Die Kontaktlinsen und ihre Pflegeprodukte sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie als Gesundheitsausgaben ausgewiesen werden. Falls die Krankenversicherung oder die Versicherungsgesellschaft die anfallenden Gebühren nicht bereits übernimmt, hat jeder Staatsbürger das Recht, diese als Sonderkosten in die Steuermeldung miteinzubeziehen. Die Steuerbehörde ist dazu angehalten, die notwendigen Aufwendungen für die Krankenversicherung in unbeschränkter Höhe anzurechnen, so dass alle über den vorgegebenen Eigenbeitrag hinausgehenden Aufwendungen ausgewiesen werden können, sofern sie noch nicht als Sonderaufwendungen oder einkommensbezogene Aufwendungen erstattet wurden.
Der vertretbare Aufwand, den jeder Staatsbürger selbst zu übernehmen hat, berechnet sich aus dem entsprechenden Einkommen, dem Zivilstand und der Anzahl der Kinder. Natürlich rechnet das Steueramt mit einem gewissen Beweis der geschätzten Aufwendungen, wenn sie als Sonderbelastungen erfasst werden. Die Rechnung, Quittung und andere Zahlungsquittungen sollten immer der Steuerklärung beigelegt werden oder der Steuerzahler verwendet ein Quittungsbuch der Pharmazie, in dem die Spesen als Beleg vermerkt sind.
Sind die Kontaktlinsen jedoch frei verkäuflich, muss ein medizinischer Beweis für die ärztliche Notwenigkeit beigebracht werden. Das ist z.B. der Fall, wenn eine bestimmte Dicke erforderlich ist, die durch das Gewicht auf der Nasenspitze nicht mehr als Schutzbrille getragen werden kann. Diejenigen, die mit farbigen Kontaktlinsen ihre Attraktivität erhöhen, können diese jedoch nicht von ihrer Steuermeldung abziehen.
Wenn Sie also zum ersten Mal Kontaktlinsen kaufen möchten, müssen Sie Ihren Hausarzt aufsuchen.
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