Die Oberflächenveredelung schützt vor Blendeffekten. Tagsüber sorgen die kontrastverstärkenden Effekte für eine entspannte Fahrt. Nebenbei bemerkt: Die Oberfläche des Solitärs ist besonders schmutzabweisend und leicht zu reinigen. Ein Mehr an Geborgenheit kommt von der Website des Unternehmens: ?gutem räumliche Sicht. Die zuverlässige Abschätzung von Distanzen - beim Parken, vor allem aber beim überholen - hängt vom Sichtfeld ab.
Dies kann bei Brilleträgern mit unterschiedlichen Werten am rechten und rechten Augenrand auftreten. Die Rodenstock Straße liefert hier die Lösung: Die effektoptimierten Linsen bieten ein symmetrisches Sichtfeld zwischen dem rechten und rechten Augenwinkel und damit eine sichere dreidimensionale Sicht. Die Linsenkonstruktion von Rodenstock Straße ist exakt auf diese Dynamik abgestimmt.
Die besonders großen Sichtflächen gewährleisten eine rundherum scharfe Sicht, auch bei schnellem Blickwechsel.
Der Rahmen ist mit bis zu 4 unterschiedlichen Klammern erhältlich. Maßgeschneidert auf Ihre Anforderungen. Nutzen Sie jetzt unseren Einführungspreis für das individuellste Gleitsichtgläser von Rodenstock, optimal angepasst an Ihre besonderen Sehanforderungen: Mit der neuen maximalen Bildfestigkeit sind die für Gleitsichtgläser charakteristischen Schwingungseffekte endlich ein Ende.
Wenn Sie zwei oder mehr Brillen der Marke Rodenstock in Ihrem Rezept kaufen, bekommen Sie die billigeren Brillen zum Halberlös. Bei Rodenstock Straße wurde ein Objektivdesign erarbeitet, das den besonderen Bedürfnissen der Fahrer bestens gerecht wird. Die Folge: das grösste Sichtfeld für ein ungehindertes Sichtfeld beim Fahren. Mit der intelligenten Verbindung aus speziellem Filterton und hochwertiger Blendschutzbeschichtung verringert sich nachts die Blendwirkung, die störenden Reflexionen werden auf ein Minimum beschränkt und die Gegensätze während des Tages verbessert.
Die neue Linsenbeschichtung SOLITAIR PROTACT Waage 2, insbesondere für Brillen, ermöglicht ein entspanntes und angenehmes Brillenglühen. Brillenträger bis ca. 45 Jahre, die noch keine Gleitsichtgläser brauchen, können so den Arbeitsalltag erheblich vereinfachen. Sonderpreise auf ausgewählte Sonnenschutzbrillen für Sie. Sämtliche Kunststoff-Lichtschutzgläser sind auch mit Polfilter erhältlich.
VIM als weiterer Schiedsrichter im Fall der Klage der P********* GmH & Cie AG, *****, vertrat Dr. med. Dr. Franz K. F. Gerald Gitzenbichler, Anwalt in der Kanzlei Salzburger, gegen die Angeklagten 1.
im Falle der Werbung für Brillengläser einen Preisvergleich oder Preisunterschiede zwischen Hartlauer-Brillen und anderen Augenoptikern sowie dem Antragsteller zu publizieren, es sei denn, es wird darauf verwiesen, dass die Vergleichsgläser des Wettbewerbers mit Objektiven einer namhaften Handelsmarke, wie z. B. Linsen der Handelsmarke Seiss, bestückt sind, während dies bei Hartlauer-Brillen nicht der Fall ist 2.
Der Kläger ist berechtigt, auf Rechnung des Klägers einmal in SF 1 und einmal in SF 2, entweder vor der Programmzeitschrift "Zeit im Bild" um 19:00 Uhr, im Redaktionsteil der "OÖ Nachrichten" und der österreichischen Ausgabe der "Kronen Zeitung" in üblicher Zeitungsschrift mit fetter Darstellung und Bezeichnung der Parteien der Klage in fetter Schrift sowie in Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung einschließlich der entsprechenden Berechtigung, den Satz durch Vorlesen im österreichischen Rundfunk zu veröffentlichen.
III Der Kläger ist verpflichtet, dem Antragsgegner innerhalb von 14 Tagen die auf 5.374,69 Euro (davon 895,78 Euro Umsatzsteuer) festgesetzten pro zentualen Verfahrenskosten der ersten Instanz zu erstatten. in der Augenglaswerbung Preise oder Preisunterschiede zwischen den Gläsern von Harlauer und anderen Optikern sowie der klagenden Partei zu publizieren, - wenn die Anzeige reduziert wird, vor allem wenn das Unternehmenslogo, die Firmenausstattung oder ein Shop-Display anderer Wettbewerber (sowie des klagenden Unternehmens) für eigene Werbezwecke eingesetzt wird;
der Anspruch, "wie bei jeder anderen Nah- und Fernbrille" zu verzichten, wenn dies den Anschein macht, dass sich diese Äußerung auf das ganze Leistungsspektrum der Beschwerdeführerin bezieht, und letztendlich nicht zu behaupten, dass eine gewisse (angebliche) durchschnittliche Preisdifferenz pro Brillenglas die Ursache für fortwährende Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Optikerindustrie, einschließlich der Beschwerdeführerin, durch die Fa. Hartlauer ist.
