Medizinische Kosten werden von der Steuer abgezogen, obwohl sie von der Krankenkasse vergütet werden.
Alles andere ist abzugsfähig. Es ist jedoch Grundvoraussetzung, dass Sie zusätzliche Aufwendungen als außerordentliche Mehrbelastung haben. Ansonsten ist es nicht lohnenswert, da es einen angemessenen Eigenbeitrag gibt, je nach Einnahmen bis zu 5-6%. Sie können die gesamte Rechnungssumme eingeben, aber Sie müssen auch den Rückerstattungsbetrag eingeben.... so wird nur das berücksichtigt, was Sie tatsächlich bezahlt haben.
Wie ist im Rahmen des Europäischen Sozialgesetzes die Abzugsfähigkeit von medizinischen Rechnungen reguliert? Sie können nur die 20% abziehen, die restlichen 80% sind bereits von der Pensionskasse zurückerstattet worden. Etwas anderes wäre Steuerflucht. Soweit ich weiß, können einige der Spenden von der Steuer abgesetzt werden.
Plastische Chirurgie: Ab wann subventioniert das Finanzministerium die plastische Chirurgie?
Die Krankheitskosten sind eine besondere Last für den Steuerpflichtigen und können in der Einkommenssteuererklärung eingefordert werden. Kontrovers ist in der Realität jedoch, ob das Steueramt auch die anfallenden Behandlungskosten übernehmen muss. Kürzlich hatten die Klaeger in ihrer Steuererklaerung fuer 2011 4.600 EUR fuer eine Straffung der Brust und eine Verkleinerung der Brust bei ihrer damals 20-jaehrigen Tocher als ausserordentliche Lasten beansprucht.
Dem Gynäkologen überreichten sie eine Bescheinigung, in der die Tochtergesellschaft bei ihrer Krankenversicherung die Übernahme ihrer Kosten anstrebte. Der Arzt begründet die Notwenigkeit der OP zum Teil damit, dass die klare Ungleichbehandlung der Brust zu schweren seelischen Belastungen mit Beeinträchtigungen des Körperbilds und des Selbstwertes bei der Tocher führte.
Allerdings hatte die Krankenversicherung ein Sachverständigengutachten des Sanitätsdienstes einholt. Er kam zu dem Schluss, dass die Wertminderungen keinen krankheitsbedingten Wert haben, der die Übernahme von Kosten rechtfertigt. Der Angeklagte hat sich daher geweigert, die Betriebskosten zu berücksichtigen. Sie beklagten sich, dass es sich nicht um eine kosmetische Operation handelte.
Eine Abkehr von der Intervention hätte nämlich eine nicht unerhebliche psychische Langzeitbehandlung zur Folge gehabt. Der Finanzgerichtshof Rheinland-Pfalz hat wie das Steueramt sein nunmehr rechtskräftiges Gutachten (Az.: 5 T 1753/13) auf die Beurteilung des ärztlichen Dienstes gestützt. Daher müßten sie zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten hinzugerechnet werden.