Steuererklärung Brille Absetzen

Zahnärztliche Zusatzversicherung: Korrekter Abzug in der Steuererklärung

Können Gläser von der Steuer abgezogen werden? Der Preis einer Brille kann als außerordentliche Belastung abgezogen werden. Heuschnupfenmittel, teure Brillen für schlechtes Sehvermögen und dann eine Zahnprothese - Gesundheit ist manchmal teuer. Aber nicht jeder bekommt den vollen Preis seiner Brille zurück. Durch ein neues Gerichtsurteil werden die Steuerzahler in Zukunft noch mehr an medizinischen Kosten sparen.

Zusatzversicherung: Richtiger Abzug in der Steuererklärung

Der Abgabetermin ist der 31. Mai. Haben sich die Lebensverhältnisse verändert - zum Beispiel durch Ehe oder Versicherungen - kann sich dies positiv auf die Erstattung nach der Steuererklärung auswirken. Zum Beispiel kann jeder, der im vergangenen Jahr eine Zusatzversicherung für die Zahnmedizin abschloss, diese nun für Steuerzwecke einfordern.

Es handelt sich um einen so genannten Pensionsaufwand, der zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Krankenkassen-, Pflege- und Rentenversicherungen und sonstigen Versicherungspolicen im Anhang "Pensionsaufwand" ausgewiesen werden sollte. Zahlreiche Versicherungspolicen sowie Zahnzusatzversicherungen sind abzugsfähig. Aufgrund der Jahresobergrenze für steuerbegünstigte Aufwendungen von 1.900 EUR für Arbeitnehmer und 2.800 EUR für Selbständige bemerken jedoch nur wenige Einwohner einen steuerlichen Vorteil durch ihre Zusatzversicherung.

Häufig haben jedoch verheiratete Paare, bei denen sich die Obergrenze doppelt so hoch ist, sowie Selbständige und Geringverdienende die Möglichkeit, von ihrem zusätzlichen Schutz für Steuerzwecke zu Gebrauch zu machen. Diejenigen, die nicht wissen, ob sie von dem steuerlichen Vorteil Gebrauch machen können, sollten auf der sicheren Seite sein. Im Anhang "Vorsorgeaufwand" müssen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Linie 23 angeben, wie viel sie pro Jahr für ihre Zahnzusatzversicherung aufbringen.

Privatversicherte verwenden für diese Informationen die Linie 28, so dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerersparnis eingefordert werden kann. Wenn Sie keine Zusatzversicherung haben, aber trotzdem für Zahnprothesen, Zahnkronen oder komplexe Zahnbehandlungen bezahlen müssen, können Sie auch Zahnrechnungen in Ihre Steuererklärung aufnehmen. Im Anhang "Sonderbelastungen" in der Beilage "Sonderbelastungen" ist es möglich, diese Aufwendungen beim Fiskus einzufordern.

Zur Vermeidung von Fehlern in der Steuererklärung kann es sinnvoll sein, einen steuerlichen Berater oder eine Einkommensteuerberatungsgesellschaft zu konsultieren. Weil viele Steuerzahler kein Rückerstattungsrecht haben, wenn eine Erklärung nicht korrekt eingegeben oder völlig in Vergessenheit geraten ist.

Absetzung von Krankheits- und Invaliditätskosten

Krankheits- und Krankheitskosten sind bis auf einen Selbstbehalt voll abzugsfähig. Abzugsfähig sind die Krankheits- und Krankheitskosten des Abgabepflichtigen und der von ihm betreuten natürlichen Personen (z.B. Kinder). Sie werden nur dann angerechnet, wenn sie durch die entsprechenden Dokumente (Arztzeugnisse, Rechnungen) belegt sind, im jeweiligen Jahr gezahlt wurden und nicht durch eine Versicherung (Krankenversicherung, Unfall, Krankenversicherung, IV, Privatversicherung, Haftpflichtversicherung, Zusatzleistungen) erstattet werden.

Krankheits- und Krankheitskosten sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Wiedererlangung körperlicher und geistiger Unversehrtheit. Dazu gehören im Einzelnen: die Behandlungskosten und medizinisch verordnete Therapiemaßnahmen, die von Absolventen durchlaufen werden. Heilbehandlungskosten sind auch dann absetzbar, wenn sie von einem ausgewiesenen Heilpraktiker durchführt werden.