Der Wunsch, den Angeklagten für Wettbewerbszwecke zu identifizieren, im Geschäftsverkehr auf einen Preisvergleich oder Preisunterschiede zwischen den Gläsern von Harlauer und anderen Optikern sowie dem Kläger in der Glaswerbung zu verzichten - wenn die Vergleichsgläser des betreffenden Optikers (wie auch des Klägers) nicht eindeutig bezeichnet sind oder die essentiellen Qualitäts-, Herkunfts- und Designunterschiede nicht eindeutig angegeben sind,
abgelehnt, soweit sie über das Erfordernis hinaus geht, bei Werbebrillen keine Vergleiche oder Preisunterschiede zwischen Hartlauer-Brillen und denen anderer Augenoptiker sowie denen des Anmelders zu publizieren, es sei denn, es wird darauf verwiesen, dass die Vergleichsbrillen des Wettbewerbers mit Linsen einer namhaften Herstellerfirma, wie z. B. Objektiven der Firma Seiss, bestückt sind, während dies für Hartlauer-Brillen nicht gilt.
Sie lehnt ferner den Antrag auf weitere Veröffentlichung und den Antrag auf gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten für den dem Kläger durch die wettbewerbswidrige Tätigkeit der Angeklagten entstandenen Schadensersatz ab. "Der Kläger ist verpflichtet, dem Antragsgegner innerhalb von 14 Tagen die prozentualen Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 3 893,98 Euro (einschließlich 302,93 Euro Umsatzsteuer und 1 723,90 Euro Barauslagen) zu erstatten.
Der Kläger hat drei Läden in Linzer Stadt, in denen er das Optikerhandwerk und den Brillenhandel unterhält. Das Unternehmen bietet in seinen mehr als 100 Optik-Abteilungen unter anderem eine Brille an und bewirbt vor allem seine günstigen Preise, die es durch einen Preisvergleich hervorhebt. Die Geschäftsführerin des ersten Angeklagten Dr. med. Franz Joseph Hartlauer verstarb am 21. Mai 2000.
Der Kläger hat ihn als zweiten Beklagten in die Anklage erhoben; das Oberlandesgericht hat den Namen der Nachlasspartei des zweiten Beklagten korrigiert. In der Broschüre stand auf Blatt 1 folgende Aussage im Vordergrund: "Preisvergleiche für 52 Brillen: günstiger! Sind das die Gründe für die konzentrierten Angriffe der Optikindustrie? Die Idee ist naheliegend - ist der Unterschied von ATS 3.900 pro Brillenglas vielleicht der Auslöser für die anhaltenden Angriffe der Optikindustrie auf Hartwal?
Das erklärt einerseits den enormen Preisabstand im Preisvergleich, andererseits haben konventionelle Augenoptiker wirklich allen Anlass, das komplette Brillenkonzept von Harlauer Optik abzulehnen. Die Firma Harlauer sieht sich jedoch als Fürsprecher ihrer Kundschaft und das wissen viele tausend begeisterte Brilleträger zu würdigen! Das zeigt auch die aktuelle Image-Studie - auch im Eigenauftrag des Optikers - s: augenfällig: s: S: 4:
Unter einem Foto von Herrn Dr. med. Franz Joseph Hartlauer wurde in einer Kolumne am rechten Seitenrand der doppelten Seite der folgende Wortlaut gefunden: "Liebe Kundschaft, das Titelblatt weist es bereits aus: Die Firma Hartlauer Optik hat in den vergangenen 6 Jahren 52 verschiedene Vergleiche mit verschiedenen Augenoptikern in Österreich durchführt. Wir haben insgesamt 204. 777,- ATS Preisdifferenz gefunden!
Durchschnittlich kosten Brillen also 3.900 mehr als bei uns, denn in jeder unserer über 100 ophthalmologischen Abteilungen kosten Brillen mit Linsen höchstens 2.000,00*! Zuschlag Bifokal 1. 300,-, Vario 2. 600,-" Der erste Beklagte hat auf einer weiteren doppelten Seite (12-13) des gleichen Prospektes mit der Überschrift: "52 Kursvergleiche seit Juni 1992 zeigen: 204. 777,- Preisunterschied!
"Darunter waren 28 Auszüge aus vorangegangenen Broschüren der ersten Angeklagten mit Vergleich der Preise, bei denen die Einzelpreise, nicht aber die Informationen über das Design der Linsen, die Testkäuferdaten und die Bezeichnungen der Optiker für das bloße Auge ablesbar waren. Ein den Antragsteller betreffender Kursvergleich wurde auf S: 4 des Verkaufsprospekts abgedruckt:
P. Unternehmen ", "Rodenstock", "Cottet", "Faccio", "Ruud von Deich", "Marc O'Polo", "Gekko", "Egos" und "Christian Dior". In den ersten drei Septemberwochen 1997 wurde ein Anzeigentext von Herrn Dr. med. Franz Joseph Hartlauer in den Radiosendungen Österreich 3 und Region OÖ ausgestrahlt:".... dieser neue Vergleich der Preise ergibt, dass ein Fernglas mit der gleichen Linsenstärke und dem gleichen Eschenbach-Rahmen am 1. August bei Optik Pippig in Linz 5.785 S. kostete.
Nur 2.000 Pence bei Harlauer. Sie sehen den Unterschiedsbetrag, den der Preis. Du bist also Frank Joseph Hartlauer." Im zweiten und vierten September desselben Jahres wurde auf beiden ORF-Fernsehsendern folgender Spot ausgestrahlt: "Was ist das? Beim Augenoptiker in der Linzer Landstrasse über 5. 700 Personen.
