Weil es bei meiner Mama kaum Geld gibt, zahle ich die meisten Bestattungskosten meines Vater.
Bestattungskosten, die nicht aus dem Nachlass übernommen werden können, sind als Sonderbelastung anrechenbar. Angemessene Belastung: Hallo, steuerabzugsfähig, wenn Sie schon dabei sind, s. w.binder.
Das Verwaltungsgericht weitet den Anwendungsbereich aus, in dem Bestattungskosten als außerordentliche Belastungen ausgewiesen werden. Bestattungskosten, die nicht durch den Erbfall gedeckt werden können, sind für Hinterbliebene als außerordentliche Bürde abzugsfähig. Bisher war umstritten, ob auch die Kosten für den Ausdruck von Partyzetteln und Danksagungen sowie für das Beerdigungsfest enthalten sein werden.
Das Verwaltungsgericht hat nun klargestellt: Ja, diese Ausgaben sind auch steuerlich abzugsfähig - zumindest soweit die Erbberechtigten dazu gezwungen sind. Laut Abgeburtsgesetz betrifft dies zum Beispiel die Abkömmlinge von Toten, die in der Regel auch Erbe sind. Die Beerdigungskosten nach dem Tode ihrer Mütter hatte eine der Frauen als außerordentliche Last beansprucht (sofern sie nicht durch ihren Besitz abgedeckt waren).
Allerdings lehnte das Steueramt die Kosten für die Gastfreundschaft der Trauernden und für die Druckanstalt ab. Der Oberste Gerichtshof genehmigte jedoch die Urteilsbegründung der Universität mit der Begräbnisfeier (2008/15/0009). Dies betrifft Aufwendungen, die der Steuerzahler aus sachlichen, juristischen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann.
Reichen die Erbschaften nicht aus, um die Bestattungskosten zu decken, müssen die Kleinen nach dem sogenannten Beerdigungsgesetz (ABGB) nach ihren Sachmitteln bezahlen. Die Bestattungskosten umfassen nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs nicht nur das tatsächliche Beerdigungsfest, sondern auch ein lokales Beerdigungsfest, die Blumen auf dem Grab und die Danksagung für das Mitgefühl.
Bei der Tochtergesellschaft besteht daher eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Aufwendungen und damit auch die Chance, eine außerordentliche Gebühr durchzusetzen.