Das Konzept der außerordentlichen Belastungen lässt sich in zwei Kategorien einteilen: 33 Einkommenssteuergesetz (EStG): außerordentliche Belastungen allgemeinen Charakters, 33 a und 33 b Einkommenssteuergesetz (EStG): Höchst- und Pauschalbeträge für die einzelnen, ausgewählten Teilgruppen. Beide Fraktionen sind insofern unterschiedlich, als es keine Obergrenzen für den Vorsteuerabzug bei Sonderbelastungen nach 33 EGV gibt.
Die Kosten werden hier jedoch durch die sogenannte "angemessene Eigenbeteiligung" reduziert. Der Gesetzgeber sieht hier einen Verzicht auf den Abzugsbetrag vor. Sonderbelastungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem die Kosten entstanden sind, steuerrechtlich zu erfassen. Sie können die Sonderbelastungen in besonderen Fällen in ein anderes Jahr vor- oder nachschieben.
Das ist z.B. der Fall, wenn im Jahr der Begleichung nur geringe steuerliche Auswirkungen durch höhere Sonderbelastungen eintreffen. Wenn die Auslagen von einem Dritten ersetzt werden, sind die Kosten, die jemandem dadurch entsteht, durch einen Dritten zu mindern. In dieser Position sind Belastungen enthalten, die Ihnen durch außerordentliche und grundsätzlich unvermeidbare Kosten entstanden sind.
Wenn Sie ein persönlicher Anlass dazu drängt, werden Sie belasten. Den Teil, der die angemessene Last überschreitet, ziehen wir von Ihrer Einkommenssteuer ab. Nicht verheiratete Personen, ohne Kinder: steuerpflichtig, Verheiratete, ohne Kinder: steuerpflichtig, Verheiratete, mit einem oder zwei Kindern: Verheiratete, mit drei oder mehr Kindern:
Dabei werden nur solche Minderjährigen erfasst, die ein Anrecht auf die Kinderzulage oder das Erziehungsgeld haben. Die folgenden Fälle können als Sonderbelastungen abgezogen werden: Diese Absätze decken die Kosten für Wartung und Weiterbildung ab. Paragraph 1 beschreibt den Lebensunterhalt bedürftiger Menschen, für die der Steuerzahler haftet.
Zahlt der Steuerzahler Unterhalt, kann er die Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 8.354,00 Euro (ab 2014) von seinem Gesamteinkommen im Jahr abführen. Bedingung für den Abzug des Unterhaltes als außerordentliche Last ist, dass der Steuerzahler kein Erziehungsgeld oder Erziehungsgeld für die Bedürftigen bekommt und diese wenig oder gar kein Guthaben haben.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie für das betreffende Mitglied ein Anrecht auf die Kinderzulage oder das Erziehungsgeld haben. Dieser Absatz regelt die Pauschalbeträge, d.h. wie hoch die jeweiligen Pauschalbeträge für einen Invaliditätsgrad sind. Invaliditätspauschalen werden an Steuerzahler gezahlt, deren Invaliditätsgrad zumindest 50 beträgt. Darüber hinaus erhält der Steuerzahler das Invaliditätsgeld, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 50, aber wenigstens 25 beträgt.
Im Falle einer Invalidität, deren Abschluss 25, aber weniger als 50 Jahre beträgt, ist die Bedingung für den Bezug der Invalidenrente, dass aufgrund dieser Invalidität eine Pension oder andere Leistungen ausbezahlt werden oder dass ein dauerhafter Verlust der physischen Mobilität besteht. Auf dieser Liste sehen Sie die Pauschale für den entsprechenden Invaliditätsgrad: Für hilflose oder blinde Menschen steigt die Pauschale auf 3.700 Euro.
Bekommt ein Steuerpflichtiger das Invalidengeld oder das Invalidengeld oder die Hinterbliebenenpauschale, so kann die Pauschale auf Gesuch hin auf den Steuerzahler überwiesen werden, wenn das betreffende Mitglied sie nicht selbst in Anspruch genommen hat. Die Pauschale muss prinzipiell zu gleichen Teilen auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt werden, es sei denn, nur ein Erziehungsberechtigter hat Anrecht auf das Familienbeihilfe.
Unterhält ein Steuerzahler einen Verwandten, der die Note L (hilflos) oder L (blind) auf dem Schwerbehindertenpass hat, oder hat der Verwandte die Betreuungsstufe 3, so kann der Steuerzahler einen Pauschalbetrag von 924 Euro pro Kal. Wenn sich mehrere Steuerzahler die Versorgung aufteilen, muss der pauschale Pflegebetrag auf die Zahl der Steuerzahler verteilt werden.
Bei Anfahrt zum Arbeitsplatz können behinderte Menschen die effektiven Fahrkosten anstelle von 0,30 Euro pro Kilometer berechnen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Invaliditätsgrad zumindest 70 oder der Invaliditätsgrad zumindest 50 beträgt und das Rentenamt die Schwerbehinderung nachweist. Ersparen Sie sich alle Ausgaben, die Sie für die Fahrt zur Arbeit brauchen (Treibstoffkosten, Instandsetzungskosten, Steuer- und Versicherungsbeitrag für Ihr Auto) und legen Sie diese dem Steueramt für Ihre Einnahmeerklärung vor.
Die Ist-Kosten liegen in den meisten Faellen ueber 0,30 Euro pro gefahrenem km. Invaliditätsgrad von mind. 80 bzw. Invaliditätsgrad von mind. 70 und die Kennzeichnung "G": Die durch die Invalidität verursachten Ausgaben sind als außerordentliche Belastungen anzusetzen, wenn diese erwiesen oder begründet und sachgerecht sind.
Indikatoren "aG" (ungewöhnlich behindert), "Bl" (blind) und "H" (hilflos): Hier können nicht nur die durch die Invalidität verursachten Kosten, sondern auch Reisen für den Freizeitbereich als außerordentliche Last angesehen werden.