Du bist also Frank Joseph Hartlauer." Referent des Werbetextes war wieder einmal Herr Dr. med. Franz Joseph Hartlauer. Sehr geehrter Kunde. Am Anfang wurde eine Nahaufnahme der Gläser und des Markennamens "Eschenbach" dargestellt, gefolgt von der Ladenfassade mit dem Logo des Klägers und des Unternehmensgründers. Das Titanflex-Rahmenmodell 3647 von ESPENBACH wurde in einer vom Kläger im April 1997 zusammen mit anderen Augenoptikern erarbeiteten Broschüre unter einer großen Anzahl von Brillengestellen unterschiedlicher Fabrikate bebildert.
Die erste Beklagte erwarb Ende Juli 1997 140 Titanflexrahmen "Eschenbach" Typ 3647/20, 140 Titanflexrahmen "Eschenbach" Typ 3647/30 und 120 Titanflexrahmen "Eschenbach" Typ 3647/31, je 57/18, von der Fa. E*******-Optik zu dem Preis von 1,300 Stück. Der Titanflex-Rahmen von ESPENBACH zeichnet sich dadurch aus, dass er sich in alle Richtungen bewegen lässt.
Das Unternehmen verfügt über ca. 80 Titanflex-Modelle in 6 verschiedenen Ausführungen (3-farbig, 2 Größen). Die Angeklagten bestellten nach dem Kauf der Rahmen einen Probekauf bei der klagenden Partei. Herrmann E*******, Angestellter des ersten Angeklagten, stellte einen weiteren Mitarbeiter des ersten Angeklagten - Herrn Dr. med. Reinhard S*******, der als Augenoptiker in der Hauptwerkstatt des ersten Angeklagten tätig ist - den Verkaufsprospekt der Beschwerdeführerin vor und beauftragte ihn, ein spezifisches Exemplar zu erstehen.
Die Einwilligung seines Bekannten Ernst P********* erhielt er für einen Probekauf in seinem eigenen Auftrag und mit seiner Brillenfassung. Der Kläger kam am Montag, den 9. Juli 1997, in eine der Werkstätten der Klägerinnen nach Linz und liess die Gläser ausbessern. Daraufhin erklärt er, dass er an einer neuen Sonnenbrille Interesse habe.
Da er viel auf der Baustelle reist, braucht er eine stabile Brillenfassung. Beim Zusammenpressen einer Schutzbrille machte er ein typisches Uhrwerk. Der vom Kläger angestellte Augenoptiker Dr. med. Wolfgang C. K******* ging davon aus, dass es sich bei dem von ihm eingesetzten Augenoptiker um einen flexiblen Titanrahmen handelte. In der Ausstellung stellte er mehrere solcher Versionen vor, von denen es etwa 10 verschiedene Ausführungen in unterschiedlichen Formen und Grössen im Shop des Antragstellers gab.
Unter ihnen war das Model 3647, da die erste Beklagte von E******* Optics gekauft hatte. Diese Version wurde von Herrn Dr. med. Reinhard F. H***** gewählt. Wie er erklärt, wollte er die selben Linsen wie in der früheren Brillenfassung. Auf der Grundlage der Radierung ermittelte Herr Dr. med. Wolfgang C. K*****, dass es sich um ein Erzeugnis der Fa. Zeiß handelt.
Für Brillen mit dem Rahmen 3647 und Objektiven der Markenprodukte von Zeiss hat Herr Dr. K***** einen Verkaufspreis von 5.785 p. berechnet. Die Markenbrille von Seiss wird vom Kläger nur in Ausnahmefällen vertrieben; sie kooperiert auch laufend mit den Marken Eßilor, Rodenstock und Seienko. Hätte man in der Brillenfassung leicht eingefärbte Kunststofflinsen "organic standard" von Eßilor verwendet, wäre der Gesamtbetrag 3,785S gewesen.
Sie wurden am 12. Juli 1997 fertiggestellt und am 13. August 1997 von der Antragstellerin/dem Antragsteller abgenommen. Anschließend wurden die Gläser für die Werbebroschüre des ersten Angeklagten abgetastet. Das Bild wurde in der Broschüre doppelt benutzt, einmal zum Verkaufspreis von 5. 785 und einmal zum Verkaufspreis von 2. 000 E.
Die Angebote der Augenoptiker überschneiden sich mit den Angeboten der ersten Beklagten nur bei wenigen Vorbildern. Der erste Angeklagte hat keine unmittelbaren Versorgungsbeziehungen zu den Unternehmen Scherenschnitt, Chef, Ray Bann, Rodenstock, Mark O'Polo und Christ Ch. Diane. Es wird auch nicht von der Fa. ESPENBACH geliefert. Der Antragsteller wird von ca. 60 unterschiedlichen Anbietern von Brillengestellen versorgt.
Der Kläger hat drei Büros in der Stadt. Es bestehen zwischen dem Kläger und dem Kläger und Eschenbach fortlaufende Geschäftsbeziehungen. Der Kläger hat aus dem Lieferspektrum der Fa. ESPENBACH stets 10 bis 15 verschiedene Ausführungen in unterschiedlichen Grössen und Farbtönen auf Lager. Punktuelles " Zeissglas ist ein sehr schlichtes, nicht reflektierendes und kaum verkauftes Silicatglas.
Gemäß der Zeiss-Preisliste vom Juli 1996 beträgt der Kaufpreis 57 Euro ohne Mehrwertsteuer; der unverbindliche Richtpreis 491 Euro inklusive Mehrwertsteuer; in der ab August 1997 geltenden Liste beträgt der Kaufpreis 59 Euro ohne Mehrwertsteuer und der Kaufpreis 489 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Wird ein Rezept vorgelegt und die Gläser mit dieser Linse angefertigt, dürfen die Augenoptiker vom Versicherten nicht mehr fordern, als sie von der Stiftung aufgrund eines vorhandenen Vertrages mit den Krankenkassen erstattet werden. Die Preisempfehlung von Seiss kann daher nur berechnet werden, wenn der Gläserkäufer die anfallenden Gebühren selbst zahlt.
