Diese Jahresarbeitsmappe verschafft Ihnen einen ausführlichen Einblick und entlastet Sie von der mühsamen Auswertearbeit. Erfahrene Consultants und Auditoren garantieren juristische Relevanz und hohe steuerrechtliche Fachkompetenz. Besonderes Kapitel: Anpassungsgesetz zum Erb- und Schenkungssteuergesetz an die Zuständigkeit des BVerfG. So ist das Tax Yearbook von Phoenix International ein bewährtes Referenzwerk in vielen Finanzämtern und Anwaltskanzleien.
Wird ein durch einen Grundstücksaustausch erworbenes Land zurückgezogen, so ist der Anteilswert des zurückgezogenen Landes durch den im Austausch angegebenen Verkehrswert des Grundstückes abzusetzen, da dieser die Erwerbskosten für das zurückgezogene Land wiedergibt. Dabei spielt der Bilanzwert der umgetauschten Immobilie keine Rolle; dies auch dann, wenn der Entrepreneur einen aus dem Umtausch resultierenden Ertrag nicht besteuert hat.
Background: Wenn der Entrepreneur sein Firmeneigentum gegen das Eigentum eines Dritten eintauscht, resultieren die Erwerbskosten für die neue Immobilie aus dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen (getauschten) Immobilie. Gleichzeitig kann der Entrepreneur durch den Austausch einen Kapitalgewinn erwirtschaften, wenn der beizulegende Zeitwert der aufgegebenen Immobilie über dem Bilanzwert liegt.
Streit: Die Klägerin war Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes und bestimmte den Ertrag mittels einer Mehrerlösrechnung. Im Jahre 1972 hatte er Land Nr. 1 gekauft, das er 1984 gegen Land Nr. 2 eines anderen Bauern eintauschte; dies führte zu einem Ertrag, den der Antragsteller nicht mitteilte. 2008 übernahm er das Anwesen C.
Die Steuerbehörde hat den Anteilswert des Grundstückes C als eine den Gewinn erhöhende Rücknahme anerkannt und den Beteiligungsbuchwert des Grundstückes C davon abgezogen, nicht aber die Erwerbskosten des Grundstückes C. Die Klägerin hat gegen die Summe des Rücknahmegewinns Einspruch erhoben. Das Bundesfinanzamt (BFH) hat gegen die Summe des Entnahmegewinnes Einspruch erhoben und den Fall an das Bundesfinanzamt (FG) zurückverwiesen: Der Grund für einen Rücknahmegewinn musste geltend gemacht werden, da die Klägerin das Betriebsvermögen der Gesellschaft nur zu privaten Zwecken genutzt hat.
Das Steueramt hatte Recht, den Anteilswert als Rückzugswert festzulegen. Allerdings hätten die Erwerbskosten für das Objekt C vom Unternehmenswert abgesetzt werden müssen. Der Kaufpreis ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert (d.h. dem Marktwert) der Immobilie A1, der 1984 im Austausch gegeben wurde, da der Antragsteller den beizulegenden Zeitwert seiner Immobilie A2 für den Erwerb der Immobilie A2 verwenden musste.
Falsch war es, nur den Beteiligungsbuchwert der Immobilie in Abzug zu bringen. Im Jahr 1984 hätte der Antragsteller den Ertrag aus dem Tausch des Grundstückes I von den Kosten für den Erwerb des Grundstückes II in Abzug bringen und damit seinen Veräußerungserlös aufheben können; im Gegenzug wäre dem Antragsteller ein geringerer Aufwand für den Erwerb des Grundstückes II entstanden.
Allerdings handelt es sich bei diesem Abschlag eines Veräußerungsgewinnes von den Akquisitionskosten um eine gesetzliche Möglichkeit, von der die Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat. Weil er nicht einmal seinen Gewinn aus dem Verkauf 1984 erörtert hat. Nun muss die AG den Verkehrswert des 1984 umgetauschten Grundstückes A1 bestimmen und diesen Betrag als Anschaffungswert des Grundstückes B1 vom Rücknahmewert (Teilwert) abrechnen.
Die Steuerbehörde hatte sich bemüht, den Ertrag aus dem Austausch von Eigentum in Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt steuerpflichtig zu machen, indem sie den Rücknahmegewinn nicht um die gestiegenen Erwerbskosten für Eigentum in Eigentum in Eigentum in Eigentum in Eigentum in Eigentum in B reduzierte.