Ausgaben für Arzneimittel, sofern sie von einem Facharzt oder Heilpraktiker verschrieben werden, medizinische Behandlungsgeräte und Hilfsmittel (z.B. Brillen), sofern es sich nicht um Luxusprodukte handeln. Behandlungskosten (Ausnahme: kosmetische Behandlungen) für Krankenhausaufenthalte (einschließlich Entzugsmaßnahmen) für medizinische Behandlung und Erholungsaufenthalte (abzüglich eines Selbstbehaltes für die im Haus erreichten Einsparungen) für die ambulante Versorgung zu Haus (medizinische und medizinische Grundversorgung, nicht aber für die häusliche Pflege):

Sie können nur von "behinderten" Menschen als behindertengerechte Aufwendungen abgezogen werden) die von einem Alten- oder Pflegeheim berechneten Pflegespesen. Der übrige Aufenthalt in der Wohnung gilt nicht als Heilungskosten; sie können von "behinderten" Menschen allenfalls als "behindertengerechte Kosten" abgezogen werden die ärztlich erforderlichen Beförderungs-, Rettungs- und Rettungskosten, sofern aus Gesundheitsgründen weder die Benutzung des ÖPNV noch eines Privatfahrzeugs möglich oder sinnvoll war.

den Zusatzkosten einer lebenswichtigen medizinisch verordneten Ernährung: So können z. B. Celiac-Patienten unter diesem Namen einen pauschalen Abschlag von CHF 2'500 einfordern. Ausgaben, die den Umfang der üblichen und notwendigen Maßnahmen überschreiten, werden nicht als Krankheits- und Notfallkosten, sondern als nicht abziehbare Lebensunterhaltskosten angesehen.

Im Unterschied zu Krankheits- und Krankheitskosten sind Invaliditätskosten voll abzugsfähig (d.h. ohne Selbstbehalt), sowohl für den Steuerpflichtigen selbst als auch für eine von ihm betreute natürliche Personen. Invaliditätsbezogene Aufwendungen sind die Aufwendungen, die einem "behinderten Menschen" durch seine Invalidität erwachsen.

"Behinderte " ist eine natürliche oder juristische Personen im steuerlichen Sinne, wenn eine langfristige Gesundheitsbeeinträchtigung es für sie oder ihn schwierig oder unmöglich macht, ihre alltäglichen Tätigkeiten zu verrichten, Sozialkontakte zu unterhalten, sich zu bewegen, auszubilden oder weiterzubilden oder eine Erwerbsarbeit auszufüllen. Behinderte " sind immer die Empfänger einer IV-Leistung sowie einer Hilflosenentschädigung bzw. AHV-Hilfe.

Geringfügige Behinderungen werden nicht als "Behinderungen" betrachtet, deren Folgen mit Hilfe von Hilfsmitteln (z.B. Brille oder Hörgerät) leicht zu beheben sind. Es können wie bei den Kranken- und Unfallkosten nur die Invaliditätskosten in Abzug gebracht werden, die von der Person zu tragen sind, d.h. von keiner Krankenversicherung (AHV, Krankenversicherung, Unfall-, Zusatzleistungen, Haftpflichtversicherungen usw.) und auch nicht von Hilfsorganisationen und Privatstiftungen erstattet werden.

Wenn ein Invalide von einem Versicherungsunternehmen (z.B. einer Haftpflichtversicherung) eine Kapitalzahlung für die künftigen Invaliditätskosten bezieht, erfolgt kein Vorsteuerabzug, bis der Steuerschuldner nachweisen kann, dass die tatsächlichen Aufwendungen die Entschädigungshöhe überschreit. Beispiel: Nach einem schwerwiegenden Arbeitsunfall erhielt sie von der Unfallversicherung eine Pauschale von CHF 150'000 als Ersatz für die zukünftigen Invaliditätskosten.

Für sie fallen aufgedeckte Hilfs- und Reisekosten von rund CHF 20'000 pro Jahr an. Er kann diese Aufwendungen erst dann von den Abgaben als Invaliditätskosten absetzen, wenn er nachgewiesen hat, dass diese die erhaltenen Kapitalabfindungen inzwischen überschritten haben. Außerdem kann sie die Ausgaben nur dann in Abzug bringen, wenn sie nicht bereits durch die Ohnmachtleistung abgedeckt sind.

Als " behindertengerechte Aufwendungen " können folgende Aufwendungen einbehalten werden: 1: Behandlungsgebühren: Sie fallen an, wenn die Behandlungen im Verhältnis zur Invalidität stehen (z.B. Krankengymnastik für eine gelähmte Person). Ist die ärztliche Versorgung jedoch mit einer Erkrankung oder einem Arbeitsunfall verbunden (z.B. Zahnbehandlungskosten), sind dies "Krankheits- und Unfallkosten", die nur dann abzugsfähig sind, wenn sie den Abzug von 5% des Nettoeinkommens überschreit.