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden 1.541 Menschen interviewt, von denen 11% Klienten der ersten Angeklagten waren. Befragte bewerteten die Gläser der ersten Angeklagten als billiger, die Gläser der Augenoptiker als qualitativ besser. Im Durchschnitt haben die Augenoptiker 1996 3,350 Euro für eine Brillenfassung berechnet. Der Kläger fordert die Beklagte auf, den Kläger anzuerkennen und davon abzusehen, a) einen Preisvergleich oder Preisunterschiede zwischen Hartlauer-Brillen und Gläsern anderer Augenoptiker sowie dem Kläger in der Glaswerbung zu publizieren - wenn die Werbebotschaft abschätzig ausgestaltet ist, namentlich wenn das Unternehmenslogo, die Firmenausstattung oder eine Geschäftsausstattung anderer Wettbewerber (wie auch der Kläger) für eigene Werbezwecke (Ziffer 14) exponiert nachgebildet wird; b) wenn die Werbebotschaft der Kl; b) die Werbebotschaft der Kl; b) der Beklagte ist der Gläubig macherin der Gläubigerin;
letztendlich von der Aussage abzusehen, dass eine gewisse (angebliche) durchschnittliche Preisdifferenz pro Paar der Anlass für die ständigen Angriffe der Optiker, einschließlich des Klägers, gegen Harlauer ist (Paragraph 19). Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, sie zu bevollmächtigen, das Urteil - teilweise einmal, teilweise zweimal - zusammen mit wichtigen Begründungen auf eigene Rechnung in 9 Tageszeitungen und Magazinen, in den Fernsehsendungen SF 1 und SF 2 sowie in den Radiosendungen SF 3 und Ö-Regional OÖ zu veröffentlichen und zu erklären, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch für den dem Beschwerdegegner durch die wettbewerbsschädigenden Maßnahmen der Beschwerdegegnerin entstandenen Sachschaden verantwortlich ist.
Der Preisvergleich der Angeklagten ist missverständlich und abschätzig. Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die einstweilige Verfügung hat das Gericht in den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16 und - mit dem Zusatz "im Geschäftsverkehr" - 19 - in der zum Teil durch Zusammenlegung von Anträgen geänderten Version erlassen,
hat den Kläger ermächtigt, den bejahenden Teil des Urteils mit Ausnahmen von der Kostentragung in den "OÖ Nachrichten", dem österreichischen Fernsehen und dem österreichischen Radio zu veröffentlichen und den Antrag auf zusätzlichen Unterlassungsanspruch, den Antrag auf Feststellung des Urteils und den Antrag auf zusätzliche Bekanntmachung zurückgewiesen. Der Preisvergleich der Angeklagten ist völlig unklar. Die Einigung ist auch deshalb trügerisch, weil sie den Anschein vermittelt, dass die Angeklagten immer wieder viele bekannte Markenversionen in ihrem Angebot haben.
Dadurch entsteht der Anschein, dass die Augenoptiker zu hohe Preise verlangen. Es war falsch zu behaupten, dass die Bruttomarge für die Produktion von Punktalglas 717 % betrug. Dass die Behauptung, die Durchschnittspreisdifferenz pro Brillenglas sei der Auslöser für die ständigen Angriffe der Optikerindustrie, ist eine unmoralische allgemeine Reduktion. Für die betroffene Öffentlichkeit ist es unerheblich, ob der Preisabgleich gleichzeitig stattfindet.
Dass die Angeklagten zum Vergleichszeitpunkt liefern konnten, war ausreichend. Je nach sprachlicher Anwendung sind Nah- oder Ferngläser hauptsächlich Einstärkenbrillen, Gleitsichtgläser und Gleitsichtgläser sind nicht enthalten. Die Nennung des Optikers, von dem die Testgläser erworben wurden, macht den Vergleich nicht wettbewerbsfeindlich. In der Erklärung, "wie bei jedem anderen Nah- und Fernsichtgerät", ging es nur um das Anbot des Angeklagten und nicht um das des Klägers.
Für die maßgeblichen Verkehrskreise ist es irrelevant, dass die von der Antragstellerin erworbenen Gläser im Verkaufsprospekt doppelt wiedergegeben wurden. Der Antrag auf ein Feststellungsurteil war nicht gerechtfertigt, da der Kläger die Möglichkeit haben sollte, den entstandenen Schadensersatz zu quantifizieren. Zur Klärung genügt es, das positive Urteil im TV, im Radio und in den "OÖ Nachrichten" zu publizieren.
Der Berufungsgerichtshof hat dieses Verfahren in seinem Beschluss über die Ermächtigung zur Veröffentlichung dahingehend geändert, dass er den Kläger ermächtigt hat, den positiven Teil des Urteils auch in der Neuen Kronen-Zeitung zu veröffentlichen; darüber hinaus hat er das erste Verfahren bestätigt und festgestellt, dass der Entscheidungsgegenstand mehr als 60.000 Euro beträgt und die gewöhnliche Berufung unzulässig ist.
2 Die Auslegung des Gesetzes sollte auch noch vor dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinien 97/55/EG über irreführende und komparative Werbeaussagen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erfolgen. Bereits nach der vergangenen Rechtssprechung hat der bei Preisvergleichen rekrutierende alles zu beachten, um eine perfekte, jedes Unverständnis ausschliessende Klärung der Öffentlichkeit über die jeweilige Vergleichsbasis zu gewährleisten und mögl.
