Die " Normalbrille " ist mit steigendem Lebensalter zunehmend für die Computerarbeit nicht mehr geeignet. Selbst wenn dieser mit Remote- und Nahtteil ausgerüstet ist, wird der Mittelabstand zum Schirm nicht zufrieden stellend wiedergegeben. Eine Spezialarbeitsbrille mit zwei verschiedenen Dioptrien: Der Oberteil misst den Bildschirmabstand und der Unterteil den Tastaturabstand.
Diese Gläser enthalten kein entferntes Teil und sind daher nicht als normale Alltagsgläser verwendbar. Sie sollten dann in der Lage sein, die Ausgaben als einkommensbezogene Ausgaben abzuziehen, richtig? Das Bundesfinanzamt hat beschlossen, dass Computerarbeitsbrillen kein Werkzeug, sondern eine medizinische Hilfe sind. Weil Brillen zur Beseitigung von Sehbehinderungen und damit zur Beseitigung eines Körperschadens eingesetzt werden, sind die Aufwendungen auf den Lebensstil zurückzuführen und daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Auch wenn die Brillen nur am Arbeitplatz benutzt werden. Es ist auch irrelevant, dass die Gläser "nicht als normale Korrekturgläser geeignet" sind (Urteil des Bundesfinanzhofes, Az. 60/03). Aber wann können Gläser überhaupt als Werbekosten abgezogen werden? Das ist möglich, wenn die Sehbehinderung auf eine typisch berufsbedingte Erkrankung oder einen Betriebsunfall zurückzuführen ist.
Ansonsten können die Brillenkosten immer als Sonderbelastung abgezogen werden - allerdings unter Berücksichtigung des angemessenen Entgelts. Für Arbeitnehmer, die regelmässig am Arbeitsplatz tätig sind und eine besondere Schutzbrille brauchen, muss der Auftraggeber die anfallenden Arbeitskosten tragen. Diese ergeben sich aus 6 der Bildschirmarbeits-Verordnung und 3 Abs. 3 des Arbeitsschutz-Gesetzes.
Sie sind als Betriebsausgabe für den Dienstgeber abzugsfähig, und es gibt keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Dienstnehmer. Aber wenn die Ausgaben vom Auftraggeber getragen werden, haben die Steuerbehörden eine Barriere eingebaut: Ein Abzug der Betriebskosten vom Dienstgeber und eine Steuerbefreiung für den Dienstnehmer sollte nur erfolgen, wenn die Erforderlichkeit der Sehhilfen von einem Ophthalmologen bestätigt wird und dieses Rezept vor dem Kauf der Gläser auszustellen ist.
Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die anfallenden Aufwendungen für eine besondere visuelle Hilfe zu übernehmen, wenn nur ein Augenoptiker dies nachweist.