Medizinische Ausgaben können vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden, sofern sie durch Nachweise belegt werden können. Andere Kürzungen können nicht unter dem Härtefallabsatz für Krankheitskosten beansprucht werden. Die Rekruten behaupten, dass die Steuerbehörden seit vielen Jahren wissen, dass beide Ehepartner an zum Teil schweren Krankheiten gelitten haben, die sie nicht zu vertreten haben.
Seit 1999 erhalten sie deshalb auch einen Pauschalbetrag für den Abzugsbetrag für Krankheitskosten sowohl vom Land als auch vom Staat. Die Dokumente sind den Steuerbehörden verfügbar. Vielmehr machten die Folgen der Multiple Sklerose und des schweren Asthmas von Ms. Y. X die Arbeit schwieriger, und die schweren allergischen Reaktionen, die seit der Kinderzeit bestanden, machten es auch sehr schwierig, im Lebensmittelbereich zurechtzukommen.
Das würde die Einkaufskosten für Lebensmittel verdoppeln und diese würden in direktem Zusammenhang mit der Seuche stehen. Durch seine Herzschwäche musste er sich auch hier strikt ernähren, d.h. auch hier in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung und den ernährungsbedingten Zusatzkosten. a) Nach 29 Abs. 1 lit. n StrG werden die Aufwendungen für Erkrankung, Unfälle und Invalidität des Steuerzahlers und der von ihm betreuten Person, soweit der Steuerzahler die Aufwendungen selbst zu tragen hat, vom zu versteuernden Einkommen einbehalten.
Zu den Krankheitskosten zählen die Behandlungskosten, d.h. die Behandlungskosten für Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Gesunderhaltung, vor allem die Behandlungskosten, Krankenhauskosten, Arznei- und Heilmittelkosten, medizinisches Gerät, Brille, etc. Über den Umfang der "üblichen und notwendigen Maßnahmen" hinausgehende Belastungen sind nicht absetzbar (vgl. dazu das" Kreischreiben Nr. 16 der Europäischen Kommission vom 14. 12. 1994 in:
Der Sachverhalt, der gewisse Aufwendungen als absetzbare Krankheitskosten im Sinn von 29 Abs. 1 lit. n S. G. ausweist, ist steuerlich mindernd und muss daher vom Besteuerungspflichtigen vorgelegt und belegt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen im Abschnitt über den steuerlichen Nachweis der Kosten (BGE 121II257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284). Durch die großzügige Regelung des Bundesgesetzgebers können daher die tatsächlich verbliebenen Krankheitskosten, soweit sie durch Nachweise belegt sind, ohne Berichtigung nach 183 Slg. in Anspruch genommen werden.
Weil Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dez. 1990 über die Angleichung der Direktsteuern der Kantone u. Gemeinden die allgemeinen Steuerabzüge schlüssig regelt, finden die allgemeinen Steuerabzüge nach Artikel 49 der Verfassung vom 18. Dez. 1990 keine Berücksichtigung. Gemäss dem in Artikel 72 Absatz 2 Bundesgesetz (BV) und Artikel 72 Absatz 2 StrHG festgeschriebenen Grundsatz des Primats des Bundesrechtes vor dem kantonalen Recht sollte in diesem Falle kein Handlungsspielraum in Ausübung des Härteabsatzes gewährt werden (vgl. dazu auch Abschnitt 2.2 des Gesetzes über das Bundesrecht (BGE 128 III 66 E. 4b S. 71).
Außerdem kann im Rahmen des Verfahrens nicht beurteilt werden, ob es sich bei den beanspruchten Aufwendungen um absetzbare Krankheits-, Unfallund Invalidisierungskosten oder nicht. Das muss zunächst von der Finanzverwaltung und dann ggf. von den verantwortlichen Steuerbehörden entschieden werden.