In jedem Fall ist der Vergleich nach 2 UVG zur Täuschung gut geeignet, wenn nur behauptet wird, dass vergleichbare Dinge miteinander vergleichbar sind. Falsche Informationen über einen zu hoch angesetzten Konkurrenzpreis waren kreditschädlich im Sinn von 7 USG. Radio- und TV-Werbung vermitteln den ungenauen Anschein, dass zwei völlig identische Gläser gegenüberstehen.
Damit ein objektiver und zulässiger Gesamtpreisvergleich der Brille möglich ist, ist die Bezeichnung der verglichenen Gläser nach Ursprung und Design unerlässlich. Dies gilt auch für den Pauschalvergleich der 28 Einkäufe. Diese irreführenden Vergleiche waren nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls inakzeptabel. Der Angeklagte ist nicht in der Position, eine mit einem Augenoptiker gleichwertige Rahmenauswahl namhafter Hersteller anbieten zu können.
Durch die Geltendmachung einer Preisdifferenz von 3.900 Euro im Durchschnitt werden die Augenoptiker unangemessen reduziert. Die Täuschung, dass die Gläser bereits vom ersten Angeklagten am ersten Tag, dem Tag der Beschuldigung am ersten Tag des Jahres 1997, verfügbar waren, war für die Kaufentscheidung irrelevant. Einige der Anträge sind durch andere Anträge abgedeckt und werden daher abgelehnt.
Die gezielte Auswahl von Produkten für den Preisvergleich, bei denen der Preisabstand besonders hoch war, war nicht wettbewerbsschädlich, auch wenn die Vergleichsprodukte nicht für das Sortiment kennzeichnend waren. Der erste Angeklagte hatte nie den Anschein, dass sie auch Linsen der Marke Zeiß, Rodenstock oder Estilor mitliefern konnte. Die Reproduktion des Bildes der von der klagenden Partei erworbenen Gläser, auch zum Abrechnungspreis des ersten Angeklagten, war für die Kaufentscheidung nicht wesentlich irreführend.
Zur ausreichenden Information ist nach wie vor die Publikation in einer österreichischen Zeitung vonnöten. Gegen diese Entscheidung sind die ausserordentlichen Berufungen aller Beteiligten möglich; die Berufung des Klägers ist nicht gerechtfertigt, die des Angeklagten ist zum Teil gerechtfertigt. Die Gegenüberstellung reduziert die Augenoptiker, indem sie generell den Anschein erwecken, dass ihre Preise zu hoch sind (Begehrlichkeit in den Ziffern 3, 5, 6, 14, 15, 16, 18, 19).
Artikel 3a Absatz 1 Buchstabea der so abgeänderten RL 84/450 ist dahingehend zu interpretieren, dass es dem Werbetreibenden zwar prinzipiell freigestellt ist, in der Vergleichswerbung die Kennzeichnung der Konkurrenzprodukte anzugeben, das nationale Gericht jedoch zu überprüfen hat, ob unter bestimmten Bedingungen, die durch die Signifikanz der Kennzeichnung für die Kaufentscheidung und durch den eindeutigen Unterscheidungsmerkmal der Vergleichsprodukte hinsichtlich ihres Rufes charakterisiert sind, die Nichtbenennung der wohlbekannteren Kennzeichnung eine Irreführung sein kann.
Wenn der Werbetreibende vor dem Start seines eigenen Angebotes einen Probekauf bei einem Wettbewerber tätigt, wird Artikel 3a der abgeänderten Version der vorliegenden Bestimmung nicht verletzt, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung von vergleichender Werbung erfuellt sind. Preisvergleiche verringern einen Wettbewerber nicht, weil die Preisdifferenz zwischen den Vergleichsprodukten höher ist als die durchschnittliche Preisdifferenz, noch wegen der Zahl der vorgenommenen Preisvergleiche im Sinn von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e) der geltenden Verordnung 84/450.
Die im Vorabentscheidungsverfahren getroffene Aufteilung in vier Bereiche sollte beibehalten werden, da sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin mehrmals überlappen. Der Antragsteller versucht mit diesen Anträgen Preisvergleiche zu verbieten, wenn sie den falschen oder irreführenden Anschein erwecken, die Gläser seien völlig identisch (Punkt 1), wenn irreführenderweise unterstellt wird, dass Gläser ohne detaillierte Bezeichnung den Antragsteller einen höheren als den von Harlauer angegebenen Wert für seine Gläser von 2 kosten.
Tausend Euro (Punkt 4), wenn die im Vergleich aufgeführten Gläser der Fa. Harlauer oder die Vergleichsgläser des betreffenden Optikers (wie auch des Klägers) nicht exakt bezeichnet sind oder wenn die grundsätzlichen Qualitäts-, Ursprungs- und Gestaltungsunterschiede nicht klar herausgestellt sind (Punkt 9). Die Anträge sind insofern gerechtfertigt, als die Angeklagten in Preisvergleiche nicht darauf hinwiesen, dass die von der klagenden Partei erworbenen Vergleichsbrillen mit Linsen der Marken der Fa. Zeiß, aber die Gläser der Angeklagten mit Linsen der Fa. Optimiert bestückt waren.
Der Markenname zeigt eine wohlbekannte, wenn nicht sogar prominente Bezeichnung; dies gilt nicht für das Optimed-Zeichen. Sofern die Angeklagten in ihren Preisvergleiche nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die von der Beschwerdeführerin erworbenen Vergleichsbrillen mit Linsen der Marken der Firma Seiss versehen waren, ist der Vergleich nicht als irreführend zulässig.
