Kosten Medikamente Steuererklärung

Abführung von Medikamentenkosten

Beispielsweise ziehen Sie Gläser, Medikamente und Zahnersatz von der Steuer ab; Grundregeln für die Steuererklärung. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Praxisgebühren und Therapiekosten. Die Patienten können die Kosten der Gesundheitsversorgung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Auch bei Selbstmedikation können Kunden Kosten für Zuzahlungen und Medikamente geltend machen, allerdings nur mit entsprechendem Nachweis. Sie können nicht alles, was die Krankenkasse zahlt, in Ihre Steuererklärung aufnehmen.

Absetzung von Arzneimittelkosten

Der Abzug der Kosten für Arzneimittel ist nicht auf medizinisch verschriebene Arzneimittel begrenzt, sondern schließt alle Kosten für Arzneimittel ein, soweit sie ein gebräuchliches und erforderliches Mittel zur Erkrankung sind. Erkrankung ist jede körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und die eine ärztliche Kontrolle oder Therapie erforderlich macht oder zu einer Erwerbsunfähigkeit führt.

Ausgaben für Mittel für das allgemeine Wohlergehen können nicht als medizinische Ausgaben einbehalten werden. Überlegungen: 2) Es ist zu überprüfen, ob die Finanzverwaltung den Aufwand für Käufe in Drogeriemärkten und in der Apotheke zu Recht um die Hälfte von CHF 1050. 45 reduziert hat oder ob diese Kosten, wie vom Wiederkehrenden gefordert, vollständig abzugsfähig sind. a) Das zu versteuernde Einkommen wird vom zu versteuernden Einkommen nach § 29 (2) abgesetzt.

Die Kranken-, Unfallund Invalidisierungskosten des Steuerzahlers und der von ihm betreuten Person, soweit der Steuerzahler die Kosten selbst zu tragen hat, wurden in Abzug gebracht. b) Das Finanzamt hielt die Ausgaben für medizinisch verschriebene Arzneimittel für abzugsfähig. Diese verbindlichen Vorschriften findet man nur in den Erklärungen der Finanzverwaltung und im Vermerk Nefzger/Simonek/Wenk. d) Das Bundesgerichtshof hat in seinem Urteils Nr. 3A geführt.

Das Rundschreiben Nr. 16 der Eidg. Finanzverwaltung vom 14. 12. 1994 (ASA 63 S. 727), dessen Inhalte in der Lehrtätigkeit gutgeheissen werden (vgl. dazu auch Petr L. Locher, Erläuterung zum Eidg.

33; in: Zweifel/Athanas[Hrsg. ], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundesessteuer, Basel 2000, N 32 zu Artikel 33), Kosten für Heilbehandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Hilfsmittel, Brille und Medizinprodukte sowie sonstige Kosten für Heilbehandlungen wurden als Arztkosten berücksichtigt. Das vom Bundesgerichtshof geprüfte Rundschreiben beschränkt die Absetzbarkeit von Arzneimitteln als Arztkosten nicht auf medizinisch verschriebene Arzneimittel.

Dies muss genehmigt werden, denn ein Arzneimittel aus dem Selbsthilfebereich kann auch ein probates Mittel zur Erkrankung sein. So stellen alle Ausgaben für Arzneimittel, soweit sie ein gebräuchliches und erforderliches Mittel zur Heilung einer Erkrankung sind, absetzbare medizinische Kosten dar. Denn der Terminus Gesundheitskosten in 29 Abs. 1 lit. n StrG und Artikel 9 Abs. 2 lit. h des Gesetzes vom 14. 12. 1990 über die Angleichung der Direktsteuern der Kantone und Gemeinschaften (StHG) wird wortwörtlich wie in Artikel 33 Abs. 1 lit. h des Gesetzes vom 14. 12. 1990 verwendet.

e) Was unter Krankheiten zu verstehen ist, entsteht weder aus dem Gesetz oder dem Gesetz noch aus der vorgenannten Bundesgerichtspraxis.

Als Erkrankung gilt in Artikel 3 Absatz 1 des BG vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) jede nicht unfallbedingte körperliche, geistige oder seelische Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine ärztliche Kontrolle oder eine ärztliche Versorgung voraussetzt oder eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.

Diese Bezeichnung des Begriffes Erkrankung kann auch als Grundlage im Finanzrecht verwendet werden. So können beispielsweise Ausgaben für Produkte zum allgemeinen Wohlergehen, wie z. B. für Calcium, Kalzium, Vitamintabletten, medizinische Haarwaschmittel; Produkte zur Bekämpfung einer milden Kälte, wie Mebucain, Keuchhusten 2, Nasen-Tropfen, Puls, Verstauchungen oder Abrieb und empfängnisverhütende Mittel nicht als medizinische Kosten einbehalten werden.

In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass die vom Steuerzahler geforderten Kosten für die Behandlung von Calcium, Vitamin-Tabletten, Mebucain, Medizinalshampoo, Hustensaft 2, Nasenspray 2 von Syphilasan und Zellulose nicht anrechenbar sind. Der Sachverhalt, der dazu führt, dass gewisse Ausgaben für Arzneimittel als absetzbare medizinische Aufwendungen im Sinn von 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. n Satz 1 Nr. 1 Nr. 1 StG gelten, ist steuerlich mindernd und muss daher vom Abgabepflichtigen vorgelegt und überprüft werden.

Dies ist durch eine fundierte Darstellung des Sachverhalts im Finanzgerichtsverfahren nachzuweisen (vgl. Der Steuerenentscheidid[StE] 1991 B150. 6 Nr. 21). Verschiedene Belege wurden vorgelegt, um die umstrittenen Kosten für den Einkauf in Drogeriemärkten und in der Apotheke von CHF 1050. 45. Allerdings kann nur ein Teil des Produktnamens der gekauften Gelder aus diesen Dokumenten übernommen werden, so dass überprüft werden kann, ob es sich um Ausgaben handelt, die als medizinische Ausgaben abgezogen werden können.

Es ist daher nicht zu bestreiten, dass die Steuerbehörden den geforderten Kostenanteil halbiert haben.