Außerordentliche Kosten, wie z.B. Krankheitskosten, können als außerordentliche Kosten für Steuerzwecke in Anspruch genommen werden, sofern die Kosten eine gewisse Obergrenze übersteigen (sog. "angemessene Kosten"). Bei dieser vernünftigen Last will der Gesetzgeber die eigene Fähigkeit jedes Steuerzahlers in Betracht ziehen, in deren Umfang er seine Krankheitskosten selbst übernehmen kann und soll. Wie hoch diese angemessene Bürde ist, hängt von den Lebensumständen des Steuerzahlers ab, d.h. von seinem Gehalt, seinem Zivilstand und der Zahl seiner Nachkommen.
Die Kostenübernahme für Gesundheit und Pflege wird nach den Bestimmungen der Sozialleistungen und der Grundversicherung für Arbeitsuchende vom Staat garantiert.
Die Klägerinnen sind jedoch der Ansicht, dass bei Umsetzung des oben genannten BVerfG-Urteils keine angemessenen eigenen Kosten verrechnet werden können. Hinweis: Aufgrund des vor dem Finanzamt Rheinland-Pfalz laufenden Prozesses sollten Sie alle Krankheitskosten in Ihrer Einkommenssteuererklärung ausweisen.