Die vom Ersten Gericht verhängte Untersagung musste umformuliert werden, um den Angeklagten den Preisvergleich zu verbieten, es sei denn, es wurde darauf verwiesen, dass die Vergleichsbrillen des Wettbewerbers mit Linsen einer namhaften Herstellerfirma, wie zum Beispiel Linsen der Firma Seiss, bestückt waren, während dies bei den Gläser der Angeklagten nicht der Fall war. Die Beklagte war nicht verpflichtet, weitere Informationen zu geben, da die Gläser im Vergleich zueinander keine weiteren Qualitäts- oder Designunterschiede nach den ermittelten Fakten aufwiesen.
Der Beklagte kann auch nicht gezwungen werden, auf die Entstehung seiner Brille aufmerksam zu machen. Der Antrag unter Ziffer 7 soll den Angeklagten den Preisvergleich verbieten, wenn irreführende Modelle, die von Hartlauers Angebot oder Lieferung nur in geringen Mengen pro Geschäft (Ziffer 7) erfolgen (können), oder wenn nicht fälschlicherweise darauf verwiesen wird, dass es sich bei Hartlauers Brille nicht um eine Brille aus dem Standard-Brillenprogramm handele,
nicht nur befristet, sondern wegen mangelnder dauerhafter Vertrags- und Lieferverhältnisse mit Markenanbietern nicht immer verfügbar sind (Punkt 8), oder wenn beim Kauf oder beim Verkauf von Brille nicht auf die verschiedenen "Betriebsformen" verwiesen wird (Punkt 10). Hinsichtlich der Punkte 7 und 8 macht die klagende Partei den bedingten Anspruch geltend, dem Antragsgegner den Preisvergleich zu verbieten, wenn nicht fälschlicherweise darauf verwiesen wird, dass es sich bei den Gläsern von Hartlauers nicht um Gläser aus dem Standardsortiment handele, wie es üblicherweise bei Augenoptikern der Fall ist,
Vor allem die von uns angebotenen Gläser oder Teile sind wegen mangelnder dauerhafter Vertrags- und Lieferverhältnisse mit Markenanbietern nur für einen begrenzten Zeitraum oder nicht dauerhaft lieferbar oder die angebotenen Vergleichs-Brillenfassungen können nicht in den sonst für Fachoptiker gebräuchlichen Varianten, sondern nur in einer kleineren Zahl von Varianten von Hartlauers im Vergleich zu Spezialoptikern angeboten werden.
Sowohl die Anträge für 7, 8 und 10 als auch die bedingten Anträge für 7 und 8 sind somit die verschiedenen Vertriebskanäle, über die die Streitparteien ihre Gläser erhalten. Allerdings sind, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die verschiedenen Vertriebskanäle nicht unerlaubt (RdN 61ff). Ausgeschlossen ist auch die Verpflichtung, den Antragsgegner zu zwingen, auf Differenzen aufmerksam zu machen, die sich daraus ergaben, dass er Markengläser zeitgleich einführt.
Der Beklagte steht als Parallelimporteur nicht in dauerhaften Vertrags- und Lieferverhältnissen mit Markenanbietern. Daher haben sie nicht das "Standard-Brillen-Sortiment" eines Augenoptikers, sondern nur Einzelmodelle, deren Anzahl von der Größe des Gegenstandes abhängig ist, den die Angeklagten gleichzeitig einführen und der daher regelm? Dieser Unterschied kann nicht dazu führen, dass die Preise für Waren desselben Bedarfes nicht miteinander vergleichbar sind (Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b) der RL 84/450/EWG) und dass der Preisvergleich nicht irreführend wäre (Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe a) der RL 84/450/EWG).
Die Preisvergleiche für eine einzelne Brillengläser bedeuten nicht, dass der Werbetreibende über das komplette "Standardsortiment" eines Optikers verfügt und mit den Markenanbietern in festen Vertrags- und Lieferverhältnissen steht. Das maßgebliche Publikum geht nur davon aus, dass es möglich ist, eine Brillenfassung zu einem vernünftigen Kaufpreis zu erstehen.
Allerdings macht die Klägerin nicht geltend, dass die Gläser, die den Vergleichsgegenstand bilden, nicht in ausreichendem Maße verfügbar waren. Hinsichtlich der Ziffer 2 versucht die Beschwerdeführerin, dem Antragsgegner den Vergleich der Preise zu verbieten, wenn der falsche und missverständliche Eindruck entsteht, als ob der Vergleich der Preise bei Fa. Gleichzeitig ist in Ziffer 12 eine Irreführung des dem Vergleich zugrunde liegenden Testkaufs so ausgestaltet, dass vom Augenoptiker ausdrücklich hochwertigere Modelle verlangt werden, die für das andere Brillenprogramm nicht in der gleichen Art und Weise typisch sind - sowohl bei Heartlauer als auch beim Augenoptiker im Vergleich - oder in Ziffer 13,
falls der Testkunde vom Optiker explizit Markengläser von der Fa. Zeiss, Rodenstock oder der Fa. Essilor anfordert, um einen entsprechenden Mehrpreis für den Testkauf mit Qualitätsgläsern dieser Hersteller zu erreichen und den irreführenden Anschein vermittelt, dass er selbst auch Objektive von der Fa. Seiss, Rodenstock oder der Fa. Eßilor im Sortiment oder ständig verfügbar hatte;
Es ist den Angeklagten verboten, mit irreführenden Anzeigen zu bewerben, vor allem mit der Probekaufbrille des Klägers in der Werbebroschüre als eigene Brillen. Der Antragsgegenstand ist somit der Probekauf, den die Angeklagten mit dem Kläger getätigt haben. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht verboten, Testkäufe des Werbetreibenden bei einem Wettbewerber durchzuführen.
