Übertragung zur Steuer erklärung Page 3, Number 725
Abzüglich Kostenbeteiligungen von Krankenkassen / Krankenkassen / Krankenkassen / Kantonswesen †" Hilflosenentschädigung Hilflosenentschädigung - Krankheits- und behindertengerecht Ergänzungsleistungen â€" â€" Abzüglich 50% der Hotelkosten / Pflegekosten fÃ?r den Aufenthalt zu Hause â€" Als Kosten aufgrund von Krankheit oder UnfÃ?llen abziehen fähig medizinische Kosten wie z.B. Krankheitskosten, Es gibt für Spitäler, Krankenhäuser, Heilstätten, Altenheime, ärztlich verschriebene Arzneimittel, Gläser, Geräte, Heil- und Zahnbehandlungskosten (nach Abzug von Krankenkassenleistungen oder anderen Versicherungsleistungen sowie ggf. nach Abzug von Teillebenskosten).
Mit häuslicher care sind die Behandlungskosten des Patienten oder der häuslichen Krankenpflege abzugsfähig, gekürzt um den Teil, der dem Lebensstandard entspricht. Ausgaben aufgrund einer Invalidität abzugsfähig sind die Ausgaben, die einem Menschen mit Behinderungen infolge seiner vermutlich dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung entstehen. Vor allem die Prämien der Kranken- und Unfallversicherungen sind nicht abzugsfähig.
Ãœbertragung zur Steuern erklärung Page 3, Ãœbertragung zur Steuern erklärung Page 3, Ãœbertragung zur Steuern erklärung Page 3, Ãœbertragung zur Steuern  Tatsächliche à Œbertragung zur SteuernÃ¥  erklärung Page 3, 1st child Name vor dem Geburtsdatum  Abzüglich Cost Beiträge received Tatsächliche â€" 2nd child name vor dem Geburtstag  Abzüglich Cost Beiträge received Beiträge â€" 3.
Kindname Geburtsdatum Tatsächliche Spesen Abzüglich erhalten Beiträge â€" AbzugsfÃ?hig sind freiwillig abgegebene oder in der Schweiz steuerfrei erhobene Geldsummen von mindestens 100.00 im Jahr fÃ?r öffentliche oder ausnahmsweise auch fÃ?r ausschliesslich den gemeinnützige Zweck.
Den Abzug beträgt höchstens 20% des Reingewinns (Steuer erklärung Seite 3, Paragraph 709). Freiwillig Beiträge und Spenden an die politischen Gruppen sind abzugsfähig. Der Abzug der Gebühren ist bis maximal 10'000 Franken für den ganzen Staat und bis maximal 10'100 Franken für den ganzen Staat möglich. Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist bis maximal 10'000 Franken für den ganzen Bezirk bzw. 10'100 Franken für den Verband für für die Kinderbetreuung durch eine dritte Personen (z.B. Kindertagesstätte, Tagesmutter) möglich.
Dieser Abzug ist nur für Schüler möglich, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Der Betreuungsaufwand der Waisenkinder ist durch Quittungen nachweisen.