Beispielhafte Sonderbelastungen, bei denen ein Franchiseanteil zu beachten ist. Etwaige Kostenerstattungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfall- oder Krankenzusatzversicherung oder aus anderen Quellen müssen abgezogen werden. Medizinische Ausgaben können auch im Rahmen einer Invalidität (mindestens 25 Prozent) entstehen und ohne Rücksicht auf den Franchiseanspruch als Behandlungskosten in Anspruch genommen werden.
Die Kosten der medizinischen Versorgung trägt prinzipiell der kranke (Ehe-)Partner. Wenn für den (Ehe-)Partner medizinische Kosten bezahlt werden, bedeuten diese eine außerordentliche Last für den bezahlenden (Ehe-)Partner, wenn diese Kosten das Gehalt des kranken (Ehe-)Partners in einer Weise belastet würden, dass das Steueraufkommen von mindestens 11.000 EUR unterlaufen wird.
Medizinische Behandlungskosten beinhalten auch die Aufwendungen für ein spezielles Angebot von Diätverp?egung bei Krankheit. Diese können in Gestalt der angefallenen Istkosten anhand von Quittungen oder über folgende Pauschalen für die Website Krankendiätverp?egung errechnet werden. Heilungskosten sind nur dann außergewöhnlich hoch, wenn die Heilung in direktem Bezug zu einer Erkrankung steht und aus ärztlichen Erwägungen nötig ist (ärztliche Verschreibung oder Kostenübernahme durch die Sozialversicherung).
Kostenerstattungen und eine Haushaltseinsparung (Lebenshaltungskosten, die zu Haus anfallen) in Hoehe von 156,96 â? Heilungskosten aufgrund einer Invalidität von mind. 25% werden als medizinische Behandlung betrachtet und sind ohne Selbstbeteiligung zu betrachten. Eine außerordentliche Last sind die Übernachtungskosten in einem unserer Internetportale nur dann, wenn sie durch Krankheiten, besondere Pflegebedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit aufkommen.
In der häuslichen Krankenpflege sind die Ausgaben für besondere Pflegebedürfnisse des Pflegebedürftigen ebenso wie bei der häuslichen Krankenpflege als außerordentliche Last anrechenbar. Es können alle Ausgaben im Rahmen der Versorgung und Krankenpflege beansprucht werden (z.B. Ausgaben für das Personal, Pflegehelfer und Ausgaben für eine Mittlerorganisation).
Die Kostenerstattung muss reduziert werden, aber es ist keine Budgetersparnis abzusetzen. Der Aufwand reduziert sich jedoch um den Abzugsbetrag. Falls die Ausgaben jedoch von unterhaltsberechtigten Personen übernommen werden, muss ein Abzug vorgenommen werden. Die dadurch nicht gedeckten Bestattungskosten belasten ab 2013 bis maximal 5.000 EUR.
Der tatsächliche Preis einer Beerdigung beträgt 6.000 EUR. Es gibt Nachlässe von 2.400 EUR. Eine Sonderbelastung von 2.600 EUR kann abgezogen werden. Bei einem Grabstein sind bis zu 5.000 EUR zusätzliche Gebühren zu erstatten. Zur Abzugsfähigkeit der höheren Beträge muss der Nachweis erbracht werden (z.B. spezielle Transferkosten oder spezielle Bestimmungen zur Grabmalgestaltung).
Zu den Bestattungskosten gehören die Preise für Blüten und Kränzen, für ein einfaches lokales Beerdigungsfest und Kondolenzen. Die Trauerkleider- und Grabpflegekosten sind nicht abzugsfähig. Auch alleinstehende Mütter oder Väter können Betreuungskosten über 2.300 EUR als außerordentliche Last einfordern.