Der Kläger behauptet in diesem Fall, dass der Vergleich der Preise die Beklagte zu der Annahme veranlasst, dass die Vergleichsbrillen zum Testkauf bereits im Bereich lagen. Dies erweckt beim Kunden des Klägers den Anschein, dass er die Gläser vom Kläger zu einem zu hohen Preis erstanden hat. Fakt ist jedoch, dass die Gläser bei den Angeklagten zum Testkauf nicht verfügbar waren und somit auch nicht für 2.000 Euro zur Verfügung standen.
Die Kläger müssen damit einverstanden sein, dass der Käufer den Anschein hat, dass er zu viel erkauft hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Vergleich der Preise irreführend wäre, da der Käufer diesen Effekt erhält, egal ob der Probekauf und der Vergleich gleichzeitig stattgefunden haben. Wenn sich herausstellt, dass der Beklagte die Gläser zum Testzeitpunkt noch nicht verkauft hat, wird der Käufer angesichts der Zeitverschiebung von einigen wenigen Tagen denken, dass er sie zu frühzeitig ersteigert hat.
Er wird sich daher bei zukünftigen Kaufentscheiden zunächst an den Antragsgegner wendet, auch wenn er die tatsächlichen Tatsachen und damit die Tatsache kennen würde, dass der Antragsgegner zum Testkaufzeitpunkt nicht hätte liefern können. Eine etwaige Irreführung der Lieferquellen und des Sortiments der Angeklagten macht den Vergleich der Preise im Rahmen des Probekaufs nicht unerlaubt - wie bereits oben erläutert.
Der vom Anmelder im Rahmen des Antrags gemäß Nummer 13 geltend gemachte Mangel an Übereinstimmung mit der Akte ist daher für die Beurteilung irrelevant. Der Gebrauch des Bildes der von der Beschwerdeführerin erworbenen Gläser auch für die Bewerbung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Gläser vermittelt keinen für die Einkaufsentscheidung relevanten Irrtum.
Der Antragsteller versucht mit diesen Anträgen Preisvergleiche zu verbieten, wenn der falsche und täuschende Anschein entsteht, dass der Kauf von Brillen von anderen Augenoptikern (wie beim Antragsteller) überhaupt wesentlich kostspieliger ist (Absatz 3), oder wenn der falsche und täuschende Anschein entsteht, kosten Brillen von anderen Augenoptikern, wie beim Antragsteller, in der Regel mindestens 5.
Tausend Euro oder mehr (Punkt 5), oder wenn der falsche und missverständliche Eindruck entsteht, dass die Zahl (z.B. bei 52 Preisvergleichen von Gläsern seit Juni 1992) der Preisvergleiche von Gläsern um einen gewissen Prozentsatz (z.B. um 204) überschritten wurde. oder bei Herabstufung der Anzeige, vor allem wenn das Firmenzeichen, die Firmenausstattung oder eine Geschäftsausstattung anderer Wettbewerber (sowie des Klägers) für eigene Werbezwecke (Ziffer 14) exponiert nachgebildet wird.
Die Angeklagten sollen auch angewiesen werden, von irreführenden Behauptungen Abstand zu nehmen, dass für Produkte anderer Augenoptiker eine Marge von 717% (Punkt 15) besteht, sowie von irreführenden Behauptungen, dass ein Kauf von Brillen von einem anderen Augenoptiker, wie vom Kläger, im Durchschnitt 3.900 Euro mehr kostet als von Harlauer (Punkt 16).
Sie will auch die Feststellung verbieten, dass "wie bei jedem anderen Nah- und Fernsichtgerät", wenn dies den Anschein vermittelt, dass sich diese Äußerung auf das ganze Leistungsspektrum der Beschwerdeführerin bezieht (Randnr. 18), sowie die Äußerung, dass eine gewisse (angebliche) durchschnittliche Preisdifferenz pro Objektiv der Anlass für fortwährende Angriffe der Optikindustrie, einschließlich der Beschwerdeführerin, gegen Harlauer ist (Randnr. 19).
Was die herabsetzende Auswirkung der von der Antragstellerin behaupteten Preisvergleichen anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass ein solcher Vergleich an sich einen Antragsteller, der einen höheren Preis im Sinn von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c) der Richtline 84/450 (RdN 80) fordert, nicht verringern oder denunzieren kann. Jegliche Pflicht, den Vergleich der Preise mit den Durchschnittspreisen der vom Werbetreibenden und von Konkurrenzprodukten gebotenen Erzeugnisse zu begrenzen, würde den Zielsetzungen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers (RdN 81) zuwiderlaufen.
Folglich kann den Angeklagten ein Preisvergleich nicht verboten werden, weil sie die tatsächliche Preisdifferenz aufweisen und somit das Preisangebot der Antragstellerin und anderer Augenoptiker wesentlich verteuern (Antrag in Bezug auf die Punkte 3, 5, 16). Hinsichtlich der Aufforderung, einen Preisvergleich zu verbieten, wenn die wichtigsten preissetzenden Faktoren nicht genannt werden (Aufforderung unter Ziffer 6), ist darauf hinzuweisen, dass nach den ermittelten Tatsachen nur die Differenzen bei Brillegläsern als ein solcher Fall angesehen werden und es den Angeklagten in jedem Fall verboten ist, Preise ohne angemessene Informationen zu vergleichen.
