Die Behandlungskosten, Zahnprothesen und Arzneimittel werden dem Steueramt als außerordentlicher Aufwand ausgewiesen, und das Steueramt storniert einen Teil dieser Ausgaben, da sie nicht zu den allgemeinen außerordentlichen Ausgaben zaehlen.
Die Behandlungskosten, Zahnprothesen und Arzneimittel werden dem Steueramt als außerordentlicher Aufwand ausgewiesen, und das Steueramt storniert einen Teil dieser Ausgaben, da sie nicht zu den allgemeinen außerordentlichen Ausgaben zaehlen. Hinweis: Damit wird jedoch nur die erste Schwelle beim Abbau von Sonderlasten überwunden. Weil das Steueramt je nach familiärem Status und Einkommenshöhe nach 33 Abs. 3 EWStG eine angemessene eigene Last feststellt.
Lediglich die Ausgaben, die diese angemessene eigene Belastung übersteigen, reduzieren letztlich die Steuerbelastung.
Der Finanzgerichtshof Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (Az.: 2 T 5507/04) festgestellt, dass die Aufwendungen für Zahnprothesen - einschließlich Zahnimplantate - steuerlich anrechenbar sind. Der Gerichtshof befand, dass Zahnimplantate Dentalgeräte im engen Sinn sind. Dies bedeutet, dass sie im Zusammenhang mit Sonderbelastungen steuerlich in Anspruch genommen werden können.
Die Jury in Berlin-Brandenburg wies die knifflige Behauptung einiger Finanzverwaltungen deutlich zurück, dass Zahnimplantate ganz normal sind und nur der allgemeinen gesundheitlichen Vorsorge und dem Wohlergehen nützen. Inwieweit außerordentliche Abgaben Ihre Steuerpflicht verringern, hängt jedoch auch von Ihrem Zivilstand und Ihrem Einkommen ab. Dies liegt daran, dass diese Umstände zu einer eigenen angemessenen Belastung führen ( 33 Abs. 3 EStG) und nur der darüber hinausgehende Anteil letztlich die Steuerlast reduziert.
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Zahnärztliche Behandlungskosten werden als Ausnahme betrachtet und sind je nach Einkünften steuerlich abzugsfähig. Selbstverständlich werden wir Sie hier von Fall zu Fall über die anfallenden Gebühren unterrichten.