Gerichtshof verlangt Informationspflicht für Gleitsichtgläser aus dem Netz - Aktuelles
Kürzlich hat Tschibo in einer Kampagne Gleitsichtgläser im Netz platziert. Auch in der noch nicht rechtskräftig gewordenen Rechtfertigung des Urteiles vom 22. Februar 2013 wird darauf verwiesen, dass die Konsumenten darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass über das Netz gekaufte Gleitsichtgläser zu einer Gefährdung im Strassenverkehr werden können. In einem summarischen Verfahren begründete das Landgericht seine Äußerungen damit, dass die im Netz verfügbaren Gleitsichtgläser - anders als die des Augenoptikers - nur auf einer sehr engen Datengrundlage hergestellt werden.
Es misst unter anderem nicht nur den für die genaue Einstellung der Optik notwendigen Pupillenabstand, sondern legt auch die enorm wichtigen Schleifhöhen der sogenannten Progressionszonen bei Gleitsichtglas fest. Dazu muss die Fassung bereits jetzt ergonomisch an das Gesichtsbild des Brilleträgers angepaßt sein. Nicht nur für Gleitsichtgläser ist die genaue Ausrichtung der Brillengläser vor den Brillenträgern wichtig, sondern vor allem für sie - sonst ist optimales Sehvermögen mit der Sehhilfe mehr Zufall.
Mit dem Werbeaussagen "Optikerqualität" gehe der Konsument davon aus, dass die "individuellen Gleitsichtgläser", die er bestellen könne, die gleichen Leistungen eines Optikers beinhalten würden wie die eines ortsfesten Optikers, so die Jury. Der Konsument geht jedoch nicht von einer unzureichenden Leistungsfähigkeit des ortsfesten Optikers aus, sondern von einer optimalen "Optikerleistung".
Schliesslich verlangen die Juroren auch, dass die Betreiber von Internetgläsern in der Reklame darauf aufmerksam machen, dass die Verwendung dieser Gläser im Strassenverkehr eine Gefährdung sein kann. Hervorzuheben ist eine solche ungünstige Brillencharakteristik. Das Hamburger Urteilsurteil wird jedoch noch nicht das allerletzte sein.
Aber auch die Justiz scheint anerkannt zu haben, dass die auf einer zu engen Datenbank produzierten und über das Netz gelieferten Gläser von deutlich geringerer Qualität sind als die professionell hergestellten Gläser eines Augenoptikers. Das haben sowohl dieses Gerichtsurteil gegen die Firma Tschibo, das Gerichtsurteil des Landgerichtes Kiels vom 30. Oktober 2012 gegen die Firma Lenzing als auch die Aussagen der Kölner Landgerichtsrichter in der Anhörung im Brillenverfahren zu Beginn des Jahres 2011 untermauert.
Immer wieder stellt sich heraus, dass die Gläser ein anderes Erzeugnis sind als zum Beispiel ein bißchen mehr. Die Anfahrt zum Optiker ist sicher lohnenswert und wird mit optimaler Sicht honoriert!