Es ist jedoch missverständlich und muss daher verboten werden, eine Handelsmarge von 717% für Produkte anderer Optiker sowie der Antragstellerin geltend zu machen, da sie, wie die bisherigen Gerichte bereits erklärt haben, dem Sachverhalt zuwiderläuft ( " 510 Absatz 3 UZPO "). Hinsichtlich der herabwürdigenden Werbegestaltung, die die Antragstellerin durch die Reproduktion des Firmenlogos, der Firmenausstattung oder der Ladenpräsentation geltend macht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht gegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e der RL 84/450 für Vergleichswerbung verstoßen würde, das Unternehmenslogo und ein Foto der Unternehmensfassade des Wettbewerbers zu zeigen, sofern diese den im Gemeinschaftsrecht (RdN 84) niedergelegten Bedingungen der Zulässigkeit entsprechen.
Der Beklagte darf nicht daran gehindert werden, das Logo, die Firmenausstattung oder die Geschäftsausstattung von Wettbewerbern allein zu präsentieren (Antrag unter Ziffer 14). Sofern der Vergleich der Preise einen missverständlichen Anschein vermittelt, wird dies in jedem Fall durch die Verfügung gegen die Angeklagten berücksichtigt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin beinhaltet keine Bemerkungen zur Entlassungsentscheidung zu Ziffer 18.
Hinsichtlich der unter Ziffer 19 erlassenen Verfügung behaupten die Angeklagten, dass es wirklich und unbestreitbar zu massiven Angriffen der sgn. Ausschlaggebend dafür waren offensichtlich die vergleichende Preisauszeichnung und die dort präsentierten Preisunterschiede. Es ist nicht verständlich, warum dies eine unsachgemäße Reduzierung des Klägers sein sollte.
Dem Gericht ist bekannt, dass es - wie auch das aktuelle Gerichtsverfahren beweist - zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen den Augenoptikern und den Angeklagten kommt. Ursächlich dafür ist natürlich die werbliche Strategie der Angeklagten, die darauf zielt, die Preise der Augenoptiker viel zu hoch anzusetzen. Stellt die Beklagte daher die Rhetorikfrage, ob die Preisdifferenz von im Schnitt 3.900 Euro pro Brillenglas vielleicht der Auslöser für die anhaltenden Angriffe der Optikindustrie auf Harlauer ist, so stellt dies keine unsachgemäße Reduktion der Augenoptiker dar.
Der - wahrheitsgetreue - Hinweis auf eine Preisdifferenz ist keine Reduktion des von ihr beeinflussten Wettbewerbers; die Behauptung, dass diese Preisdifferenz die Quelle für die andauernden Angriffe der Augenoptiker ist, ist nicht gegenstandslos, da sie sich auf die Beschreibung des Verhaltens der Augenoptiker im Wettkampf begrenzt. Die Veröffentlichung des Urteils im Rundfunk, in der Presse oder im Rundfunk ist nach Ansicht der Angeklagten nicht berechtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Vergleich der Preise für die Fernsehwerbung verwendet wurde. Diese Behauptungen der Angeklagten sind nur zum Teil überzeugend: Die massiven Werbemaßnahmen der Angeklagten haben nicht nur große Teile der Bevölkerung in ganz Oesterreich erfasst, es ist auch davon auszugehen, dass sie durch ihr denkwürdiges Design und ihre ständige Repetition im Bewusstsein des Zielpublikums sind.
Die Beklagte muss jedoch zugeben, dass es zur Information der maßgeblichen Öffentlichkeit nicht notwendig ist, den ganzen positiven Teil des Urteils im Rundfunk und Fernsehen zu publizieren. Die Angeklagten haben in beiden Fällen nicht für die in den Punkten 2 und 3 der einstweiligen Verfügung enthaltenen Aussagen Werbung gemacht; es gibt auch keinen direkten Bezug zwischen diesen Aussagen und dem im Rundfunk und Fernsehen weit verbreitet gewordenen Vergleich der Preise.
Die Berufung der Angeklagten musste zum Teil erfüllt werden; die Berufung der Klage musste unterbleiben. Mit dem Antrag auf Zuordnung zum Unterbereich 1 und mit dem Antrag auf Veröffentlichung ist der Kläger angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Datenträger in geringerem Umfang mit dem Antrag auf Zuordnung zum Unterbereich 4 vorgedrungen.
Berücksichtigt man die Bedeutsamkeit der Einzelansprüche, scheint es berechtigt, den Erfolg der Anmelderin im erstinstanzlichen Rechtsstreit mit einem Quartal und ihre Niederlage mit drei Vierteln zu beurteilen. Der Antragsteller muss daher dem Antragsgegner die Hälfte der Verfahrenskosten der ersten Rechtsinstanz erstatten. In dem Beschwerdeverfahren war die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der im Beschwerdeverfahren erzielten geringen Änderung der Veröffentlichungsgenehmigung unterlegen.
Er muss daher dem Antragsgegner die Beschwerdekosten erstatten. Den Erfolgen der klagenden Partei im Rahmen der Veröffentlichung des Urteils in den Druckmedien in zweiter Instanz steht der Berufungserfolg der Beklagten bei der Veröffentlichung des Urteils in Fernseh- und Rundfunkanstalten im Berufungsverfahren gegenüber. Damit wird gerechtfertigt, zwei Dritteln der Angeklagten als siegreich und einem Dritteln als erfolglos in ihren eigenen Berufungen, der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Meinung und dem dort geführten Verfahren zu erachten.
Der Antragsteller muss dem Antragsgegner daher ein Drittel der entstandenen Gebühren und zwei Drittel der Pauschalgebühr erstatten. Ausgehend vom Streitwert der Unterlassungsanordnung und des Veröffentlichungsantrags mussten die Verfahrenskosten für die Beteiligung am Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof ermittelt werden, da über den Feststellungsantrag bereits endgültig entschieden wurde.