Kostendeckung der Brillen durch die Krankenkassen: Vor wenigen Tagen hat der Deutsche Bundestag eine Verordnung über die Kostendeckung von Gläser durch die gesetzlichen Krankenversicherungen erlassen. An dieser Stelle erfahren Sie ganz konkret, was in der Verordnung steht und ob Sie Anrecht haben. Und was sagt das Recht? Der Gesetzgeber sieht die Ausdehnung des Leistungsanspruchs auf die Kosten von Augenbrillengläsern vor.
D. h. die Krankenkasse übernimmt die anfallenden Linsenkosten in Form eines festgelegten Festbetrags, wenn die Person gewisse Bedingungen einhält. Wem steht die Rückerstattung zu? Zur Kostenerstattung berechtigt sind alle gesetzlichen Träger mit Korrekturwerten ab 6,25 dioptres in der Kugel oder bei Hornhautverkrümmungen (Astigmatismus) mit mehr als 4,25 dioptres im Zylinders.
Aktuell arbeitet die Krankenkasse gemeinsam an einer Revision des Hilfsmittelkatalogs. Der Betrag der von den Kassen gezahlten Festbeträge ist noch nicht bekannt. Die Reklamation erfolgt pro Linse - das heißt, die anfallenden Versandkosten werden pro Linse vergütet. Was ist die Funktionsweise der Kostendeckung? Zur Deckung der anfallenden Gebühren ist ein Arztzeugnis erforderlich, das Sie dem Augenoptiker im Orginal beilegen.
Die Augenoptiker rechnen die anfallenden Gebühren dann mit Ihrer Krankenkasse bis zur Höhe des regulierten Festbetrags ab. Der Rückerstattungsbetrag wird Ihrem Konto vom Augenoptiker erstattet. Wann tritt das Recht in Kraft? Nein. Am 12.04.2017 trat das Heilmittelversorgungsgesetz (HHGV) amtlich in Kraft. 2.
Für gewisse Versicherungsnehmer gehören dazu auch Hilfsmittel, Linsen und Linsen. Vertragsabschlüsse mit vielen kompetenten Leistungserbringern gewährleisten Ihnen eine rasche, sichere, lokalisierte und hochqualitative Versorgung: Bei Augenschäden oder Augenkrankheiten, wenn Sie eine starke Sehschwäche haben und mit einer Brillenbrille eine maximale Sehschärfe von 30 v. H. erzielen, eine Hornhautkrümmung von mehr als vier Durchmessern.
Hierauf aufbauend werden die Aufwendungen für ärztliche Verordnungen und ärztliche Leistungen bis zur Höhe des festgelegten Betrages gedeckt. In der Regel beläuft sich Ihre Selbstbeteiligung auf zehn vom Hundert des Anschaffungspreises, minimal 5 und maximal 10 EUR. Dies ist für alle Krankenversicherungen vorgeschrieben. Wenn Sie sich für eine Hilfe oder Ausrüstung entschieden haben, die über das Niveau der medizinischen Notwendigkeit hinausgeht, übernehmen Sie die dadurch entstehenden Mehr- und Nachlaufkosten selbst.
Bei Sehbehinderungen können Sehbehinderte ihre Sehkraft durch eine Augenuntersuchung beim Ophthalmologen prüfen lassen. Bei der Visusbestimmung (Refraktionsbestimmung) handelt es sich dann um eine Dienstleistung, die von den GKV erstattet wird.