem selben Familienstand". Ausgaben sind alle Waren, die die Räumlichkeiten des Steuerzahlers verlassen und aus Bargeld oder Geldwert bestehen. 2. Die Ausgaben dürfen keine einkommensbezogenen Ausgaben, Betriebskosten oder Sondereffekte sein.
Der Aufwand entsteht unweigerlich, wenn der Steuerzahler sie aus gesetzlichen, faktischen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann und wenn die Kosten nach den Verhältnissen erforderlich sind und einen entsprechenden Wert nicht überschreiten. Die rechtliche Begriffsbestimmung ist sehr vage, so dass der Begriff der außerordentlichen Belastung am besten durch ein Beispiel erklärt werden kann.
Zahlreiche Gerichtsurteile haben dazu beigetragen, dass einzelne Fälle kaum auf der Grundlage der Interpretation der rechtlichen Begriffsbestimmung beurteilt werden können. Die außerordentlichen Beanspruchungen können sein: Medizinische Kosten: Heilungskosten, Reisekosten, zusätzliche Zahlungen für Arzneimittel, soweit die Dienstleistungen nicht von der Krankenversicherung erstattet werden. Die Kosten für die Behandlung von Gesundheitsproblemen, die sich aus dem Missbrauch von alkoholischen und anderen Medikamenten ergeben, sind ebenfalls in den medizinischen Kosten enthalten.
Kosten für die Besamung, die einem Paar hilft, ein gemeinsames Baby zu bekommen, das sonst wegen der Unfähigkeit der Frau nicht empfangen werden könnte. Behindertengerechte Auslagen. Kosten für den Ersatz von Haushaltsgegenständen und Bekleidung infolge von Diebstahl. Der Ersatz der dem Steuerzahler im Urlaub gestohlenen Kleidungsstücke ist jedoch keine der außerordentlichen Lasten.
Ausgaben zur Verhinderung von Gesundheitsschäden durch Ausgasung von Formaldehyden und Holzschutzmitteln und asbesthaltigen Fasern. Kosten im Rahmen eines ärztlich oder gesellschaftlich angezeigten Schwangerschaftsabbruchs. Die öffentlich-rechtlichen Gebühren wie die Vermögenssteuer sind dagegen keine Ausnahmen. Kosten für die altersgerechte Unterkunft in einem Altenheim. Kosten für Baby- und Kleinkindausstattung. Kosten für die Gastfreundschaft bei einer Taufe.
Kosten für die Entfernung von Schimmelpilzen. Angemessene Gebühr Eine angemessene Gebühr muss von den Kosten abgezogen werden. Der Bemessungsgrund für die angemessene Belastung hängt von der Summe aus Einkommen und Ehestand ab. Bei einem Gesamteinkommen von bis zu 15.340 EUR beläuft sich die angemessene Belastung somit auf 5 % des Gesamteinkommens für eine alleinstehende Person ohne Kind .
Wenn der Steuerzahler jedoch ein eigenes Kinder hat, fällt der Eigenbeitrag auf 2%. Abhängig vom Zivilstand und der Summe des Gesamteinkommens ist eine angemessene Belastung von 1-7% des Gesamteinkommens ausreichend. Die außerordentlichen Kosten werden vom Gesamtertrag in dem Umfang in Abzug gebracht, in dem der Teil der Kosten den angemessenen Betrag überschreitet.
Excursus: Rechtskosten als außerordentliche Belastung Die Entscheidung, ob Rechtskosten außerordentliche Belastung sind, beschäftigen die Steuerverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit seit mehreren Jahren. Im Jahr 2011 hat der BGH seine Judikatur zugunsten der Steuerzahler abgeändert und festgestellt, dass zivilrechtliche Verfahrenskosten außerordentliche Lasten sein können, wenn die angestrebte Klage oder Rechtsverteidigung eine ausreichende Erfolgsaussicht hat, einen entsprechenden Umfang nicht übersteigt und aus der Perspektive eines Dritten nicht bewusst ist.