Warum Zahlt Krankenkasse keine Brille

Weshalb zahlt die Krankenkasse keine Brille?

Für alle Sehhilfen, für die die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist der Patient gesetzlich verpflichtet, einen Zuschlag zu zahlen. Für Brillengläser finanziert der Sozialdienst nur einfache und praktische Lösungen. Wenn es keine medizinische Ausnahme gibt, bezahlt die Versicherung die Kontaktlinsen nur so viel, wie sie für die entsprechenden Linsen bezahlen würde. Derzeit arbeiten die Krankenkassen gemeinsam an einer Überarbeitung des Hilfsmittelkatalogs. Der Betrag der von den Krankenkassen gezahlten Festbeträge ist noch nicht bekannt.

Kostenübernahme von Sehhilfsmitteln

Nicht immer ist die Therapie einer Augenerkrankung mit einer Augenhilfe wirtschaftlich. Wer Sehhilfen braucht, muss sich natürlich auch fragen, ob die Ausgaben selbst zu übernehmen sind oder ob und inwieweit eine Kostenerstattung durch eine Versicherungsgesellschaft in Erwägung zu ziehen ist. In der Regel ist dies nicht immer so leicht zu bewerten, da die rechtlichen oder vertragsrechtlichen Regelungen der entsprechenden Versicherungsgesellschaften für den Bezug von Leistungen nach dem Versicherungsrecht ausschlaggebend sind.

Für die ganze Schweizer Bevölkerung ist eine obligatorische Krankenkasse vorgeschrieben. Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Dienstleistungen aus gesundheitlichen Grunden festgelegt. Sie sind von allen Kassen gleichermaßen zu beachten. In der diesbezüglichen Krankenpflegepflichtversicherung in der Grundkrankenversicherung sind besondere Höchstbeträge für die Versicherungsleistung für Sehhilfen wie z. B. für Brille, Kontaktlinse oder Schutzscheibe vorgesehen.

Andererseits setzen die Erstattungen dieser obligatorischen Leistungen für Erwachsene eine bestimmte Erkrankung oder eine bestimmte Operation des Auges als Ursache der Sehbehinderung voraus. 2. Solche Störungen werden nach den Rechtsvorschriften nicht als Augenerkrankungen mit hohem Gesundheitswert klassifiziert, sofern sie eine ganz gewöhnliche, oft gentechnisch verursachte Augenerkrankung sind. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei einer Keratomie zur Behebung eines größeren Sehfehlers und für die spezielle Sprache des Versicherungsunternehmens im Vorfeld, werden die Behandlungskosten mit der LASIK-Methode als "Sonderfall von Sehhilfen" durch den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang abgedeckt, so dass keine weitere Kostentragungspflicht auftritt.

Dementsprechend müssen die von den Krankenkassen gewährten Vorteile effektiv, zweckmäßig und kostengünstig sein. Das Korrigieren eines Refraktionsfehlers mittels Laserchirurgie gilt bereits als effektiv, aber im Prinzip nicht als praktischere und kostengünstigere Alternative zu Brille oder Brillenglas. Da die Leistungslisten der gesetzlichen Krankenkassen durch Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden abschließend reguliert sind, dürfen vom Versicherer keine weiteren freiwillig gewährten Zusatzleistungen erbracht werden.

Das bedeutet, dass die Kosten für Hilfsmittel, die nicht durch den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang gedeckt sind, nicht durch die Basisversicherung gedeckt werden können. Sie unterliegen nicht den Rechtsvorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), sondern dem Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG). Die Allgemeinen Versicherungskonditionen (AVB) regeln die vertraglich vereinbarten Ansprüche auf Leistungen im Zusammenhang mit der Bezahlung von Sichtgeräten. Private Krankenkassen bestimmen das Leistungsangebot weitestgehend selbst, so dass über die Annahme oder Verweigerung einer Leistung vergleichsweise flexibel entschieden werden kann.

Mit der Invaliditätsversicherung werden die bisherigen Behandlungskosten und Hilfsgüter wie Brillen bis 150 Franken und Kontaktlinsen bis zum Alter von 20 Jahren ohne Beitrag des Versicherungsnehmers übernommen. Doch da das Tragen von Sehhilfe im Alltag nicht als Behinderung oder Integritätsverlust wahrgenommen wird, ist die Invaliditätsversicherung nicht dazu gedacht, über die Altersbeschränkung hinaus die anfallenden Ausgaben zu decken.

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt in diesen FÃ?llen die nach den Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Leistungen. In der Regel gewährleistet die Unfall-Versicherung die Behandlung eines Gesundheitsproblems nur dann, wenn es auf einen Unfall zurückzuführen ist. Falls jemand aufgrund eines Unfalles eine Augenbehandlung braucht, muss die Versicherung die anfallenden Unfallkosten übernehmen, sofern dies der angemessenen Versorgung der Folgen des Unfalles diente.

Unfallversicherungen ersetzen nur Vermögensschäden wie Behandlungskosten, Essen und Unterbringung im Krankenhaus. Der überwiegende Teil der Ausgaben für Hilfen wie z. B. visuelle Hilfen ist nicht gedeckt. Existiert keine Unfall-Versicherung oder zahlt sie die Leistung nicht, muss erneut geprüft werden, ob die Unfallfolgen nicht als eingetretene Gesundheitsschäden bei der Krankenkasse eingefordert werden können.

Vor allem nicht nur über die zu erwarteten Ausgaben, sondern auch über den Eigenanteil. Der Augenarzt hat unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien des Arzthaftungsrechtes auch eine ökonomische Pflicht, den Patienten darüber zu informieren, ob die Sehhilfen von der Krankenkasse gedeckt sind oder nicht.