Unterstützungskosten: Darunter fallen alle Aufwendungen für die erforderliche Versorgung, Unterstützung und Unterstützung im Rahmen der Erledigung von alltäglichen Aufgaben, die Sorge um angemessene persönliche Ansprechpartner, die Beweglichkeit sowie die Aus- und Fortbildung und die behindertengerechte Nachsorge.

Ausgaben für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung: Die Ausgaben für notwendige Hilfen im Haus und in der Kinderpflege sind abzugsfähig, soweit ein ärztliches Zeugnis besagt, dass eine betreffende Tätigkeit aufgrund einer Behinderung nicht mehr ohne fremde Unterstützung durchgeführt werden kann. Preise für einen Besuch in Tagesstätten und Arbeitsämtern: Sie sind abzugsfähig, mit Ausnahmen eines Selbstbehalts für Mahlzeiten.

Preise für den Heimaufenthalt und Erleichterung: Schwerbehinderte können die Steuern für ihren Wohn-, Alten- oder Pflegeheimaufenthalt sowie die Aufwendungen für Hilfsaufenthalte in diesen Häusern abziehen (mit Ausnahmen eines Selbstbehalts für die im eigenen Haus gesparten Lebenshaltungskosten). Der Selbstbehalt ist abhängig von den Vorgaben der Kantone und beläuft sich auf rund CHF 20'000 pro Jahr für Einheimische.

Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für anerkannt kurative Bildungstherapien (z.B. für musiktherapeutische Maßnahmen, Heilreiten) und für soziale Rehabilitationsmaßnahmen (insbesondere für Hör- und Sehbehinderte). Die Anschaffungs- und Mietkosten für Hilfs-, Pflege- und Pflegemittel aller Arten, die es einem Menschen mit Behinderungen ermöglichen, die Auswirkungen einer Invalidität zu mindern, sind abzugsfähig.

Dazu zählt auch die behindertengerechte Adaption eines Kraftfahrzeugs. Gleiches trifft auf die Schulungskosten sowie die Wartungs- und Reparaturkosten zu. Abzugsfähig sind auch die Herstellungskosten für Spezialbekleidung oder -schuhe sowie die zusätzlichen Belastungen, die durch Abnutzung der Kleidung aufgrund von Behinderung entstehen. Wohnungskosten: Die Aufwendungen für behindertengerechte Umbauten, behindertengerechte Anpassungen oder behindertengerechte Instandhaltung einer Mietwohnung oder Stockwerkeigentumswohnung können abgezogen werden.

In der Praxis ist jedoch kein Selbstbehalt für zusätzliche Mietkosten für eine rollstuhlgerechte Ferienwohnung zulässig. Preise für Privatschulen: Zusätzliche Ausgaben durch den Besuch einer privaten Sprachschule dürfen in der Regel nicht abgezogen werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Schulpsychologiedienst des Kantons bescheinigt, dass eine entsprechende Erziehung des invaliden Schülers in einer staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtung nicht möglich ist.

Beförderungskosten: Die durch die Invalidität bedingten Beförderungskosten zum behandelnden Arzt, zur Therapie, zu Kindertagesstätten usw. können einbehalten werden. Abzugsberechtigt sind die öffentlichen Transportmittel oder ein Behindertentransport; die privaten Kraftfahrzeuge (Kilometerpauschale) können nur abgerechnet werden, wenn ihre Nutzung nicht möglich oder sinnvoll ist.

Dagegen sind die Gebühren für andere Reisen (insbesondere Freizeitreisen) in der Regel nicht abzugsfähig, es sei denn, eine Begleitperson kann nachweisen, dass sie nur ungehindert den ÖPNV benutzt hätte. Schließlich sind Reisen zum Arbeitsort als Extraktionskosten abzugsfähig und nicht als zusätzliche Ausgaben aufgrund einer Erkrankung. Das Finanzamt sollte daher die zusätzlichen Ausgaben (Kilometerausgleich abzüglich der für den ÖPNV gesparten Kosten) als Vorsteuerabzug anerkennen.

Luxuskosten sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie auf eine Behinderung zurückzuführen sind: Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass Invaliditätskosten pauschal vom Ertrag abzuziehen sind. Aufgrund des Rundschreibens der Eidgenössischen Finanzverwaltung sind solche pauschalen Abzüge jedoch in allen Schweizer Bundesländern zulässig, soweit erkennbar.

Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug auf die Summe des Pauschalbetrages begrenzt; es können keine weiteren Gebühren abgezogen werden. Die pauschalen Abzüge können wie folgt beansprucht werden: Unterjährig sammelte er diverse Unterlagen zu den anfallenden Behindertenkosten. Da er nur die ungedeckten Ausgaben von rund 2'000 Francs decken kann, entscheidet er sich für den pauschalen Abschlag von 2'500 Francs.