Ã?bertragung zur Steuer erklärung Page 3, Number 725
Abzüglich Kostenbeteiligungen von Krankenkassen / Krankenkassen / Krankenkassen / Kantonswesen â? " Hilflosenentschädigung Hilflosenentschädigung - Krankheits- und behindertengerecht Ergänzungsleistungen â?" â?" Abzüglich 50% der Hotelkosten / Pflegekosten fÃ?r den Aufenthalt zu Hause â?" Als Kosten aufgrund von Krankheit oder UnfÃ?llen abziehen fähig medizinische Kosten wie z.B. Krankheitskosten, Es gibt für Spitäler, Krankenhäuser, Heilstätten, Altenheime, ärztlich verschriebene Arzneimittel, Gläser, Geräte, Heil- und Zahnbehandlungskosten (nach Abführung von Versicherungsleistungen oder anderen Versicherungsleistungen sowie ggf. nach Abführung von Teillebenskosten).
Mit häuslicher care sind die Behandlungskosten des Patienten oder der häuslichen Krankenpflege abzugsfähig, gekürzt um den Teil, der dem Lebensstandard entspricht. Vor allem die Prämien der Kranken- und Unfallversicherungen sind nicht abzugsfähig.
Ã?bertragung zur Steuern erklärung Page 3, Ã?bertragung zur Steuern erklärung Page 3, Ã?bertragung zur Steuern erklärung Page 3, Ã?bertragung zur Steuern  Tatsächliche Page 3, erste Kindervorname Erstname Geburtsdatum Abzüglich Aufwandskosten Beiträge erhalten Tatsächliche â?" zweite Kindervorname Erstname Geburtsdatum  erklärung aufwandsentsprechend Abzüglich erhalten Beiträge â?" 3.
Kindname Geburtsdatum Tatsächliche Spesen Abzüglich erhalten Beiträge â?" AbzugsfÃ?hig sind freiwillig abgegebene oder in der Schweiz registrierte oder von der Steuern freigestellte Spenden an gemeinnÃ?tzige oder auÃ?erordentliche Stiftungspersonen ab einer Summe von einem Minimum von CHF100.
Die Abzugsfähigkeit beträgt höchstens 20% des Reingewinns (Steuer erklärung Seite 3, Paragraph 709). Freiwillig Beiträge und Spenden an die politischen Gruppen sind abzugsfähig. Der Kostenabzug ist bis maximal 10'000 Franken für den ganzen Staat und bis maximal 10'100 Franken für den ganzen Staat möglich. Abzugsberechtigt sind bis maximal 10'000 Franken für den ganzen Monat oder 10'100 Franken für den Bundesrat für die Kinderbetreuung durch eine dritte Personen (z.B. Kindertagesstätte, Tagesmutter).
Die Abzugsmöglichkeit besteht nur für Schüler, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Der Betreuungsaufwand der Waisenkinder ist durch Quittungen nachweisen.